Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2002 / 79
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass / Not­wen­dig­keit der Vorlage
3.Schwer­punkte der Richtlinie
4.Geplante Umsetzung
5.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
6.Finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Bei­lagen
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 89/2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Richtlinie 2001/86/EG zur Ergänzung des Statuts  der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich  der Beteiligung der Arbeitnehmer)
 
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Mit der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) wird neben den bisherigen Gesellschaftsformen nationalen Rechts eine Gesellschaftsform geschaffen, deren Struktur und Funktionsweise durch in allen Mitgliedstaaten unmittelbar geltende gemeinschaftsrechtliche Vorschriften geregelt wird. Dadurch werden sowohl die Gründung als auch die Leitung von Gesellschaften europäischen Zuschnitts ermöglicht, ohne dass die bestehenden Unterschiede zwischen den für die Handelsgesellschaften geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und ihr räumlich begrenzter Geltungsbereich dafür ein Hindernis darstellen.
Die Verordnung wird durch die Richtlinie 2001/86/EG ergänzt und regelt sowohl die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmervertreter über Angelegenheiten der Europäische Gesellschaft selbst, ihrer Tochtergesellschaften oder Betriebe, als auch die Unternehmensmitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der SE. Ziel der Richtlinie ist es, dass die Gründung einer SE nicht zur Beseitigung oder zur Einschränkung der Gepflogenheiten der Arbeitnehmerbeteiligung führt, die in den an der Gründung einer SE beteiligten Gesellschaften herrschen.
Aufgrund der europäischen Vielfalt von arbeitsrechtlichen Beteiligungssystemen wählte man statt eines einheitlichen europäischen Modells der Arbeitnehmerbeteiligung den Weg einer Richtlinie, die den Mitgliedstaaten bei der nationalen Umsetzung eine Anpassung an die jeweilige arbeitsrechtlichen Gepflogenheiten erlaubt.
Um grenzüberschreitende Anhörungs- und Konsultationsverfahren zu gewährleisten sowie allenfalls bestehende Mitbestimmungsrechte zu erhalten, setzt die Richtlinie primär auf Verhandlungslösungen zwischen den Leitungsgremien der invol-
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vierten Gesellschaften einerseits und den Belegschaftsvertretern andererseits. Aus diesem Grund wird die Einsetzung eines sog. besonderen Verhandlungsgremiums vorgesehen, das als Vertretung der Arbeitnehmer zentraler Ansprech- und Verhandlungspartner der Unternehmensleitungen ist.
Sollte es zu keiner Vereinbarung hinsichtlich der Arbeitnehmerbeteiligung kommen, sieht der Anhang der Richtlinie Auffangregelungen vor, die subsidiär zur Anwendung kommen können.
Die Bestimmungen der Richtlinie 2001/86/EG stellen eine untrennbare Ergänzung der Verordnung über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) dar und müssen zum gleichen Zeitpunkt anwendbar sein.
Zuständiges Ressort
Ressort Wirtschaft
Betroffene Amtsstelle
Amt für Volkswirtschaft
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Vaduz, 24. September 2002 RA 2002/2647-6411
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 89/2002 vom 25. Juni 2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am 25. Juni 2002 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft (SE) hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer ins EWR-Abkommen zu übernehmen. Bis zum 8. Oktober 2004 sind die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, um den in der Richtlinie enthaltenen Bestimmungen nachzukommen.
Landtagssitzungen
24. Oktober 2002
Stichwörter
Arbeit­neh­mer­be­tei­li­gung, Euro­päi­sche Gesell­schaft, SE
EG-Richt­linie 2001/86/EG
Euro­päi­sche Gesell­schaft, Arbeitnehmerbeteiligung
EWR-Aus­schuss-Beschluss 89/2002 (Betei­li­gung Arbeitnehmer)
Gesell­schaft, Euro­päi­sche, Arbeitnehmerbeteiligung