Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zur Schaffung eines Gesetzes über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (Arbeitsvertragsrecht)
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In der mit Gesetz vom 19. Juni 1997 (LGBl. 1997 Nr. 154) umgesetzten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften 77/187/EWG vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen wird auf eine Harmonisierung der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Wahrung der Ansprüche und Rechte der Arbeitnehmer hingewirkt; Veräusserer und Erwerber werden aufgefordert, die Vertreter der Arbeitnehmer rechtzeitig zu unterrichten und anzuhören.
Ziel der Gesetzesvorlage ist die Umsetzung der Richtlinie 98/50/EG, welche die Überarbeitung der Richtlinie 77/187/EWG - vorwiegend unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Binnenmarktes, der Tendenzen in der Gesetzgebung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Sanierung von Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten und der Rechtssprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - darstellt.
Zuständiges Ressort
Ressort Wirtschaft
Betroffene Amtsstellen
Amt für Volkswirtschaft
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Vaduz, 19. Februar 2002
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zur Schaffung eines Gesetzes über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (Arbeitsvertragsrecht) zu unterbreiten.
Der Landtag hat in seiner Sitzung vom 17. Juni 1999 dem Beschlusses Nr. 57/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu Übernahme der Richtlinie 98/50/EG zugestimmt. Gemäss Art. 2 der Richtlinie 98/50/EG sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vor dem 17. Juli 2001 in Kraft zu setzen.
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Durch den Regierungswechsels im Jahre 2001 verzögerte sich die Umsetzung der Richtlinie 98/50/EG.
Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass die Europäische Gemeinschaft zwischenzeitlich die Richtlinie 2001/23/EG vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen verabschiedet hat. Die Übernahme der Richtlinie 2001/23/EG ins EWR-Abkommen wurde am 11. Dezember 2001 im Gemeinsamen EWR-Ausschuss beschlossen. Die Richtlinie tritt für Liechtenstein in Kraft, sobald Island das innerstaatliche Verfahren gemäss Art. 103 EWR-Abkommen abgeschlossen hat (d.h. spätestens im Juli 2002). Die Richtlinie 2001/23/EG ist eine Kodifizierung der Richtlinien 77/187/EWG und 98/50/EG und bringt inhaltlich keine Änderungen mit sich. Somit wird mit dem vorliegenden Gesetz auch die Richtlinie 2001/23/EG umgesetzt.
Mit Gesetz vom 19. Juni 1997 über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (Arbeitsvertragsrecht), LGBl. 1997 Nr. 154, erfolgte die Umsetzung der EU-Richtlinien
über die Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen durch den Arbeitgeber (Richtlinie 91/533/EWG);
über Massenentlassungen (Richtlinie 92/56/EWG);
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über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (Richtlinie 77/187/EWG).
In der Richtlinie 77/187/EWG wird auf eine Harmonisierung der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Wahrung der Ansprüche und Rechte der Arbeitnehmer hingewirkt; Veräusserer und Erwerber werden aufgefordert, anlässlich des Übergangs eines Unternehmens oder Betriebes die Vertreter der Arbeitnehmer rechtzeitig zu unterrichten und anzuhören.
Letztere Richtlinie erfährt infolge der Fortentwicklung des EWR-Arbeitsrechts durch die Richtlinie 98/50/EG vom 29. Juni 1998 verschiedene Änderungen bzw. Ergänzungen. Diese Änderungen haben zur Folge, dass das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) im Kapitel über das Einzelarbeitsvertragsrecht (§ 1173a) zu ändern ist.