Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 86/2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG und 86/635/EWG des Rates im Hinblick auf die im Jahresabschluss bzw. im konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen und von Banken und anderen Finanzinstituten zulässigen Wertansätze)
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Mit der vorliegenden Richtlinie werden die Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG und 86/635/EWG geändert. Seit der Inkraftsetzung jener Richtlinien haben sich die Geschäftspraktiken sehr verändert, was teilweise zu einer Weiterentwicklung der Rechnungslegungsgrundsätze sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene geführt hat.
Die Dynamik der internationalen Finanzmärkte hat dazu geführt, dass gegenwärtig nicht nur traditionelle primäre Finanzinstrumente wie Aktien und Schuldverschreibungen, sondern auch verschiedene Formen derivativer Finanzinstrumente wie standardisierte und andere Termingeschäfte, Optionen und Swaps auf breiter Ebene verwendet werden. Die international führenden Einrichtungen für die Festlegung von Rechnungslegungsstandards rücken von der Bewertung dieser Finanzinstrumente zu historischen Kosten ab und befürworten eine Rechnungslegung auf der Grundlage des beizulegenden Zeitwerts ("fair value"). Die erklärte Politik der EU-Kommission ist es, die europäischen Rechnungslegungsrichtlinien an die IAS anzupassen.
Die vorliegende Richtlinie soll durch eine Änderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) umgesetzt werden.
Zuständiges Ressort
Ressort Justiz
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Vaduz, 24. September 2002
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 86/2002 vom 25. Juni 2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu unterbreiten.
Am 25. Juni 2002 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG und 86/635/EWG des Rates im Hinblick auf die im Jahresabschluss bzw. im konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen und von Banken und anderen Finanzinstituten zulässigen Wertansätze in das EWR-Abkommen zu übernehmen.
Die Richtlinie sieht eine Frist bis 1. Januar 2004 vor, innerhalb derer die Mitgliedstaaten ihre nationalen Vorschriften zu erlassen haben, um der vorliegenden Richtlinie zu entsprechen.