Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den in der ersten Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches aufgeworfenen Fragen
3
Vaduz, 8. Oktober 2002
RA 2002/2869
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den in der ersten Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vom 11. Juni 1811 aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten.
In seiner Sitzung vom 12. September 2002 hat der Landtag die Regierungsvorlage zum Gesetz über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches in erster Lesung (siehe den Bericht und Antrag der Regierung vom 20. August 2002, Nr. 70/2002) zwecks Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter beraten. Bei dieser ersten Lesung sind verschiedene Fragen zu einzelnen Artikeln der Gesetzesvorlage aufgeworfen worden. Diese Fragen werden, sofern dies nicht schon anlässlich der ersten Lesung geschehen ist, im Folgenden beantwortet.
Die Eintretensdebatte anlässlich der Behandlung in der Septembersitzung hat gezeigt, dass Eintreten auf die Gesetzesvorlage unbestritten war. Der Hohe Landtag hat die Notwendigkeit der EWR-bedingten Rechtsanpassung gewürdigt.
4
In der Eintretensdebatte zum Gesetz über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vom 1. Juni 1811 wurde nach einer Erklärungen hinsichtlich einer Übergangsregelung für die Vertragsverhältnisse im Hinblick auf oben erwähnte Richtlinie gefragt. Es wurde angemerkt, dass weder aufgrund des Gesetzestextes selbst noch aufgrund der Erläuterungen nachzuvollziehen sei, was im Sinne einer Übergangsregelung mit den Rechtsverhältnissen passieren soll, bei denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zwar die bisherige Gewährleistungsfrist von 6 Monaten bereits unbenutzt abgelaufen ist, aber die neu einzuführende 2-jährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen wäre. Zur Klärung dieser Frage gebe es zwei Möglichkeiten, wobei die erste darin bestehen könne, ins Gesetz selbst keine diesbezügliche Bestimmung aufzunehmen. In diesem Fall sei davon auszugehen, dass bei solchen Kaufvertragsverhältnissen - obwohl die nach bisherigem Recht eingeräumte Gewährleistungsfrist bereits abgelaufen ist - die neue, nach dieser Gesetzesvorlage vorgesehene Gewährleistungsfrist von 2 Jahren ab Übergabe des Kaufgegenstandes in Kraft gesetzt wird. Die andere Möglichkeit bestehe darin, eigene Übergangsbestimmungen in der Gesetzesvorlage vorzusehen, wonach im Umkehrfall zur ersten Variante die neue 2 Jahresfrist nicht zum Tragen kommen würde.
Hinsichtlich "Übergangsregelung" wird ergänzend eine Bestimmung zur besseren Verständlichkeit aufgenommen. Die vorgesehenen Änderungen im Gewährleistungsrecht sollen nicht zurückwirken; also nur auf solche Verträge anwendbar sein, die nach dem Inkrafttreten geschlossen werden.