Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend das Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 zum Übereinkommen über die Überstellung Verurteilter Personen vom 21. März 1983
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Liechtenstein ist seit dem 1. Mai 1998 Vertragsstaat des Übereinkommens vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (LGBl. 1998 Nr. 23). Das Übereinkommen erleichtert die Überstellung ausländischer Strafgefangener in ihr Heimatland, indem es ein einfaches, rasches und anpassungsfähiges Vorgehen bietet, um Strafgefangene innerhalb kurzer Frist zur Verbüssung ihrer Strafe heimzuschaffen. Die Hauptanliegen des Übereinkommens sind humanitärer Art (schwierige Haft- / Lebensbedingungen im Ausland, Sprachschranken usw.). Durch die Rückkehr von Strafgefangenen in ihren Heimatstaat soll die spätere soziale Wiedereingliederung gefördert werden. Zudem kann die Überstellung verurteilter Personen sowohl dem Interesse der Strafgefangenen als auch jenem der betroffenen Regierungen dienen (z.B. reibungsloser Betrieb der Strafvollzugsanstalten).
Das Zusatzprotokoll ergänzt das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen, indem es ein wichtiges Anliegen aus der Praxis aufnimmt. Es enthält Regeln für die Übertragung der Strafvollstreckung in den Fällen, in denen die verurteilte Person entweder aus dem Urteilsstaat in den Heimatstaat geflohen ist oder aufgrund der Sanktion aus dem Urteilsstaat ausgewiesen oder abgeschoben wird. In diesen beiden im Zusatzprotokoll vorgesehenen Fällen können die Vertragsstaaten von der Zustimmung der verurteilten Person zur Überstellung absehen. Darin besteht der Hauptunterschied zu den Bestimmungen des Übereinkommens.
Die Entwicklung des internationalen (Reise-)Verkehrs und die sprunghaft gestiegene Mobilität im Allgemeinen hat in vielen Ländern u.a. zu einer erhöhten Zahl ausländischer Strafgefangener geführt. Diese Erscheinung betrifft auch Liechtenstein: Zum einen gibt es ausländische Strafgefangene in unserem Land, zum anderen sind liechtensteinische Staatsangehörige im ausländischen Strafvollzug. Aus diesem Grund hat Liechtenstein das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen ratifiziert. Eine Ratifikation des Zusatzprotokolls dient dazu, den praktischen Anwendungsbereich dieses wichtigen Instruments der internationalen Rechtshilfe zu erweitern. Seit dem 11. September 2001 zählt das Zusatzprotokoll zudem zu jenen Rechtsinstrumenten des Europarats, welche für die Bekämpfung des internationalen Terrorismus eine Rolle spielen können.
Die Ratifikation des Zusatzprotokolls bedingt keine rechtlichen Anpassungen in Liechtenstein. Es ergeben sich weder direkte finanzielle noch personelle Auswirkungen.
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Zuständige Ressorts
Ressort Äusseres; Ressort Justiz
Zuständige Amtsstelle
Amt für Auswärtige Angelegenheiten
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Vaduz, den 2002
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend das Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 zu unterbreiten.
Der Sachverständigenausschuss des Europarats für die Anwendung europäischer Übereinkommen auf dem Gebiet des Strafrechts (PC-OC) hat unter anderem die Aufgabe, unter der Aufsicht des Strafrechtslenkungsausschusses (Comité directeur pour les problèmes criminels, CDPC) die Anwendung und Durchführung von Europaratsübereinkommen auf dem Gebiet des Strafrechts zu prüfen, um sie anzupassen und ihre praktische Anwendung erforderlichenfalls zu verbessern. Im Rahmen seiner Aufgaben hat der Sachverständigenausschuss auf dem Gebiet des Strafrechts (PC-OC) bestimmte Schwierigkeiten festgestellt, denen Staaten bei der Anwendung des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen (ETS Nr. 112; siehe Beilage 3) gegenüberstehen. Der Ausschuss hat auch Situationen ermittelt, die an das vom Übereinkommen erfasste Gebiet angrenzen, jedoch nicht unter den Geltungsbereich desselben fallen. Er genehmigte 1997 den Entwurf eines Zusatzprotokolls. Dieser Entwurf wurde vom CDPC im Juni 1997 behandelt und anschliessend dem Ministerkomitee zur Verabschiedung vorgelegt.
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Zweck des Zusatzprotokolls ist es, Vorschriften festzulegen, die auf die Übertragung der Vollstreckung der Sanktionen in den zwei folgenden Fällen anwendbar sind:
wenn eine verurteilte Person aus dem Urteilsstaat in den Staat ihrer Staatsangehörigkeit geflohen ist, und es somit in den meisten Fällen dem Urteilsstaat nicht möglich ist, die verhängte Sanktion zu vollstrecken, und
wenn die verurteilte Person infolge einer Sanktion der Ausweisung oder Abschiebung unterliegt.
Diese Fälle sind in den Art. 2 und 3 des Zusatzprotokolls geregelt. Ebenso wie das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen enthält weder Art. 2 noch Art. 3 eine Verpflichtung für den Urteilsstaat oder den Vollstreckungsstaat, der Überstellung zuzustimmen. Diese Artikel bestimmen den Rahmen, in dem die betroffenen Staaten zusammenarbeiten können - sofern sie dies wünschen - und bieten dafür ein Verfahren an.
Das Zusatzprotokoll enthält deshalb Regeln für die Übertragung der Strafvollstreckung, wenn die verurteilte Person entweder aus dem Urteilsstaat in den Heimatstaat geflohen ist oder aufgrund der Sanktion aus dem Urteilsstaat ausgewiesen oder abgeschoben wird. In diesen beiden im Zusatzprotokoll vorgesehenen Fällen können die Vertragsstaaten von der Zustimmung der verurteilten Person zur Überstellung absehen.
Das dem Zusatzprotokoll zugrunde liegende Übereinkommen selbst erleichtert die Überstellung ausländischer Strafgefangener in ihr Heimatland, indem es ein einfaches, rasches und anpassungsfähiges Vorgehen bietet, um Strafgefangene innerhalb kurzer Frist zur Verbüssung ihrer Strafe heimzuschaffen. Die Hauptanliegen des Übereinkommens sind humanitärer Art (schwierige Haft-/Lebensbedingungen im Ausland, Sprachschranken usw.). Durch die Rückkehr von Strafgefangenen in ihren Heimatstaat soll die spätere soziale Wiedereingliederung gefördert werden. Zudem kann die Überstellung verurteilter Personen sowohl dem Interesse der Strafgefangenen als auch jenem der betroffenen Regierungen dienen (z.B. reibungsloser Betrieb der Strafvollzugsanstalten).
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Die Entwicklung des internationalen (Reise-)Verkehrs sowie die sprunghaft gestiegene Mobilität im Allgemeinen hat in vielen Ländern u.a. auch zu einer erhöhten Zahl ausländischer Strafgefangener geführt. Diese Erscheinung betrifft auch Liechtenstein: Zum einen gibt es ausländische Strafgefangene in Liechtenstein, zum anderen sind liechtensteinische Staatsangehörige in ausländischem Strafvollzug.
Das Übereinkommen und das Zusatzprotokoll können als wichtige Teilgebiete der internationalen Zusammenarbeit bezeichnet werden. So hatten verschiedene Vereinigungen und internationale Organisationen wie z.B. die OSZE auf die Wichtigkeit einschlägiger internationaler Regelungen hingewiesen. Seit dem 11. September 2001 zählen das Übereinkommen und das Zusatzprotokoll zudem zu jenen Rechtsinstrumenten des Europarats, welche bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus eine Rolle spielen können.
Das im September 1997 vom Ministerkomitee genehmigte Zusatzprotokoll wurde am 18. Dezember 1997 zur Unterzeichnung aufgelegt und trat am 1. Juni 2000 in Kraft. Es zählt derzeit 15 Vertragsparteien (darunter Österreich) und wurde von 14 Staaten unterzeichnet (darunter die Schweiz, siehe Beilage 2). Die Regierung hat beschlossen, das Zusatzprotokoll noch vor der Ratifikation zu unterzeichnen, da dies gemäss dessen Art. 4 notwendig ist.
Liechtenstein ist seit dem 1. Mai 1998 Vertragsstaat des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 (LGBl. 1998 Nr. 23). Betreffend die Unterbringung von Häftlingen hat Liechtenstein mit Österreich den Vertrag vom 4. Juni 1982 (LGBl. 1983 Nr. 39) abgeschlossen. Liechtenstein ist ausserdem Vertragsstaat des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (LGBl. 1970 Nr. 29) und des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (LGBl. 1970 Nr. 30).