Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2003 / 1
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass/Not­wen­dig­keit der Vorlage
3.Grund­züge der Richt­linie 2002/3/EG
4.Umset­zung der Richt­linie 2002/3/EG
5.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
6.Finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
II.Antrag
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 175/2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Richtlinie 2002/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2002 über den Ozongehalt der Luft
2
Das Ziel der Richtlinie 2002/3/EG liegt in der Gewährleistung eines wirksamen Schutzes gegen die Auswirkungen von Ozon auf die menschliche Gesundheit sowie in der Verminderung der schädlichen Auswirkungen von Ozon auf die Vegetation, die Ökosysteme und die Umwelt insgesamt. Zur Zielerreichung werden in der Richtlinie Zielwerte, langfristige Ziele, eine Alarmschwelle sowie eine Informationsschwelle für Ozonkonzentrationen in der Luft festgelegt. Die einzelnen Mitgliedstaaten werden verpflichtet, eine Liste der Gebiete und Ballungsräume zu erstellen, in denen die genannten Zielwerte überschritten werden sowie einen Plan oder ein Programm auszuarbeiten und durchzuführen, um den Zielwerten bis zum Jahre 2010 zu entsprechen. Hinsichtlich der langfristigen Ziele ist ebenfalls eine entsprechende Liste zu errichten. Durch die Erarbeitung und Durchführung von Massnahmen sollen die langfristigen Ziele bis 2020 erreicht werden. Auch für den Fall, dass die langfristigen Ziele bereits unterschritten werden, sind Massnahmen zur Gewährleistung einer bestmöglichen Luftqualität zu ergreifen. Sind die Ozonkonzentrationen, welche die Zielwerte oder langfristigen Ziele überschreiten, weitgehend auf Emissionen von Vorläuferstoffen anderer Mitgliedstaaten zurückzuführen, so sollen mit diesen Mitgliedstaaten gegebenenfalls gemeinsame Pläne und Programmen aufgestellt werden.
Zudem verlangt die Richtlinie 2002/3/EG, dass Aktionspläne mit kurzfristigen Massnahmen erstellt werden. Diese Aktionspläne sind entsprechend der Richtlinie 96/62/EG des Rates über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität zu errichten. Diese Massnahmen sind dann anzuwenden, wenn das Risiko besteht, dass die Alarmschwelle überschritten wird.
Zur Beurteilung der Konzentrationen von Ozon und Vorläuferstoffen in der Luft werden Messungen nach genau festgelegten Kriterien vorgeschrieben.
Des Weiteren hält die Richtlinie zur Information der Öffentlichkeit sowie relevanter Organisationen (z.B. Umweltschutzorganisationen) über die Ozonkonzentration in der Luft verschiedene Pflichten wie beispielsweise die täglich aktuali-
3
sierte Information fest. Für die Berichterstattungspflichten an die Kommission bzw. ESA werden in der Richtlinie detaillierte Vorgaben aufgestellt.
Zuständiges Ressort
Ressort Umwelt, Raum, Land- und Waldwirtschaft
Betroffene Amtsstelle
Amt für Umweltschutz
Finanzielle und personelle Auswirkungen
In der vorliegenden Form hat die Richtlinie zum jetzigen Zeitpunkt weder finanzielle noch personelle Konsequenzen. Die Richtlinie legt jedoch fest, dass die Kommission die Möglichkeit der Festlegung von Referenzmethoden für die Probenahme und Messung von Ozonvorläufersubstanzen zu prüfen hat. Sobald die Referenzmethoden festgelegt werden, sind die entsprechenden Geräte anzuschaffen. Je nach den zukünftig vorgeschriebenen Methoden ist mit Investitionskosten von CHF 30'000.- bis 100'000.- zu rechnen.
4
Vaduz, den 4. Februar 2003
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 175/2002 vom 6.12.2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Richtlinie 2002/3/EG) zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am6.12.2002 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss in Brüssel beschlossen, die Richtlinie 2002/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2002 über den Ozongehalt der Luft in das EWR-Abkommen (EWRA) zu übernehmen (Beschluss Nr. 175/2002).
Die Richtlinie 2002/3/EG ist sowohl von den EU-Mitgliedstaaten als auch von den EFTA-Staaten bis zum 9. September 2003 umzusetzen.
LR-Systematik
0..1
0..11
LGBl-Nummern
2003 / 124
Landtagssitzungen
13. März 2003
Stichwörter
EG-Richt­linie 2002/3/EG (Ozon­ge­halt der Luft)
EWR-Aus­schuss-Beschluss Nr. 175/2002 (Ozon­ge­halt der Luft)
Luft, Ozongehalt
Ozon­ge­halt Luft