Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 115/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung)
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Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben im Dezember 2002 die Richtlinie 2002/92/EG über die Versicherungsvermittlung erlassen. Die Regelungen sind bis zum 15. Januar 2005 in liechtensteinisches Recht umzusetzen.
Ein Versicherungsbinnenmarkt erfordert, dass Versicherungsvermittler ihre Aktivitäten überall in der EU ausführen und Dienstleistungen in Übereinstimmung mit den Prinzipien des Vertrags frei bestimmen und erbringen können. Versicherungsvermittler stellen eine wesentliche Verbindung beim Verkauf der Versicherungsprodukte in der Europäischen Union dar. Sie spielen auch eine entscheidende Rolle beim Schutz der Interessen von Versicherungskunden, vor allem indem sie ihnen Rat und Unterstützung anbieten und indem sie ihre spezifischen Bedürfnisse analysieren. Deshalb sind sie ein bedeutendes Element im Funktionieren des Versicherungsbinnenmarktes.
Nach der Richtlinie müssen alle Vermittler in ihrem Herkunftsmitgliedstaat eingetragen sein. Für diese Eintragung müssen sie strengen Anforderungen entsprechen.
Die vorliegende Richtlinie soll voraussichtlich durch Schaffung eines Spezialgesetzes, allenfalls durch eine Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches, umgesetzt werden.
Zuständiges Ressort
Ressort Wirtschaft
Betroffene Amtsstelle
Amt für Volkswirtschaft
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Vaduz, 18. November 2003
RA 2003/2788-9421
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 115/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 26. September 2003 zu unterbreiten.
Am 26. September 2003 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung in das EWR-Abkommen zu übernehmen.
Die Richtlinie sieht eine Frist bis 15. Januar 2005 vor, innerhalb derer die Mitgliedstaaten ihre nationalen Vorschriften zu erlassen haben, um der vorliegenden Richtlinie zu entsprechen.