Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2003 / 105
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage und Gründe für die Vorlage
2.Erläu­te­rungen
3.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
4.Per­so­nelle und finan­zi­elle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die  Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe  (BMG)
 
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Der Anbau, die Herstellung und das Inverkehrbringen von Hanfkraut wird durch das Betäubungsmittelgesetz nur dann verboten, wenn dies zur Betäubungsmittelgewinnung dient. Mit dieser Einschränkung sind daher diese Tätigkeiten im Zusammenhang mit Hanfkraut, obschon es generell zu den Betäubungsmitteln gezählt wird, jedermann frei gestellt. Eine mit vertretbarem Aufwand durchführbare Kontrolle zur Einhaltung des Verbots der Betäubungsmittelgewinnung aus Hanfkraut ist derzeit nicht möglich, da der Missbrauchnachweis von den Behörden zu erbringen ist.
Die Gesetzesvorlage bezweckt die Einführung einer eindeutigen Definition, wann Hanfkraut als Betäubungsmittel gilt und wann es sich um eine legale landwirtschaftliche Nutzpflanze handelt. Die eindeutige Unterscheidung zwischen der Faserpflanze Hanf als landwirtschaftlicher Nutzpflanze und dem zu den Betäubungsmitteln zählenden Hanfkraut ermöglicht künftig eine einfache und effiziente Kontrolle durch die zuständigen Behörden.
Als unterscheidungsrelevante Kriterien werden der auch in Liechtenstein über den Zollvertrag anwendbare Sortenkatalog des Bundesamtes für Landwirtschaft sowie weiter der Gehalt des psychotropen Inhaltsstoffes THC ins Betäubungsmittelgesetz eingeführt.
Zuständiges Ressort
Ressort Gesundheit
Betroffene Amtsstellen
Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen / Kontrollstelle für Arzneimittel, Amt für Soziale Dienste, Landwirtschaftsamt, Landespolizei, Staatsanwaltschaft, Kommission für Suchtfragen; Gerichte
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Vaduz, 18. November 2003
RA 2003/3005-6651 P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe zu unterbreiten.
1.Ausgangslage und Gründe für die Vorlage
Das Betäubungsmittelgesetz in der vorliegenden Fassung verbietet den Anbau von Hanfkraut nur dann, wenn er der Betäubungsmittelgewinnung dient. Die Rechtssprechung hat dies in soweit konkretisiert, dass auch der Anbau von Hanfkraut mit mehr als 0,3 % THC, der mit dem Vorsatz vorgenommen wird, kein Betäubungsmittel zu gewinnen, nicht als missbräuchlich angesehen werden kann1. Somit ist es der Exekutive nicht erlaubt, Hanfkraut mit hohem und zur Haschischgewinnung geeigneten THC-Gehalt generell sicherzustellen, da der Anbau von Hanfpflanzen und selbst deren Inverkehrbringen straflos ist, solange der Nachweis nicht erbracht ist, dass daraus Betäubungsmittel gewonnen werden.
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Laut derzeitiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung greift das Strafrecht erst, wenn Herstellung und Vertrieb von Hanfkrautprodukten in der nachgewiesenen Absicht erfolgen, Betäubungsmittel für den Konsum herzustellen.
In den letzten Jahren hat denn auch der Hanfanbau in Liechtenstein erheblich zugenommen. Die Produzenten geben vor, das Hanfkraut mit hochprozentigem THC-Gehalt zu Lebensmitteln, Gebrauchsgegenständen und Brennstoff weiter zu verarbeiten. Die von der Rechtssprechung geforderten administrativen Massnahmen und Kontrollen zur Sicherstellung der deklarierten Verwendung der Hanfernte sind nicht praktikabel und daher nicht geeignet, die bestimmungsgemässe Verwendung von Hanfprodukten gemäss vorgegebenem legalen Anbaumotiv sicherzustellen.
Die Unmöglichkeit einer verlässlichen Kontrolle des tatsächlichen Verwendungszwecks einer Hanfernte könnte - wie das Beispiel der Schweiz zeigt - einer Ausweitung des Hanfanbaus zu Betäubungsmittelzwecken in Liechtenstein Vorschub leisten. Um einer solchen Entwicklung vorzubeugen soll eine klare Differenzierung zwischen "Drogen-Hanf" und "Landwirtschaftshanf" im Betäubungsmittelgesetz kodifiziert werden.
Als pragmatische Lösung bietet sich unter den derzeitigen gesetzlichen Rahmenbedingungen, die ja den legalen Anbau zur Herstellung von psychotrop wirksamen Hanfprodukten nicht vorsieht, einzig die Begrenzung des THC-Gehaltes an.



 
1Urteil des FL OGH vom 10.6.1999, 1 VR 307/98-43
 
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2004 / 105
Landtagssitzungen
18. Dezember 2003
Stichwörter
Betäu­bungs­mit­tel­ge­setz (BMG), Abänderung
Hanf, Betäubungsmittel