Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 168/2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(Richtlinie 2002/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die weitere Liberalisierung des Marktes für Postdienste in der Gemeinschaft)
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Mit der vorliegenden Richtlinie (2002/39/EG) wird die Richtlinie 97/67/EG geändert. Damit soll die angestrebte stufenweise und kontrollierte Liberalisierung des Postmarktes weiter vorangetrieben werden.
Durch eine allgemeine Senkung der Gewichtsgrenze für Dienste, die für die Anbieter von Universaldienstleistungen reserviert werden können, und einer gleichzeitigen vollständigen Liberalisierung des Marktes für abgehende grenzüberschreitende Postsendungen, sollen die nächsten Phasen der Liberalisierung realisiert werden. Die Senkung der Gewichtsgrenze ermöglicht einerseits mehr Wettbewerb, gewährleistet aber andererseits die Aufrechterhaltung eines Universaldienstes. Ausserdem legt die vorliegende Richtlinie Schritte fest, die zu einem späteren Zeitpunkt unternommen werden müssen, um den Binnenmarkt für Postdienste zu vollenden.
Die vorliegende Richtlinie soll durch Änderung des Postgesetzes (PG) und Anpassung der Postverordnung umgesetzt werden.
Zuständiges Ressort
Ressort Verkehr/Kommunikation
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Vaduz, 11. März 2003
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 168/2002 vom 6. Dezember 2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu unterbreiten.
Am 6. Dezember 2002 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 2002/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die weitere Liberalisierung des Marktes für Postdienste in der Gemeinschaft in das EWR-Abkommen zu übernehmen.
Die Richtlinie sieht eine Frist bis 31. Dezember 2002 vor, innerhalb derer die Mitgliedstaaten ihre nationalen Vorschriften zu erlassen haben, um der vorliegenden Richtlinie zu entsprechen.