Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2003 / 111
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass/Not­wen­dig­keit der Vorlage
3.Schwer­punkte der Richtlinie
4.Umset­zung
5.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
6.Finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
Blauer Teil
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 98/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(Richtlinie 2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/308/EWG des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche)
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Die EU-Geldwäscherei-Richtlinie setzt seit 1991 Standards der Geldwäschereiprävention im Bereich der europäischen Finanz- und Kreditwirtschaft. Mit der Richtlinie 2001/97/EG vom 4. Dezember 2001 hat die Europäische Union umfangreiche Änderungen in Bezug auf die Richtlinie 91/308/EWG beschlossen. Diese Änderungen waren notwendig, um die neuesten Erfahrungen auf dem Gebiet der Geldwäschereiprävention, der Verhinderung der Terrorismusfinanzierung und der Verhinderung der Finanzierung der organisierten Kriminalität wirkungsvoll umzusetzen.
Mit der Richtlinie 2001/97/EG wird der Anwendungsbereich im Vergleich zur Richtlinie 91/308/EWG ausgedehnt. Die Mitgliedstaaten sind insbesondere verpflichtet, besonders gefährdeten Berufsgruppen die Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/97/EG aufzuerlegen. Als besonders gefährdete Berufsgruppen gelten externe Buchsachverständige, Abschlussprüfer, Steuerberater, Immobilienmakler, Notare und andere selbständige Angehörige von Rechtsberufen, Personen, die mit hochwertigen Gütern wie Edelsteinen und Edelmetallen oder Kunstwerken handeln, Versteigerer und Kasinos. Ausserdem erweitert die Richtlinie 2001/97/EG im Vergleich zur Richtlinie 91/308/EWG den Katalog von jenen Straftaten, die der Geldwäscherei zugrunde liegen oder dieser vorangehen. Die Mitgliedstaaten sind nunmehr gehalten, gegen das Waschen von Erträgen aus schweren Straftaten vorzugehen, während die Richtlinie 91/308/EWG dies nur für Erträge aus Drogendelikten vorschreibt. Der Vortatenkatalog wurde deshalb in diesem Sinne angepasst. Durch die Erweiterung des Spektrums von Vortaten sollen Meldungen von verdächtigen Transaktionen und die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Geldwäschereiprävention erleichtert werden.
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Die Richtlinie 2001/97/EG fügt in ihrem Art. 1 lit. E dritter Gedankenstrich den "Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU" ein. Diesbezüglich nahm Liechtenstein die Position ein, dass es sich dabei um Bestimmungen aus dem Steuer- sowie Strafrechtsbereich handelt und diese nicht EWR-relevant sind. Die daraus resultierenden, langwierigen Verhandlungen konnten im August 2003 beendet werden und durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 98/2003 wurde die Übernahme der Richtlinie 2001/97/EG in das EWR-Abkommen entschieden.
Die vorliegende Richtlinie ist bereits weitgehend umgesetzt. Die verbleibenden Neuerungen sollen primär über eine Änderung des Sorgfaltspflichtgesetzes (SPG) umgesetzt werden. Zudem dürfte zumindest eine Anpassung des Strafgesetzbuches notwendig werden.
Zuständiges Ressort
Ressort Finanzen
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Vaduz, 25. November 2003
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 98/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 11. August 2003 zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am 11. August 2003 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen (Beschluss Nr. 98/2003), die Richtlinie 2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/308/EWG des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäscherei in das EWR-Abkommen zu übernehmen.
Die Richtlinie sieht eine Frist bis 15. Juni 2003 vor, innerhalb welcher die Mitgliedstaaten ihre nationalen Vorschriften zu erlassen haben, um der vorliegenden Richtlinie zu entsprechen. Für die EWR-Staaten ergibt sich aufgrund der verzögerten Annahme im gemeinsamen EWR-Ausschusses und des nunmehr durchzuführenden Verfahrens nach Art. 103 EWRA eine faktische Verlängerung der Um-
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setzungsfrist bis zum Abschluss des Verfahrens gemäss Art. 103 EWRA bis etwa März oder April 2004.
LR-Systematik
0..1
0..11
LGBl-Nummern
2004 / 123
Landtagssitzungen
18. Dezember 2003
Stichwörter
EG-Richt­linie 2001/97/EG (Ver­hin­de­rung, Nut­zung des Finanz­sys­tems von Geldwäsche)
Finanz­system, Geld­wä­sche, Verhinderung
Geld­wä­sche, Verhinderung