Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2003 / 114
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Schwer­punkte der Richt­linie und der Regierungsvorlage
3.Erläu­te­rungen zur Regierungsvorlage
4.Per­so­nelle und finan­zi­elle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zur Abänderung des Gesetzes über das liechtensteinische Postwesen
 
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Im Zuge der Liberalisierung des Telekommunikations- und des Postwesens in der Schweiz und in Europa sowie der ab 1999 in Liechtenstein umgesetzten geltenden Regelungen des EWR-Rechts hat im Jahre 1998 eine Neuordnung des liechtensteinischen Postsektors dahingehend stattgefunden, dass der Postvertrag vom 9. Januar 1978 auf Ende 1998 im Einvernehmen mit den schweizerischen Behörden aufgelöst wurde und stattdessen ein Gesetz über das liechtensteinische Postwesen (Postgesetz, PG), LGBl. 1999 Nr. 35, sowie ein Gesetz über die Errichtung und die Organisation der Liechtensteinischen Post (Postorganisationsgesetz, POG), LGBl. 1999 Nr. 36, geschaffen wurden, die auf den 1. April 1999 in Kraft getreten sind.
Grundlage dieser Gesetzgebungsakte bildete aus EWR-rechtlicher Sicht insbesondere die Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, welche nunmehr durch die Richtlinie 2002/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 im Hinblick auf die weitere Liberalisierung des Marktes für Postdienste in der Gemeinschaft geändert wurde, womit eine entsprechende Umsetzungspflicht der EWR-Staaten verbunden ist.
Die vorliegende Novelle bezweckt daher die obligatorische Anpassung des liechtensteinischen Postgesetzes an die neuen Vorgaben, die insbesondere in der weiteren stufenweisen Absenkung der Gewichtsgrenzen für die reservierbaren Dienste der Liechtensteinischen Post AG bestehen sowie mit Blick auf die fortschreitende Liberalisierung der Postdienste, den Adressatenkreis einschlägiger Normen über die Liechtensteinische Post AG hinaus erweitern.
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Zuständiges Ressort
Verkehr und Kommunikation
Betroffene Amtsstelle
Stabsstelle EWR
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Vaduz, 25. November 2003
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag über die Abänderung des Gesetzes über das liechtensteinische Postwesen (Postgesetz, PG), LGBl. 1999 Nr. 35, zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Im Zuge der Liberalisierung des Telekommunikations- und des Postwesens in der Schweiz und in Europa hat im Jahre 1998 eine Neuordnung des liechtensteinischen Postwesens dahingehend stattgefunden, dass der Postvertrag vom 9. Januar 1978 auf Ende 1998 im Einvernehmen mit den schweizerischen Behörden aufgelöst wurde und im Bereich der Postdienste insbesondere das Gesetz über das liechtensteinische Postwesen (Postgesetz, PG), LGBl. 1999 Nr. 35, sowie das Gesetz über die Errichtung und die Organisation der Liechtensteinischen Post (Postorganisationsgesetz, POG), LGBl. 1999 Nr. 36, geschaffen wurden, die auf den 1. April 1999 in Kraft getreten sind.
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In Umsetzung der Richtlinie 97/67/EG vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität ("Postrichtlinie") sollte in den 15 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) und den drei EFTA-Mitgliedstaaten, welche Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA) sind, das Postwesen sukzessive liberalisiert und als Fernziel die Schaffung eines europäischen Binnenmarktes im Postsektor angestrebt werden. Zu diesem Zweck sind die in den meisten europäischen Staaten bestehenden historischen Postmonopole stufenweise zu beseitigen und deren kontrollierte Ablösung durch einen liberalisierten Markt für postalische Dienstleistungen sicherzustellen. Dabei wird von der EU der Versuch unternommen, den bislang durch das staatliche Monopol gesicherten Grundsatz einer ausreichenden und einheitlichen Grundversorgung mit postalischen Diensten ("service public") in ein reguliertes Wettbewerbsmodell zu überführen, in dem die zukünftigen privaten Dienstleistungserbringer staatlicherseits einer Versorgungspflicht und weiteren Grundsätzen unterworfen werden, um eine dauerhaft garantierte und hochwertige Bereitstellung des Universaldienstes zu gewährleisten.
In Liechtenstein führte die beschriebene Entwicklung zur Errichtung einer eigenen Liechtensteinischen Post Aktiengesellschaft im Jahre 1999, die den Postbetrieb im Fürstentum Liechtenstein, welcher bis dahin von der Schweizerischen Post besorgt wurde, selbständig weiterführte. Neben der Betreibung des postalischen Universaldienstes erlaubt das Postgesetz der Liechtensteinischen Post AG auch die Übernahme anderer, dem freien Wettbewerb zugehöriger Dienstleistungen, wie beispielsweise des Zahlungsverkehrs oder anderer kommerzieller Aktivitäten, soweit dies der üblichen Nutzung ihrer Infrastruktur entspricht. Dabei tragen die gesetzlichen Anforderungen an das Kostenrechnungssystem der Liechtensteinischen Post AG - in Übereinstimmungen mit den europarechtlichen Grundsätzen - dem Verbot der Subventionierung von Wettbewerbsdiensten aus
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möglichen Gewinnen des reservierten Bereichs (Quersubventionierung) Rechnung.
Die sog. Postrichtlinie aus 1997 wurde nunmehr durch die Richtlinie 2002/39/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 im Hinblick auf die weitere Liberalisierung des Marktes für Postdienste in der Gemeinschaft abgeändert, um den Prozess der graduellen und kontrollierten Marktöffnung im Postsektor fortzuführen, woraus sich ein entsprechender Anpassungsbedarf der nationalen Gesetzgebungen ergibt, der sich im Falle Liechtensteins auf das Gesetz über das liechtensteinische Postwesen (Postgesetz, PG), LGBl. 1999 Nr. 35, erstreckt. Den Erwägungen (Punkt 14) der jüngsten Richtlinie im Bereich des Postwesens, die einen weiteren Schritt in Richtung postalischen Binnenmarkt darstellt, ist überdies zu entnehmen, dass derselbe voraussichtlich im Jahr 2009 zur Vollendung gelangen soll.
Gegenstand der in Rede stehenden Vorlage ist sohin die Umsetzung der einschlägigen europarechtlichen Vorgaben, wie sie sich aus der jüngsten Richtlinie im Postsektor ergeben, wobei der bestehende Gestaltungsspielraum unter Rücksichtnahme auf die lokalen Verhältnisse und zugunsten der fortwährenden Sicherstellung des hohen Standards der postalischen Grundversorgung in Liechtenstein ausgeschöpft werden.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2004 / 106
Landtagssitzungen
10. März 2004
18. Dezember 2003
Stichwörter
EG-Richt­linie 2002/39/EG (Libe­ra­li­sie­rung Post)
Libe­ra­li­sie­rung des Marktes für Postdienste
Liech­tens­tei­ni­sche Post AG
Post­dienst, Liberalisierung
Post­ge­setz (PG), Ände­rung (Liberalisierung)
Post­wesen, Liberalisierung