Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 166/2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen)
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Die Richtlinie über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen bezweckt, dass bei Ausfall eines Versicherungsunternehmens mit Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedsstaaten die Liquidation in einem einzigen Insolvenzverfahren in dem Mitgliedstaat erfolgt, in dem das Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat (Herkunftsmitgliedstaat.) Für das Verfahren ist somit ein einheitliches Insolvenzrecht massgebend. Damit wird dem Grundsatz der Herkunftslandkontrolle entsprochen, der den EG-Richtlinien im Versicherungsbereich zugrunde liegt. Entsprechende Koordinierungsvorschriften werden für die Anordnung von Sanierungsmassnahmen geschaffen.
Die vorliegende Richtlinie soll insbesondere durch eine Änderung des Gesetzes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz; VersAG), des Gesetzes über das Konkursverfahren (Konkursordnung), sowie des Gesetzes betreffend den Nachlassvertrag umgesetzt werden.
Zuständiges Ressort
Ressort Justiz
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Vaduz, 11. März 2003
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 166/2002 vom 6. Dezember 2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu unterbreiten.
Am 6. Dezember 2002 hat der Gemeinsame EWR Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen in das EWR-Akommen zu übernehmen.
Die Richtlinie sieht eine Frist bis 20. April 2003 vor, innerhalb derer die Mitgliedstaaten ihre nationalen Vorschriften zu erlassen haben, um der vorliegenden Richtlinie zu entsprechen.