Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend Beschluss Nr. 167/2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 6. Dezember 2002
(Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten)
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Die Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten fügt sich in den gemeinschaftsrechtlichen Rahmen ein, der durch die Kodifikations-Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute geschaffen wurde und durch die Umsetzung der ihr zugrunde liegenden Bankenrichtlinien bereits in das liechtensteinische Recht übernommen wurde. Aus ihr folgt, dass ein Kreditinstitut und seine Zweigstellen während der Dauer ihrer Tätigkeit eine Einheit bilden, die der Aufsicht der zuständigen Behörden jenes Staates unterliegt, in dem die gemeinschaftsweit gültige Zulassung erteilt wurde. Durch die Richtlinie 2001/24/EG soll diese Einheit auch dann gewährleistet bleiben, wenn Sanierungsmassnahmen zu ergreifen sind oder ein Liquidationsverfahren zu eröffnen ist. Die Richtlinie folgt dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, da sich eine gemeinschaftsweite bzw. EWR-weite Harmonisierung der Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten angesichts der Komplexität der von der Richtlinie umfassten Rechtsbereiche als schwierig erweisen würde.
Bei Ausfall eines Kreditinstituts mit Zweigstellen in anderen Mitgliedstaaten erfolgt die Liquidation in einem einzigen Insolvenzverfahren in dem Mitgliedstaat, in dem das Kreditinstitut seinen Sitz hat (Herkunftsmitgliedstaat). Für das Verfahren ist somit ein einheitliches Insolvenzrecht massgebend. Damit wird dem Grundsatz der Herkunftslandkontrolle entsprochen, der allen durch die Richtlinie 2000/12/EG kodifizierten EG-Bankrechtsrichtlinien zugrunde liegt und in der Richtlinie 2001/24/EG lediglich durch einige Ausnahmebestimmungen durchbrochen wird.
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Die Bestimmungen der Richtlinie 2001/24/EG sollen durch eine Abänderung des Gesetzes vom 17. Juli 1973 über das Konkursverfahren (Konkursordnung; KO), LGBl. 1973 Nr. 45/2, des Gesetzes vom 15. April 1936 betreffend den Nachlassvertrag (Nachlassvertragsgesetz; NVG), LGBl. 1936 Nr. 8, sowie des Gesetzes vom 21. Oktober 1992 über die Banken und Finanzgesellschaften (Bankengesetz, BankG), LGBl. 1992 Nr. 108, in der jeweils geltenden Fassung, umgesetzt werden.
Zuständiges Ressort
Ressort Justiz
Betroffene Amtsstellen
Amt für Finanzdienstleistungen, soweit die Richtlinie den Zuständigkeitsbereich des Amtes berührt.
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Vaduz, 11. März 2003
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zu dem Beschluss Nr. 167/2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 6. Dezember 2002 zu unterbreiten.
An seiner Sitzung vom 6. Dezember 2002 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (ABl. Nr. L 125 vom 05. Mai 2001, S. 15 ff.) in den Anhang IX des EWR-Abkommens zu übernehmen.
Die Richtlinie sieht vor, dass bis zum 5. Mai 2004 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen sind, um den in ihr enthaltenen Bestimmungen nachzukommen.
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An der Sitzung des EWR-Ausschusses vom 6. Dezember 2002 wurde von Liechtenstein betreffend den Beschluss Nr. 167/2002 ein Vorbehalt gemäss Art. 103 des EWR-Abkommens (EWRA) eingelegt, da die Übernahme dieser Richtlinie die Abänderung mehrerer liechtensteinischer Gesetze bedingt.
Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 14. Januar 2003 (RA 2002/3724-9412) das Amt für Finanzdienstleistungen mit der Vorbereitung eines Bericht und Antrages betreffend den Beschluss Nr. 167/2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zuhanden der Regierung beauftragt.