Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2003 / 16
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass/Not­wen­dig­keit der Vorlage
3.Grund­züge der Richt­linie 2002/14/EG
4.Umset­zung der Richt­linie 2002/14/EG
5.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
6.Finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 172/2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft)
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Ziel der Richtlinie 2002/14/EG ist die Festlegung eines europaweit einheitlichen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmern in Unternehmen bzw. Betrieben. Dabei bedeutet Unterrichtung die Übermittlung von Informationen an die Arbeitnehmervertreter, um ihnen Gelegenheit zur Kenntnisnahme und Prüfung der behandelten Fragen zu geben und Anhörung die Durchführung eines Meinungsaustausches und eines Dialogs zwischen Arbeitnehmervertretern und Arbeitgebern.
Die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmervertreter umfassen:
Wirtschaftliche und strategische Angelegenheiten (nur Unterrichtung)
Beschäftigungsentwicklungen (Unterrichtung und Anhörung)
Entscheidungen, die zu wesentlichen Änderungen der Arbeitsorganisation und der Arbeitsverträge führen können (Unterrichtung und Anhörung)
Die Information an die Arbeitnehmervertreter hat alle relevanten Angaben zu bestimmten Themen zu enthalten und ist zu einem Zeitpunkt und in einer Weise zu übermitteln, die es den Arbeitnehmervertretern ermöglicht, die Information zu prüfen und gegebenenfalls Anhörungen vorzubereiten. Die Information ist also rechtzeitig weiterzugeben, sodass es den Arbeitnehmervertretern möglich ist, vor Unternehmensentscheidungen reagieren zu können.
Diese Arbeitnehmerrechte gelten je nach Entscheidung der Mitgliedstaaten für Unternehmen mit mindestens 50 Arbeitnehmern oder Betriebe mit mindestens 20 Arbeitnehmern.
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Die Definition der Arbeitnehmervertreter obliegt den Mitgliedstaaten. Sie haben jedoch sicherzustellen, dass diese vom Arbeitgeber unabhängig sind und alle Arbeitnehmer, die von der Richtlinie erfasst sind, vertreten.
Die "Unterrichtungs- und Anhörungsrechte" der Arbeitnehmer sind in der Richtlinie umfassender und detaillierter geregelt als die Mitwirkung der Arbeitnehmerschaft im Mitwirkungsgesetz (MWG; LGBl. 1997 Nr. 211). Insbesondere sieht das MWG keine Anhörungsrechte der Arbeitnehmer vor, sondern lediglich ein reines Informationsrecht. Zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie bedarf es daher einer Anpassung des MWG.
Zuständige Ressorts
Ressort Wirtschaft
Betroffene Amtsstellen
Amt für Volkswirtschaft
Finanzielle und personelle Auswirkungen
Aufgrund dieser Vorlage entstehen keine personellen und finanziellen Konsequenzen.
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Vaduz, 18. März 2003
RA 2003/618-6411 P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 172/2002 vom 6. Dezember 2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Richtlinie 2002/14/EG) zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am 6. Dezember 2002 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss in Brüssel beschlossen, die Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft in das EWR-Abkommen (EWRA) zu übernehmen (Beschluss Nr. 172/2002).
Die Richtlinie 2002/14/EG ist sowohl von den EU-Mitgliedstaaten als auch von den EWR/EFTA-Staaten bis zum 23. März 2005 umzusetzen.
LR-Systematik
0..1
0..11
8
82
822
LGBl-Nummern
2003 / 143
Landtagssitzungen
16. April 2003
Stichwörter
Arbeit­nehmer, Unter­rich­tung und Anhörung
Betrieb, Mit­wir­kung Arbeitnehmer
EG-Richt­linie 2002/14/EG (Unter­rich­tung und Anhö­rung Arbeitnehmer)
Infor­mie­rung Arbeitnehmer
Mit­wir­kung Arbeitnehmer
Unter­rich­tung Arbeitnehmer