Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2003 / 17
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.All­ge­meines
3.Ent­wick­lung in der Schweiz
4.Kritik an der schwei­ze­ri­schen Lösung
5.Anlass/Not­wen­dig­keit der Vorlage
6.Erläu­te­rungen zur Regierungsvorlage
7.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
8.Per­so­nelle und finan­zi­elle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Sachenrechts vom 31. Dezember 1922, LGBl. 1923 Nr. 4
 
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Gemäss Art. 545 ff. Sachenrecht ist das Grundbuch in Buch- bzw. Kartenform zu führen.
Diese Bestimmung erschwert eine effiziente als auch zeitgemässe Bearbeitung von Grundbuchsdaten beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt nicht nur in Hinblick auf den teils schlechten Zustand der Bücher oder der erschwerten Lesbarkeit alter Einträge.
Die geltende Rechtslage, die eine Grundbuchführung in Buch- bzw. Kartenform vorsieht, führt insbesondere bei der Übernahme von elektronischen Daten von den Geometerbüros bei Neuvermessungen des Landes zu erheblichen praktischen Problemen.
Die Schaffung einer rechtlichen Grundlage zur Grundbuchführung mittels EDV wird nicht nur eine zeitgemässe Bearbeitung von Grundbuchdaten ermöglichen, sondern infolge Zeit- und Personalersparnis auch eine kosteneinsparende Wirkung zeitigen.
Zuständiges Ressort
Justiz
Betroffene Amtsstelle
Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt
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Vaduz, 6. Mai 2003
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Sachenrechts vom 31. Dezember 1922 (SR), LGBl. 1923 Nr. 4, in der geltenden Fassung, zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Das Sachenrecht bestimmt in der geltenden Fassung die Führung des Grundbuches in Buch- bzw. Kartenform (Art. 545 ff. SR iVm Art. 118 RegVO). Die Führung des Grundbuches in Buchform wird nunmehr bereits seit Einrichtung des Grundbuches im Jahre 1809 in teils sogar noch aus dieser Zeit stammenden Büchern praktiziert.
Aufgrund gestiegener Anforderungen, aber auch vermehrter Probleme, wie z.B. schlechter Erhaltungszustand der Bücher und daher erhöhter Erhaltungsaufwand, erschwerte Lesbarkeit alter Einträge, schlechte Übersichtlichkeit oder erhöhter Personalaufwand, ist es erforderlich, das Grundbuch in zeitgemässerer Form zu führen.
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Erschwerend kommt die Tatsache hinzu, dass die Ausstattung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes weit hinter der Ausstattung der mit dem Grundbuch in enger Zusammenarbeit verbundenen Geometern zurückliegt. Während die Geometerbüros die Neuvermessung des Landes inzwischen digital durchführen, wird das Grundbuch nach wie vor auf Papier geführt. Dies führt zur paradoxen Situation, dass vorhandene elektronische Datensätze auf Papier ausgedruckt werden müssen, um diese händisch im Grundbuch durchführen zu können. Dies ist insbesondere im Bereich der Grundstücksmutationen der Fall.
Seit dem Jahre 1996 verfügt das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt über die Grundbuch-Software "Terris", welche eine vollelektronische Grundbuchführung ermöglichen würde. Dennoch wurden bis ins Jahre 2002 lediglich die Geschäftskontrolle und Tagebuchführung sowie die letzten Neuvermessungsoperate im Wege der Ersterfassung elektronisch durchgeführt. Eine Nachführung der Mutationen auf elektronischem Wege erfolgte nicht. Hauptmedium war bislang ausschliesslich das Papier in Form des Buches oder der Registerkarten.
Dies führte dazu, dass mit Beginn der Übergabe von Neuvermessungsoperaten in digitaler Form diese Daten "doppelt" zu führen waren, nämlich auf Papier wie gesetzlich vorgeschrieben und mittels "Terris" im Wege der Ersterfassung.
Spätestens im Jahre 2002 war offensichtlich, dass diese Vorgangsweise äusserst fehleranfällig und enorm personalintensiv war. Daher beantragte das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt bei der Regierung als zuständige Aufsichtsbehörde versuchsweise die Genehmigung, das bislang unbenutzte Nachführungsmodul in Betrieb nehmen und Erfahrungen in der elektronischen Grundbuchführung sammeln zu können.
Mit RA 2002/704-1630 vom 07. März 2002 wurde dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt die Ermächtigung eingeräumt, das Grundbuch hinsichtlich
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den Gemeinden Eschen, Ruggell und Balzers (Los 3) "versuchsweise" elektronisch zu führen.
Wie dieser Versuch zeigte, führt die Inbetriebnahme der Grundbuch-Software einerseits zu einer erheblichen Arbeitseinsparung, trägt andererseits aber auch in sehr hohem Masse zur dringend notwendigen Bereinigung des Grundbuches bei.
Zudem bot dieser Versuch die Möglichkeit, das EDV-Programm diversen Belastungstests zu unterziehen und die anfänglich noch vorhandenen "Kinderkrankheiten", welche im Wesentlichen auf gewisse Mängel an liechtensteinspezifischen Extras (insbesondere die gesonderte Geschäftskontrolle infolge des noch auf Jahre hinaus bestehenden Altkatasters) zurückzuführen waren, zu beheben.
Zum heutigen Zeitpunkt kann von Seiten des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes festgestellt werden, dass die Grundbuchführung mittels "Terris" einwandfrei und klaglos funktioniert und dringend intensiviert werden sollte.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2003 / 220
Landtagssitzungen
12. Juni 2003
Stichwörter
EDV-Grund­buch, Abän­de­rung SR
Grund­buch, EDV, Abän­de­rung SR
Sachen­recht, Abän­de­rung (EDV-Grundbuch)
SR, Abän­de­rung (EDV-Grundbuch)