Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2003 / 2
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Schwer­punkte der Gesetzesvorlage
3.Interne Vernehmlassung
4.Erläu­te­rung der Gesetzesvorlage
5.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
6.Finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zur Abänderung des  Strassenverkehrsgesetzes
 
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Aufgrund der weitgehenden Identität der einschlägigen Gesetze Liechtensteins und der Schweiz betreffend den Strassenverkehr sowie der engen Zusammenarbeit der zuständigen Behörden beider Staaten liegt es in der Natur der Sache, dass Änderungen von deckungsgleichen Bestimmungen in der Schweiz zum autonomen Nachvollzug in Liechtenstein führen. Dies soll mit der vorliegenden Teilrevision des SVG erreicht werden; wobei in einem ersten Schritt jene Änderungen des schweizerischen SVG nachvollzogen werden, die in der Schweiz bereits in Kraft getreten sind bzw. zum 1. April 2003 in Kraft treten werden, während das umfangreichere Paket an Änderungen in Anbetracht seines (voraussichtlichen) Inkrafttretens in der Schweiz zum 1. Januar 2005 zu einem späteren Zeitpunkt der Gesetzgebung überwiesen werden wird.
Überdies gilt es auch die Erfassung von Daten durch die Motorfahrzeugkontrolle und deren Weitergabe an andere inländische und schweizerische Behörden, wie es schon seit Jahren der gängigen Praxis entspricht, auf ein rechtlich einwandfreies Fundament zu stellen. Dies gebieten zum Einen datenschutzrechtliche Vorgaben und zum Andern souveräniätspolitische Aspekte, zumal es sich beim Strassenverkehr nicht um eine Zollvertragsmaterie handelt.
Die Regierung soll deshalb zum Abschluss der notwendigen Übereinkommen zur Beteiligung an der Führung und Nutzung von automatisierten schweizerischen Registern betreffend den Strassenverkehr ermächtigt werden, um damit die selbstständige und äusserst kostspielige Automatisierung dieser für die betroffenen liechtensteinischen Behörden unentbehrlichen Register zu vermeiden.
Schliesslich sollen mit dieser Vorlage auch jene Bereiche der EG-Besucherschutzrichtlinie (2000/26/EG) umgesetzt werden, die einen spezifischen -
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Bezug zu den neu geregelten Registern aufweisen und daher systematisch im gegebenen Zusammenhang zu regeln sind.
Zuständiges Ressort
Ressort Verkehr und Kommunikation
Betroffene Amtsstellen
Motorfahrzeugkontrolle
Finanzielle und personelle Auswirkungen
Es sind keine personelle oder finanzielle Auswirkungen zu erwarten.
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Vaduz, 4. Februar 2003
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag den nachstehenden Bericht und Antrag zur Abänderung des Strassenverkehrsgesetzes zu unterbreiten.
1.1Änderungen des schweizerischen SVG
Bekanntermassen stimmt das liechtensteinische Strassenverkehrsgesetz (SVG), LGBl. 1978 Nr. 18, weitgehend wörtlich mit seinem Vorbild, dem schweizerischen SVG überein, weshalb sich schon in der Vergangenheit aus Gründen der Wahrung dieser Übereinstimmung zwecks reibungsloser Zusammenarbeit der jeweiligen Behörden beider Staaten der autonome Nachvollzug von Änderungen des schweizerischen SVG bewährt hat, sofern es sich um deckungsgleiche Bestimmungen handelte.
Mit den Bundesgesetzen vom 18. Juni 1999 sowie vom 14. Dezember 2001 wurde nun in der Schweiz ein umfangreiches Paket an Änderungen des Strassenverkehrsgesetzes beschlossen, welches in Ansehung seiner einzelnen Teile stufenwei-
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se in Kraft treten soll, und zwar zum 1. Januar 2003, zum 1. April 2003 sowie (voraussichtlich) zum 1. Januar 2005.
Ferner ist die Rezeption auch jener (neuen) Bestimmungen des schweizerischen SVG geboten, welche im Zusammenhang mit der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe eingefügt wurden und aufgrund der einschlägigen Bestimmungen (insbesondere des SVAG, LGBl. 2002 Nr. 273) in Liechtenstein genauso von eminenter Bedeutung sind.
Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass hinsichtlich jener Bestimmungen der Novellen zum schweizerischen SVG, die aus Gründen der Wahrung der Übereinstimmung der entsprechenden liechtensteinischen Regelungen eines autonomen Nachvollzuges durch Liechtenstein bedürfen und bereits im laufenden Kalenderjahr in Kraft getreten sind bzw. noch in Kraft treten werden, das liechtensteinische Recht umgehend angepasst werden soll; während hinsichtlich des übrigen - weit umfangreicheren - Teiles der Änderungen des schweizerischen SVG eine allfällige Rezeption zu einem späteren Zeitpunkt hinreichend ist.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2003 / 139
Landtagssitzungen
16. April 2003
14. März 2003
Stichwörter
Motor­fahr­zeug­kon­trolle, MFK
Stras­sen­ver­kehrs­ge­setz, Abänderung
SVG, Abänderung