Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 9/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit)
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Mit der Richtlinie 92/59/EWG des Rates vom 29. Juni 1992 über die allgemeine Produktsicherheit wurde ein einheitliches Sicherheitsniveau im Bereich der Produktsicherheit eingeführt. Dies geschah durch die grundlegende Harmonisierung der Vorschriften der Mitgliedstaaten der EG über die Anforderung an die Sicherheit von Waren.
Durch die nunmehr vorliegende Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit soll die Richtlinie 92/59/EWG neu gefasst werden. Aufgrund der in der Zwischenzeit gewonnenen Erfahrungen sowie aufgrund neuer massgeblicher Entwicklungen auf dem Gebiet der Sicherheit von Verbrauchsgütern sind Anpassungen notwendig. Auch die vorgenommenen Änderungen im Gebiet der öffentlichen Sicherheit und dem Verbraucherschutz sowie das Vorsorgeprinzip sollen berücksichtig werden. Ziel ist es, die Vorschriften zu vervollständigen, zu verstärken und klarer zu formulieren.
Die Richtlinie ist bis zum 15. Januar 2004 umzusetzen.
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Zuständiges Ressort
Ressort Wirtschaft
Betroffene Amtsstellen
Von dieser Richtlinie betroffen sind die Amtstellen, welche für die Marktkontrolle zuständig sind. Das sind insbesondere das
• Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen
• Amt für Umweltschutz
• Amt für Volkswirtschaft
• Amt für Zollwesen
• Hochbauamt
• Tiefbauamt
Finanzielle und personelle Auswirkungen
Aufgrund dieser Vorlage entstehen keine personellen und finanziellen Konsequenzen.
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Vaduz, 1. April 2003
RA 2003/845 P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 9/2003 vom 31. Januar 2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu unterbreiten.
Am 31. Januar 2003 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit ins EWR-Abkommen zu übernehmen.
Bis zum 15. Januar 2004 sind die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, um den in der Richtlinie enthaltenen Bestimmungen nachzukommen.