Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2003 / 25
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Schwer­punkte der Genfer Akte des Haager Mus­ter­schutz­ab­kom­mens und ihrer Ausführungsordnung
3.Erläu­te­rungen zur Genfer Akte des Haager Mus­ter­schutz-Abkom­mens und ihrer Ausführungsordnung
4.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
5.Recht­liche, per­so­nelle und finan­zi­elle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle vom 2. Juli 1999
 
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Nachdem der Landtag einer Gesamtrevision des Muster- und Modellgesetzes von 1928 zugestimmt und ein neues Gesetz über den Schutz von Design (Designgesetz, LGBl. 2002 Nr. 134) beschlossen hat, unterbreitet die Regierung dem Landtag mit vorliegendem Bericht und Antrag den Beitritt zur Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle vom 2. Juli 1999.
Bei der Erarbeitung des neuen Designgesetzes sind die Bestimmungen der Genfer Akte des Haager Abkommen vollumfänglich berücksichtigt und umgesetzt worden. Einem Beitritt zu diesem Abkommen steht daher nichts im Wege.
Das Haager Abkommen über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle (HMA) ist ein reines Registrierungsabkommen, das überwiegend administrative Bestimmungen enthält. Es wurde 1925 abgeschlossen und seither mehrmals revidiert. Liechtenstein ist Vertragspartei der Fassung vom 28. November 1960. Ein wichtiges Ziel der Revision von 1999 war es, das Schutzsystem der neuheitsprüfenden Staaten mit demjenigen der nicht-prüfenden Staaten zu harmonisieren und damit die Union aller Mitgliedstaaten des HMA geografisch auszudehnen. Neu wird die Möglichkeit der Aufschiebung der Publikation bis um maximal 30 Monate vorgesehen, was den bisher dem HMA ferngebliebenen Ländern ermöglicht, "geheime" Hinterlegungen anzunehmen. Das neue HMA enthält auch einige wenige materielle Bestimmungen, so etwa über die Mindestdauer des Schutzes, die 15 Jahre betragen muss.
Die Haager Union hat derzeit 30 Mitglieder. Sieben Staaten sind der Genfer Akte von 1999 beigetreten.
Zuständige Ressorts
Ressort Äusseres, Ressort Wirtschaft
Betroffene Amtsstellen
Amt für Auswärtige Angelegenheiten, Amt für Volkswirtschaft
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Vaduz, den 8. April 2003
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle vom 2. Juli 1999 zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Das Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung der gewerblichen Muster und Modelle (Haager Musterschutz-Abkommen, HMA)1 ist ein Sonderabkommen innerhalb der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ)2. Es bezweckt, dass ein Muster beziehungsweise ein Modell nicht nur national, sondern durch ein zentralisiertes System auch international hinterlegt werden kann. Durch die Anmeldung einer internationalen Hinterlegung beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) kann der Schutz in einem oder mehreren Mitgliedstaaten des HMA erlangt werden, wobei dieser Schutz jeweils rein national ist und den Bedingungen der Gesetzgebung jener Staaten unterliegt, die in der Hinterlegung benannt worden sind. Die internationale Hinterlegung erzeugt somit nur - aber immerhin - dieselben Wirkungen wie eine direkte (nationale) Hinterlegung beim Amt des jeweiligen Vertrags Staats. Erfüllt eine Hinterlegung die im nationalen -
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Recht vorgesehenen Schutzvoraussetzungen nicht, so kann das betreffende Land den Schutz verweigern.
Am 15. Januar 2003 gehörten dem HMA die folgenden 30 Staaten an: Ägypten, Belgien, Benin, Bulgarien, Elfenbeinküste, Deutschland, Frankreich, Griechenland, der Heilige Stuhl, Indonesien, Italien, Jugoslawien, Liechtenstein, Luxemburg, Marokko, Mazedonien, Moldau, Monaco, Mongolei, Niederlande, Nordkorea, Rumänien, Schweiz, Senegal, Slowenien, Spanien, Surinam, Tunesien, Ungarn und die Ukraine.
Das ursprüngliche HMA von 1925 wurde verschiedentlich ergänzt und in London am 2. Juni 1934 bzw. in Den Haag am 28. November 1960 total revidiert. Liechtenstein hat diese jüngste Fassung des HMA ratifiziert; sie ist für Liechtenstein in Kraft seit 1. August 1984 (LGB1. 1985 Nr. 55).
1991 begann ein Expertenkomitee unter der Ägide der WIPO mit der Vorbereitung einer Totalrevision des HMA. Nach sieben internationalen Expertensitzungen fand vom 16. Juni bis 6. Juli 1999 in Genf die diplomatische Konferenz zur Revision des Haager Musterschutz-Abkommens statt.
Deren wichtigstes Ziel war es, das Schutzsystem der neuheitsprüfenden mit demjenigen der nicht-prüfenden Staaten zu harmonisieren und damit die Union aller Mitgliedstaaten des HMA (Haager Union) gegenüber dem geltenden Haager MusterschutzAbkommen geografisch bedeutend auszudehnen. Diese Zielsetzung konnte insbesondere dadurch erreicht werden, dass neu die Möglichkeit der Aufschiebung der Publikation bis um maximal 30 Monate vorgesehen wird, was den bisher dem HMA fern stehenden prüfenden Ämtern erlaubt, "geheime" Hinterlegungen anzunehmen. Ausserdem ist sichergestellt, dass der Vorrang des TRIPSAbkommens3 gewährleistet ist, dass die Wirkungen der internationalen Hinterlegung sowie deren zeitliche Geltungsdauer so belassen bleiben, wie sie bereits unter dem geltenden Haager MusterschutzAbkommen bestehen, und dass die Aufschiebung der Publikation ermöglicht wird. Trotz seiner Natur als -
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Registrirungsabkommen enthält das HMA einige wenige materielle Bestimmungen, so insbesondere betreffend die Mindestdauer des Schutzes (Art. 17 Genfer Akte).
Neu ist schliesslich auch, dass zwischenstaatliche Organisationen dem Abkommen beitreten können. Dies ist vor allem für die EU wichtig, die ein gesamteuropäisches Geschmacksmuster (in Deutschland wird zwischen dem Geschmacksmuster, das unserem Design entspricht und dem Gebrauchsmuster, das unsere bzw. die Schweizer Gesetzgebung nicht kennt und einem kleinen Patent entsprechen würde, unterschieden) mit einer zentralen Hinterlegungsstelle plant.
Da die französische Originalversion des Abkommens die Begriffe "dessin" und "modèles" benutzt, verwendet auch die deutsche Übersetzung der Genfer Akte die Ausdrücke Muster und Modell. In der Kommentierung der Artikel wird auch das Wort Design benutzt, weil die beiden Begriffe inhaltlich völlig übereinstimmen.
Das neue Abkommen ersetzt grundsätzlich die bestehenden Abkommen aus den Jahren 1934 und 1960 für all jene Staaten, die dem neuen Abkommen beitreten (siehe Ausführungen zu Art. 31 Abs. 1 Genfer Akte). Die früheren Abkommen gelten weiter gegenüber solchen Staaten, die Mitglieder dieser alten Abkommen sind, jedoch der Genfer Akte des Haager Musterschutz-Abkommens nicht beitreten. Die Genfer Akte kann von den Mitgliedstaaten der WIPO bis ein Jahr nach ihrer Annahme unterzeichnet werden. Dies haben 29 Staaten getan, darunter die Schweiz. Das Abkommen ist allerdings noch nicht in Kraft; dies geschieht, drei Monate nachdem es von sechs Staaten ratifiziert worden ist, wobei in drei dieser Staaten entweder jährlich total 3000 Gesuche in oder für die betreffende Vertragspartei oder aber 1000 Gesuche in oder für dieses Mitglied nur durch ausländische Staatsangehörige eingereicht werden müssen. Derzeit haben zwar bereits sieben Staaten nämlich Estland, Island, Moldau, Slowenien, Rumänien, die Schweiz und die Ukraine das Abkommen ratifiziert. Die Bedingung der erforderlichen totalen Gesuche ist aber noch nicht erfüllt.
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Die Genfer Akte ist bei der Erarbeitung des neuen liechtensteinischen Designgesetzes vollumfänglich berücksichtigt worden (siehe den Bericht und Antrag Nr. 2/2002 sowie die Stellungnahme der Regierung zu den anlässlich der ersten Lesung aufgeworfenen Fragen Nr. 69/2002). Nachdem das neue Designgesetz verabschiedet und am 5. November 2002 in Kraft getreten ist, kann Liechtenstein daher dem vorliegenden Abkommen beitreten.



 
1'LR 0.232.121.1-2
 
2LR 0.232.01-04
 
3LR 0.632.20
 
LR-Systematik
0..2
0..23
0..23.2
0..2
0..23
0..23.2
0..2
0..23
0..23.2
LGBl-Nummern
2006 / 229
2006 / 228
Landtagssitzungen
15. Mai 2003
Stichwörter
Genfer Akte des Haager Abkom­mens über die inter­na­tio­nale Ein­tra­gung gewerb­li­cher Muster und Modelle
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