Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2003 / 27
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Schwer­punkte und Ziel­set­zungen des Übereinkommens
3.Erläu­te­rungen zum Übe­rein­kommen und Ver­gleich mit der Liech­tens­tei­ni­schen Rechtslage
4.Recht­liche, per­so­nelle und finan­zi­elle Auswirkungen
5.Ver­nehm­las­sung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend das Internationale Übereinkommen vom 9. Dezember 1999 zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus
 
3
Die Verhütung und Bekämpfung von Terrorismus durch internationale Zusammenarbeit haben nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 in den USA markant an Bedeutung gewonnen. Den völkerrechtlichen Rahmen für diese Aufgaben bilden insbesondere zwölf UNO-Übereinkommen und Zusatzprotokolle im Bereich der Terrorismusbekämpfung, von denen Liechtenstein bereits deren elf ratifiziert und umgesetzt hat. Das noch verbleibende Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus zielt darauf ab, dem Terrorismus die finanzielle Grundlage zu entziehen. Zur vollständigen Umsetzung des Übereinkommens bedarf es der Schaffung eines eigenständigen Auffangtatbestandes der Terrorismusfinanzierung im liechtensteinischen Recht. Diese und weitere Anpassungen der innerstaatlichen Rechtslage werden dem Landtag in einem separaten Bericht und Antrag unterbreitet. Die darin vorgeschlagenen neuen Strafnormen ermöglichen es, strafrechtliche Lücken bei der Erfassung von Terrorismus und dessen Unterstützung zu schliessen und den Anforderungen des Übereinkommens gegen die Terrorismusfinanzierung vollumfänglich zu entsprechen. Durch die Ratifikation des Übereinkommens gegen die Finanzierung von Terrorismus sowie die damit verbundene Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums soll sichergestellt werden, dass unser Land auch in Zukunft kein attraktiver Ort für den Terrorismus und dessen Unterstützung ist. Liechtenstein kann zudem seine Entschlossenheit zum Ausdruck bringen, weiterhin dafür zu sorgen, dass der liechtensteinische Finanzplatz nicht zur Finanzierung von terroristischen Aktivitäten missbraucht wird.
Durch das Übereinkommen entsteht kein zusätzlicher personeller oder finanzieller Aufwand.
Zuständige Ressorts
Ressort Äusseres (Koordination); Ressort Justiz
Betroffene Amtsstelle
Amt für Auswärtige Angelegenheiten
4
Vaduz, den 15.4.2003
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend das Internationale Übereinkommen vom 9. Dezember 1999 zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Die grosse Bedrohung, welche vom Terrorismus ausgeht, wurde von der internationalen Gemeinschaft nicht erst seit den Terroranschlägen gegen die USA vom 11. September 2001 erkannt. In den letzten Jahren wurden unter der Schirmherrschaft der UNO zahlreiche internationale Verträge verabschiedet, welche vom Willen der Staatengemeinschaft zeugen, diese Bedrohung zu bekämpfen. 1972 debattierte die UNO-Generalversammlung erstmals über den Terrorismus. Weil man sich über die Auslegung des Terrorismusbegriffes uneinig war, blieb danach die Ausarbeitung internationaler Normen während relativ langer Zeit jedoch stark behindert. Stattdessen wurden mehrere Empfehlungen zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit verabschiedet. Mehrere schwerwiegende terroristische Anschläge haben die UNO-Generalversammlung schliesslich aber dazu gebracht, Übereinkommen zur Verhütung und Ausrottung bestimmter terroristischer Aktivitäten auszuarbeiten - beispielsweise in der Zivilluftfahrt; in der Seefahrt; für Personen, die internationalen Schutz gemessen; bei Geiselnahmen; beim Einsatz bestimmter Substanzen zu terroristischen Zwecken (vgl. Beilage 3).
Trotz eines ersten Versuches, 1987 eine internationale Konferenz über Terrorismus einzuberufen, dauerte es einige Jahre, bis ganzheitliche Lösungsansätze ge-
5
funden werden konnten. Erst mit der Resolution 49/60 vom 9. Dezember 1994 hat die UNO-Generalversammlung ihre Erklärung über die Massnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus verabschiedet. Mit der Resolution 51/210 vom 17. Dezember 1996 richtete die UNO-Generalversammlung einen Ad-hoc-Ausschuss ein, der den Auftrag erhielt, eine Reihe von Übereinkommen zur Ergänzung bestehender internationaler Verträge über die Terrorismusbekämpfung auszuarbeiten.
Nach der Verabschiedung eines Übereinkommens über terroristische Bombenanschläge im Jahr 1997 aufgrund einer Initiative der G 7 wurde im Jahr 1998 das Projekt Russlands zu einem Übereinkommen über Nuklearterrorismus in Angriff genommen. Die weitere Arbeit an diesem Übereinkommen blieb schliesslich wegen der Frage einer Ausnahmeklausel für militärisches Personal stecken, welche indirekt das Thema der Legalität von Nuklearwaffen berührt und daher fast unlösbar scheint. Hingegen konnte sich die Arbeitsgruppe schnell darauf einigen, den von Frankreich vor dem Hintergrund der blutigen Anschläge vom 7. August 1998 auf die amerikanischen Botschaften in Nairobi (Kenia) und Daressalaam (Tansania) vorgelegten Entwurf zu einem Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus weiter zu behandeln.
Der Sicherheitsrat - das wichtigste internationale Organ für die Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit - ist ebenfalls seit langem mit dem Kampf gegen den Terrorismus befasst. Unmittelbar nach den Anschlägen vom 11. September 2001 hat er in seiner Resolution 1368 (2001) in schärfster Form den terroristischen Angriff auf die Vereinigten Staaten verurteilt und alle Staaten zur dringenden Zusammenarbeit aufgerufen, um die Täter zur Rechenschaft zu ziehen. In seiner Resolution 1333 (2000) hatte der Sicherheitsrat am 19. Dezember 2000 das Taliban-Regime in Afghanistan aufgefordert, unverzüglich alle Ausbildungslager für Terroristen zu schliessen. In seiner Resolution 1269 (1999) vom 19. Oktober 1999 verurteilte der Rat unmissverständlich alle terroristischen Handlungen als kriminell und nicht zu rechtfertigen und rief alle Mitgliedstaaten zu konkreten Massnahmen auf. In seiner Resolution 1267 (1999) vom 15. Oktober 1999 hatte der Sicherheitsrat bereits von den Taliban die Auslieferung
6
von Usama bin Laden an geeignete Behörden gefordert, um ihn vor Gericht zu stellen.
Angesichts der Bedeutung, die der Unterbindung der Finanzierungsströme beim Kampf gegen den Terrorismus zukommt, verabschiedete der Sicherheitsrat am 28. September 2001 die Resolution 1373 (2001)1. Diese Resolution hat nicht nur inhaltlich eine Reihe von Bestimmungen des Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus übernommen und sie dadurch - da es sich um eine verbindliche Resolution des Sicherheitsrats handelt (vgl. Art. 25 und 103 der Satzung der Vereinten Nationen; LGBl. 1990 Nr. 65) - zu völkerrechtlichen Verpflichtungen gemacht. Sie hat auch alle Staaten ausdrücklich aufgefordert, "ehestmöglich Vertragsparteien der einschlägigen internationalen Übereinkommen und Protokolle über den Terrorismus, einschliesslich des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus vom 9. Dezember 1999, zu werden ".
Die Bedeutung, die dem Übereinkommen beigemessen wird, kommt auch durch dessen Aufnahme in die erste der acht Sonder-Empfehlungen der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) zur Bekämpfung des Terrorismus zum Ausdruck. Diese Empfehlungen wurden zusammen mit einem Aktionsplan am 20. Oktober 2001 angenommen. Im Aktionsplan verpflichten sich die Mitglieder der FATF u.a., die innerstaatlichen Prozesse im Hinblick auf die Ratifikation des Übereinkommens mit grösster Dringlichkeit voranzutreiben. Um die Wirksamkeit der Sonder-Empfehlungen zu erhöhen, hat die FATF alle Nicht-Mitglieder aufgefordert, die Empfehlungen ebenfalls baldmöglichst umzusetzen. Gleichzeitig hat sie in Aussicht gestellt, den diesbezüglichen Kooperationswillen zu überprüfen und allenfalls eine Liste der "unkooperativen" Länder zu erstellen.
Als Finanzplatz ist Liechtenstein besonders daran interessiert, die Finanzierung terroristischer Akte zu unterbinden. Es hat das Übereinkommen daher am 2. Oktober 2001 unterzeichnet. Das Übereinkommen ist am 10. April 2002 in Kraft getreten. Derzeit zählt es 132 Unterzeichnerstaaten und 75 Vertragsparteien (vgl. Beilage 2). Mit der Ratifikation des Übereinkommens kann Liechtenstein seine
7
Entschlossenheit zum Ausdruck bringen, die Bemühungen der internationalen Gemeinschaft bei der Bekämpfung des Terrorismus tatkräftig zu unterstützen.



 
1vgl. Beilage 4
 
LR-Systematik
0..3
0..31
LGBl-Nummern
2003 / 170
Landtagssitzungen
15. Mai 2003
Stichwörter
Finan­zie­rung Ter­ro­rismus, Bekämpfung
Ter­ro­ris­mus­be­kämp­fung, Übereinkommen
Übe­rein­kommen, Terrorismusbekämpfung