Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 171/2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks)
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Das Folgerecht ist ein Schutzrecht, das es einem Künstler oder seinen Erben ermöglicht, einen Prozentsatz aus dem Wiederverkauf eines Werkes durch einen Vertreter des Kunstmarktes - z.B. ein Auktionshaus, eine Galerie oder einen Kunsthändler - zu beanspruchen. Das Ziel besteht darin, den Künstlern, die zu Jugendzeiten ihre Werke zu günstigen Preisen verkauft haben, die Möglichkeit einzuräumen, am später eintretenden Erfolg und den damit einhergehenden Gewinnen der Kunsthändler finanziell beteiligt zu werden.
Das Folgerecht ist seinem Wesen nach ein vermögenswertes Recht, das dem Urheber/Künstler die Möglichkeit gibt, für jede Weiterveräusserung seines Werks eine Vergütung zu erhalten. Es trägt zur Wiederherstellung des Gleichgewichts bei zwischen der wirtschaftlichen Lage bildender Künstler und derer anderer Künstler, die die Möglichkeit haben, ihre Werke mehrfach zu verwerten.
Die Richtlinie ermöglicht Künstlern die Inanspruchnahme des Folgerechts unabhängig davon, wo ihre Werke im EWR-Raum veräussert werden. Das Folgerecht ist vom Veräusserer abzuführen. Es steht dem Urheber des Werks und nach seinem Tod während maximal 70 Jahren seinen Rechtsnachfolgern zu. Die Mitgliedstaaten können die kollektive Verwertung der aufgrund des Folgerechts gezahlten Beträge vorsehen.
Ferner liefert die Richtlinie der Kommission eine Grundlage für ihre Bemühung, die Anerkennung des Folgerechts auf internationaler Ebene voranzubringen.
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Zuständiges Ressort
Ressort Wirtschaft
Betroffene Amtsstellen
Amt für Volkswirtschaft
Stabsstelle EWR
Finanzielle und personelle Auswirkungen
Der Beschluss Nr. 171/2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses hat keinerlei personelle oder finanzielle Konsequenzen.
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Vaduz, 4. Februar 2003
RA 2003/193
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 171/2002 vom 6. Dezember 2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu unterbreiten.
Am 6. Dezember 2002 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks in das EWR-Abkommen zu übernehmen. Bis zum 1. Januar 2006 sind die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, um den in der Richtlinie enthaltenen Bestimmungen nachzukommen. Ferner können die Mitgliedstaaten, in denen es zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie kein Folgerecht gibt, dieses während weiterer vier Jahre auf lebende Künstler beschränken (bis 1.1.2010). Da Liechtenstein heute das Folgerecht nicht kennt, könnte von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden. Auf Antrag der betroffenen Mitgliedstaaten kann diese Frist um weitere zwei Jahre verlängert werden, bevor dieses Recht zugunsten der nach dem Tod des Künstlers anspruchberechtigten Rechts
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nachfolger angewandt werden muss. Gemäss der Richtlinie 93/98/EWR erstreckt sich der Schutz des Urheberrechts auf einen Zeitraum von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers.