Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zur Abänderung des Gesetzes über die Patentanwälte (Übergangsbestimmung betreffend die Rechtsanwälte und Rechtsagenten)
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Gemäss Art. 50 des Patentanwaltsgesetzes sind Rechtsanwälte, die bei Inkrafttreten des Patentanwaltsgesetzes in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen waren, sowie die Rechtsagenten weiterhin befugt, die Tätigkeit eines verantwortlichen Geschäftsführers einer juristischen Person im Sinne dieses Gesetzes auszuüben. Diese Bestimmung wurde anlässlich der letzten Revision des Patentanwaltsgesetzes im Landtag in Frage gestellt. Die Regierung hat diese Bestimmung überprüft und ist zum Ergebnis gelangt, dass Art. 50 des Patentanwaltsgesetzes ersatzlos aufgehoben werden soll. Diese Übergangsbestimmung räumt nämlich Rechtsanwälten und Rechtsagenten neu die Möglichkeit ein, eine Bewilligung als Geschäftsführer einer juristischen Person zur Ausübung des Patentanwaltsberufes zu erhalten, ohne dass sie die Voraussetzungen dafür erfüllen und ohne dass sie eine entsprechende Ausbildung nachweisen müssen. Nach Auffassung der Regierung ist diese Regelung vom Gesetzgeber so nicht gewollt gewesen.
Zuständiges Ressort
Ressort Präsidium
Betroffene Stellen
Amt für Finanzdienstleistungen
Personelle und finanzielle Auswirkungen der Vorlage
Die Regierungsvorlage hat weder personelle noch finanzielle Auswirkungen.
Räumliche, Organisatorische Auswirkungen der Vorlage
Die Regierungsvorlage hat weder räumliche noch organisatorische Auswirkungen.
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Vaduz, 22. April 2003
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag der Regierung zur Abänderung des Gesetzes über die Patentanwälte (Übergangsbestimmung betreffend die Rechtsanwälte und Rechtsagenten) zu unterbreiten.
Gemäss Art. 50 des Gesetzes vom 9. Dezember 1992 über die Patentanwälte sind die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in die Liste der Rechtsanwälte eingetragenen Personen sowie die Rechtsagenten weiterhin befugt, die Tätigkeit eines verantwortlichen Geschäftsführers einer juristischen Person gemäss Art. 27 dieses Gesetzes auszuüben.
Im Rahmen der letzten Abänderung des Patentanwaltsgesetzes in Bezug auf die Voraussetzungen für die Zulassung zum Patentanwaltsberuf und den Tätigkeitsbereich der Patentanwälte im September 2001 wurde diese Übergangsbestimmung des Patentanwaltsgesetzes im Landtag von einem Abgeordneten in Frage gestellt.
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Diese Übergangsbestimmung ermögliche es, Rechtsanwälten und Rechtsagenten die Tätigkeit eines verantwortlichen Geschäftsführers einer Patentanwaltsgesellschaft auszuüben, ohne über die entsprechende Patentanwaltsbefähigung zu verfügen. Dies sei ein Zustand, der bei der damaligen Erarbeitung dieses Gesetzes weder von der Regierung noch vom Landtag erwünscht gewesen sei. Die Regierung wurde ersucht, diese Angelegenheit zu überprüfen.