Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2003 / 31
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Schwer­punkte der Richt­linie im Überblick
3.Ver­nehm­las­sung
4.Erläu­te­rungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassungsvorlage
5.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
6.Per­so­nelle und finan­zi­elle Konsequenzen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den  Landtag des Fürstentums Liechtenstein
über die Einführung des Elternurlaubes  (Abänderung des ABGB - Arbeitsvertragsrecht) (Umsetzung der Richtlinie 96/34/EG)
 
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Mit dieser Vorlage soll die Richtlinie 96/34/EG vom 3. Juni 1996 zu der von der UNICE (Europäischer Arbeitgeberverband, Union des Confédérations de l'industrie et des employers d'Europe), CEEP (Europäischer Zentralverband der öffentlichen Wirtschaft, Centre Européen de l'Entreprise Public) und EGB (Europäischer Gewerkschaftsbund) geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub umgesetzt werden.
Die Richtlinie 96/34/EG hat das Ziel, eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu erreichen und die Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen zu fördern. Durch die Richtlinie werden Mindeststandards für einen vom Mutterschutz unabhängigen Elternurlaub geschaffen. Ebenso werden Mindeststandards für einen Pflegeurlaub aufgestellt, nämlich für das Fernbleiben von der Arbeit wegen dringender familiärer Gründe.
Die Vorlage sieht eine Mindestumsetzung dieser Richtlinie vor.
Zuständiges Ressort
Ressort Wirtschaft
Betroffene Amtstelle
Amt für Volkswirtschaft
Personelle und finanzielle Konsequenzen
Aufgrund dieser Vorlage sind keine personellen und finanziellen Konsequenzen zu erwarten.
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Vaduz, 22. April 2003
RA 2003/1070 P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag über die Einführung des Elternurlaubes (Abänderung des ABGB - Arbeitsvertragsrecht und Umsetzung der Richtlinie 96/34/EG) zu unterbreiten.
1.1Allgemeines
Die betreffende Richtlinie 96/34/EG hat das Ziel, eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu erreichen und die Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen zu fördern. Durch die Richtlinie werden Mindeststandards für einen vom Mutterschutz unabhängigen Elternurlaub geschaffen. Ebenso werden Mindeststandards für einen Pflegeurlaub aufgestellt, nämlich für das Fernbleiben von der Arbeit wegen dringender familiärer Gründe (als "höhere Gewalt" bezeichnet). Die Richtlinie beschränkt sich dabei darauf, die am 14. Dezember 1995 zwischen den Sozialpartnern geschlossene Rahmenvereinbarung über Elternurlaub verbindlich zu machen. Sie überlässt es den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern, die Voraussetzungen und Modalitäten für die Inanspruchnahme
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dieses Rechts festzulegen, damit die Lage in jedem einzelnen Mitgliedstaat berücksichtigt werden kann. Die Richtlinie gilt für alle Arbeitnehmer (Männer und Frauen), die in einem Arbeitsverhältnis stehen.
Der Elternurlaub soll einen wesentlichen Beitrag zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie leisten und stellt somit ein sehr wichtiges Thema dar. Heute messen Frauen der beruflichen Entwicklung und Entfaltung sowie einer eigenständigen ökonomischen und sozialen Sicherung im Allgemeinen eine höhere Bedeutung zu als früher. Dies hat zur Folge, dass für eine bessere Familienorientierung der rechtliche und organisatorische Rahmen für die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit geschaffen werden soll.
Der Elternurlaub stellt gleichzeitig aber auch ein sehr kontrovers diskutiertes Thema dar. Dies wird durch die anlässlich der durchgeführten Vernehmlassung eingegangenen Stellungnahmen bestätigt. Der Zielkonflikt zwischen den Forderungen der Familienpolitik nach einer besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie und der Wirtschaft bezüglich einer Unverträglichkeit für Klein- und Mittelbetriebe ist unverkennbar. Der Elternurlaub als wichtiger Bereich der Familienpolitik steht somit im Spannungsverhältnis mit der Wirtschaftspolitik.
Wie dieser Zielkonflikt bzw. dieses Spannungsverhältnis gelöst werden kann, ist eine Frage der Umsetzung des Elternurlaubes. Diesbezüglich stellt sich insbesondere die Frage, ob ein bezahlter oder unbezahlter Elternurlaub eingeführt werden soll. Die EWR-Richtlinie setzt Mindeststandards, in welchen ein bezahlter Elternurlaub nicht vorgesehen ist.
Diese Vorlage sieht die Umsetzung der Mindeststandards der Richtlinie 96/34/EG vor. Dabei ist ein Lohnfortzahlungsanspruch während des Elternurlaubs nicht vorgesehen. Diese Mindestumsetzung schliesst es jedoch nicht aus, dass die liechtensteinischen Sozialpartner branchenspezifische Regelungen in Gesamtarbeits-
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verträge aufnehmen, welche über die gesetzlichen Normen hinausgehen. Die gesetzlichen Regelungen erlauben nach dem generellen arbeitsrechtlichen Günstigkeitsprinzip Abweichungen zugunsten der Arbeitnehmer (Art. 108, Art. 105 Abs. 2 von § 1173a ABGB). Hinzu kommt, dass gemäss der Richtlinie den Sozialpartnern eine angemessene Rolle bezüglich der Regelung des Elternurlaubes zukommen soll.
Dabei liegt auf der Hand, dass die aus familienpolitischer Sicht als notwendig oder zumindest wünschbar betrachteten Verbesserungen beim Elternurlaub mit den wirtschaftspolitischen Ansprüchen, keine zusätzlichen "Belastungen" im Bereich des Arbeitsrechtes, der Lohnnebenkosten oder der Verpflichtung von Unternehmen, Arbeitsplätze für längere Zeit freizuhalten, kollidieren.
Die Richtlinie sieht vor, dass erwerbstätige Frauen und Männer ein individuelles Recht auf Elternurlaub im Fall der Geburt oder Adoption eines Kindes haben, damit sie sich bis zu einem bestimmten Alter des Kindes für die Dauer von mindestens drei Monaten um dieses Kind kümmern können. Dieses Recht soll aus Gründen der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung der Geschlechter prinzipiell nicht übertragbar sein.
Um sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer ihr Recht auf Elternurlaub wahrnehmen können, sind die erforderlichen Massnahmen zum Schutz des Arbeitnehmers gegen Entlassungen, die auf einem Antrag auf Elternurlaub oder auf Inanspruchnahme des Elternurlaubs beruhen, zu treffen.
Im Weiteren ist dem Arbeitnehmer im Anschluss an den Elternurlaub das Recht einzuräumen, an seinen früheren Arbeitsplatz zurückzukehren oder, wenn das nicht möglich ist, entsprechend seinem Arbeitsverhältnis einer gleichwertigen oder ähnlichen Arbeit zugewiesen zu werden (Arbeitsplatzgarantie).
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Gemäss Rahmenvereinbarung hat der Arbeitnehmer das Recht zum "Fernbleiben von der Arbeit aus Gründen höherer Gewalt wegen dringender familiärer Gründe bei Krankheiten oder Unfällen, die die sofortige Anwesenheit des Arbeitnehmers erfordern".
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2003 / 276
Landtagssitzungen
15. Mai 2003
Stichwörter
ABGB, Abän­de­rung Arbeits­ver­trags­recht (Elternurlaub)
Arbeit­nehmer, Elternurlaub
Arbeits­ver­trags­recht, Abän­de­rung ABGB, Elternurlaub
EG-Richt­linie 96/34/EG (Elternurlaub)
Eltern­ur­laub
Familie, Elternurlaub