Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2003 / 32
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
style="color:#858A8F"Kein Titel
2.Schwer­punkte der Vorlage
3.Ver­nehm­las­sung
4.Erläu­te­rungen unter Berück­sich­ti­gung der Regierungsvorlage
5.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
6.Per­so­nelle und finan­zi­elle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage 1 - Gasmarktgesetz
IV.Regie­rungs­vor­lage 2 - Abän­de­rung des Gesetzes über die liech­tens­tei­ni­sche Gasversorgung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zur Schaffung eines Gesetzes über den Erdgasmarkt (GMG) (Umsetzung der Richtlinie 98/30)
 
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Am 28. September 2001 wurde der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Übernahme der Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt gefasst. Der Landtag hat am 13. Dezember 2001 der Übernahme zugestimmt. Die Umsetzungsfrist wurde auf den 1. Juli 2002 festgelegt.
Mit dem vorliegenden Gesetz wird im Sinne der Richtlinie die Liberalisierung des liechtensteinischen Erdgasmarktes angestrebt. Die Vorschriften betreffen die Fernleitung, die Verteilung, die Lieferung und die Speicherung von Erdgas. Insbesondere wird die Organisation des Erdgassektors, auch in Bezug auf verflüssigtes Erdgas (LNG), der Marktzugang sowie der Betrieb der Netze geregelt.
Durch das Gesetz wird der Markt geordnet und schrittweise geöffnet. Ziel ist eine Effizienzerhöhung durch Wettbewerb. Die zentralen Voraussetzungen sind die Öffnung des Marktes für den Anbieter und die freie Lieferantenwahl der Konsumenten. Dafür muss der diskriminierungsfreie Zugang zum Erdgasrohrleitungsnetz, welches ein natürliches Monopol bleibt, sichergestellt werden.
Der Erdgaspreis setzt sich aus verschiedenen Elementen zusammen, wie Durchleitungspreis und Energiepreis (Rp/kWh). Der Energiepreis wird in Zukunft alleine vom Markt bestimmt werden und der Durchleitungspreis wird die Kosten des Netzes widerspiegeln. Mit einer Veränderung des Erdgaspreises aufgrund der Liberalisierung in Liechtenstein wird nicht gerechnet.
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Zuständiges Ressort
Wirtschaft
Betroffene Amtsstellen
Amt für Volkswirtschaft
Personelle und finanzielle Konsequenzen
Aufgrund der Inkraftsetzung dieses Gesetzes sind keine personellen oder finanziellen Auswirkungen zu erwarten.
Räumliche und Organisatorische Auswirkungen der Vorlage
Die Regulierungsbehörde, die aufgrund des Elektrizitätsmarktgesetzes bestellt wurde, wird auch die entsprechenden Aufgaben des Gasmarktgesetzes wahrnehmen.
Die Energiefachstelle beim Amt für Volkswirtschaft bildet das Sekretariat der Regulierungsbehörde.
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Vaduz, 22. April 2003
P
1.1Ausgangslage
Mit der Verabschiedung der EU-Richtlinie 98/30/EG vom 22. Juni 1998 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (i.d.F. "Richtlinie" abgekürzt) hat sich die Ausgangslage auf dem europäischen Erdgasmarkt wesentlich verändert. Der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschloss am 28. September 2001, diese Richtlinie ins EWR-Abkommen aufzunehmen. Der Landtag hat der Übernahme dieser Richtlinie in seiner Sitzung vom 13. Dezember 2001 (Bericht und Antrag Nr. 77/2001) zugestimmt. Die Umsetzungsfrist wurde auf den 1. Juli 2002 festgelegt.
Ziel ist die stufenweise Beseitigung der in allen europäischen Ländern bestehenden historischen Netzmonopole und deren Ablösung durch eine Liberalisierung der zur Verteilung von Gas notwendigen Transportleistungen (Zugang zum Netz bzw. Durchleitung). Gas selbst stand immer in Konkurrenz zu (Heiz-)Öl. Durch das neue Gesetz wird die Entstehung von Konkurrenz zwischen Gaslieferanten ermöglicht. Für die Gasdurchleitung ist ein festgelegter Preis zu zahlen.
Mit dem vorliegenden Gesetz wird im Sinne der Richtlinie die Liberalisierung des liechtensteinischen Erdgasmarktes angestrebt.
LR-Systematik
7
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733
7
73
733
LGBl-Nummern
2003 / 219
2003 / 218
Landtagssitzungen
15. Mai 2003
Stichwörter
EG-Richt­linie 98/30/EG (Erdgasbinnenmarkt)
Erdgas, Gas­markt­ge­setz (GMG)
Erd­gas­markt, Liberalisierung
Erd­gas­preis
Gas­markt­ge­setz (GMG)
GMG
Libe­ra­li­sie­rung des Erdgasmarktes