Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2003 / 37
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Geset­zes­bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
7.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
Kein Titel
Kein Titel
Kein Titel
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des  Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung  und des Sorgfaltspflichtgesetzes (Anti-Terrorismuspaket)
 
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Im Gefolge der schrecklichen Terroranschläge vom 11. September 2001 beabsichtigt auch das Fürstentum Liechtenstein, sein strafrechtliches Instrumentarium zur Bekämpfung terroristischer Umtriebe im Einklang mit internationalen Vorgaben und Vorbildern zu adaptieren. Im Hinblick auf die immer noch bestehende hochgradige Kongruenz im Strafrecht zwischen Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein orientiert sich die vorliegende Regierungsvorlage weitgehend an den einschlägigen Bestimmungen des österreichischen Strafrechts-änderungsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 134, das am 1. Oktober 2002 in Kraft getreten ist; auch bei den Erläuterungen konnte grossteils auf die österreichischen Materialien zurückgegriffen werden. Da Österreich sowohl Mitglied bei den Vereinten Nationen als auch bei der Europäischen Union ist, weist die österreichische Umsetzungsgesetzgebung Elemente aus beiden Bereichen auf, die so auch in das liechtensteinische Recht einfliessen würden. Wenngleich völkerrechtlich für das Fürstentum Liechtenstein nicht verbindlich, erscheint es im vorliegenden Zusammenhang sachgerecht, (auch) die EU-Vorgaben "mitzuerfüllen". Im Übrigen wurde jedoch stets darauf geachtet, auf die liechtensteinischen Besonderheiten gebührend Bedacht zu nehmen und überschiessende bzw. mit dem Regelungsgegenstand nicht unmittelbar im Zusammenhang stehende Änderungen zu vermeiden.
In diesem Sinn sollen mit dem vorliegenden Bericht und Antrag vor allem das VN-Terrorismusfinanzierungsübereinkommen (Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus, von der VN-Generalversammlung am 9. Dezember 1999 angenommen, von Liechtenstein am 2. Oktober 2001 unterzeichnet) und die VN-Sicherheitsratsresolution 1373 (2001) umgesetzt, aber auch dem EU-Rahmenbeschluss zur Bekämpfung des Terrorismus vom 13. Juni 2002, Amtsblatt der EG, L 164, S. 3 vom 22. Juni 2002, Rechnung getragen werden.
Im Zentrum der hier vorgeschlagenen Revision des Strafrechts steht die Schaffung der neuen Strafnormen "Terroristische Straftaten", "Terrorismusfinanzierung" sowie "Terroristische Vereinigung". Der Tatbestand der terroristischen Straftat
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ermöglicht, das spezifische Unrecht von Terroranschlägen mit strengerer Strafe zu vergelten. Der Tatbestand der Terrorismusfinanzierung bestraft diejenigen Personen, die in der Absicht, ein solcherart qualifiziertes Verbrechen zu finanzieren, Vermögenswerte sammeln oder bereit stellen. Mit dem Tatbestand der terroristischen Vereinigung wird ein auf längere Dauer angelegter, organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, die zusammenwirken, um terroristische Straftaten zu begehen, unter Strafe gestellt. Die vorgeschlagenen neuen Strafnormen sollen es ermöglichen, die strafrechtlichen Lücken bei der Erfassung von Terrorismus und dessen Unterstützung zu schliessen und den Anforderungen des VN-Terrorismusfinanzierungsübereinkommen und der VN-Sicherheitsratsresolution 1373 (2001) zu entsprechen.
Zuständiges Ressort
Ressort Justiz
Betroffene Amtsstellen
Landgericht
Staatsanwaltschaft
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Vaduz, 9. Mai 2003
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung und des Sorgfaltspflichtgesetzes (Anti-Terrorismuspaket) zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Die grosse Bedrohung, welche vom Terrorismus ausgeht, wurde von der internationalen Gemeinschaft nicht erst seit den Terroranschlägen gegen die USA vom 11. September 2001 erkannt. Den völkerrechtlichen Rahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Terrorismus bilden insbesondere zwölf UNO-Übereinkommen und Zusatzprotokolle im Bereich der Terrorismusbekämpfung, von denen Liechtenstein bereits deren elf ratifiziert und umgesetzt hat. Lediglich für das Internationale Übereinkommen vom 9. Dezember 1999 zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus ist der Ratifizierungsprozess noch im Gange. Als Finanzplatz ist Liechtenstein besonders daran interessiert, die Finanzierung terroristischer Akte zu unterbinden und hat daher das Übereinkommen am 2. Oktober 2001 unterzeichnet. Das Übereinkommen ist am 10. April 2002 in Kraft getreten. Derzeit zählt es 132 Unterzeichnerstaaten und 80 Vertragsparteien.
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Der Sicherheitsrat der UNO - das wichtigste internationale Organ für die Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit - ist ebenfalls seit langem mit dem Kampf gegen den Terrorismus befasst. Unmittelbar nach den Anschlägen vom 11. September 2001 hat er in seiner Resolution 1368 (2001) in schärfster Form den terroristischen Angriff auf die Vereinigten Staaten von Amerika verurteilt und alle Staaten zur dringenden Zusammenarbeit aufgerufen, um die Täter zur Rechenschaft zu ziehen.
Angesichts der Bedeutung, die der Unterbindung der Finanzierungsströme beim Kampf gegen den Terrorismus zukommt, verabschiedete der Sicherheitsrat am 28. September 2001 die Resolution 1373 (2001). Diese Resolution hat nicht nur inhaltlich eine Reihe von Bestimmungen des Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus übernommen und sie dadurch - da es sich um eine verbindliche Resolution des Sicherheitsrats handelt (vgl. Art. 25 und 103 der Satzung der Vereinten Nationen) - zur völkerrechtlichen Verpflichtung gemacht. Sie hat auch alle Staaten ausdrücklich aufgefordert, ,,ehestmöglich Vertragsparteien der einschlägigen internationalen Übereinkommen und Protokolle über den Terrorismus, einschließlich des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus vom 9. Dezember 1999, zu werden".
Die Bedeutung, die dem Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus beigemessen wird, kommt auch durch dessen Aufnahme in die erste der acht Sonder-Empfehlungen der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) zur Bekämpfung des Terrorismus zum Ausdruck. Diese Empfehlungen wurden zusammen mit einem Aktionsplan am 20. Oktober 2001 angenommen. Im Aktionsplan verpflichten sich die Mitglieder der FATF u.a., die innerstaatlichen Prozesse im Hinblick auf die Ratifikation des Übereinkommens mit grösster Dringlichkeit voranzutreiben. Um die Wirksamkeit der Sonder-Empfehlungen zu erhöhen, hat die FATF alle Nicht-Mitglieder aufgefordert, die Empfehlungen ebenfalls baldmöglichst umzusetzen. Gleichzeitig hat sie in Aus-
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sicht gestellt, den diesbezüglichen Kooperationswillen zu überprüfen und allenfalls eine Liste der "unkooperativen" Länder zu erstellen.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2003 / 238
2003 / 237
2003 / 236
Landtagssitzungen
12. Juni 2003
Stichwörter
Anti-Terrorismuspaket
Finan­zie­rung Terrorismus
Sorg­falts­pflicht­ge­setz (SPG), Abän­de­rung (Anti-Terrorismuspaket)
SPG, Abän­de­rung (Anti-Terrorismuspaket)
StGB, Abän­de­rung (Anti-Terrorismuspaket)
StPO, Abän­de­rung (Anti-Terrorismuspaket)
Straf­ge­setz­buch (StGB), Abän­de­rung (Anti-Terrorismuspaket)
Straf­pro­zess­ord­nung (StPO), Abän­de­rung (Anti-Terrorismuspaket)
Ter­ro­rismus, Bekämp­fung, Anti-Terrorismuspaket
Ter­ro­rismus, Finanzierung
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Ter­ro­ris­ti­sche Vereinigungen