Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2003 / 41
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass/Not­wen­dig­keit der Vorlage
3.Schwer­punkte der Richtlinie
4.Vor­ge­schichte in der EU
5.Vor­ge­schichte in Liechtenstein
6.Ent­wick­lung in der Schweiz
7.Geplante Umsetzung
8.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
9.Finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 20/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen)
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Durch die Richtlinie 98/44/EG wird die Anwendung von rechtlich verbindlichen ethischen Schutzmassnahmen bei der Patentierung von biotechnologischen Erfindungen garantiert. Es wird gewährleistet, dass Erfindungen auf dem Gebiet der Biotechnologie im gesamten Binnenmarkt nach denselben Grundsätzen Patentschutz erlangen.
Die Richtlinie will patentfähige und nicht patentfähige Erfindungen klar voneinander trennen und deutlich machen, dass Erfindungen, deren gewerbliche Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstösst, nicht patentierbar sind. Der menschliche Körper in den einzelnen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung, das Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen und Eingriffe in die menschliche Keimbahn können demnach nicht als patentfähige Erfindungen betrachtet werden.
Das Patentrecht muss unter Wahrung der Grundprinzipien ausgeübt werden, die die Würde und die Unversehrtheit des Menschen gewährleisten. Es ist wichtig, den Grundsatz zu bekräftigen, wonach der menschliche Körper in allen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung, einschliesslich der Keimzellen, sowie die blosse Entdeckung eines seiner Bestandteile oder seiner Produkte, einschliesslich der Sequenz oder Teilsequenz eines menschlichen Gens, nicht patentierbar ist. Diese Prinzipien stehen im Einklang mit den im Patentrecht vorgesehenen Patentierbarkeitskriterien, wonach eine blosse Entdeckung nicht Gegenstand eines Patents sein kann.
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Zuständiges Ressort
Ressort Wirtschaft
Betroffene Amtsstellen
Amt für Volkswirtschaft
Amt für Auswärtige Angelegenheiten
Stabsstelle EWR
Amt für Umweltschutz
Finanzielle und personelle Auswirkungen
Der Beschluss Nr. 20/2003 des Gemeinsamen EWR-Auschusses hat keinerlei personelle oder finanzielle Konsequenzen.
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Vaduz, 13. Mai 2003
RA 2003/879 P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 20/2003 vom 31. Januar 2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am 31. Januar 2003 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen zu übernehmen. Bis zum 30. Juli 2000 waren die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in den EG-Mitgliedsstaaten in Kraft zu setzen, um den in der Richtlinie enthaltenen Bestimmungen nachzukommen. Liechtenstein hat gegenüber dem EFTA-Sekretariat sowohl auf den Patentschutzvertrag mit der Schweiz als auch auf den beabsichtigten autonomen Nachvollzug durch den schweizerischen Gesetzgeber hingewiesen.
LR-Systematik
0..1
0..11
2
23
232
LGBl-Nummern
2003 / 249
Landtagssitzungen
12. Juni 2003
Stichwörter
bio­tech­no­lo­gi­sche Erfindungen
EG-Richt­linie 98/44/EG (Schutz bio­tech­no­lo­gi­scher Erfindungen)
Erfin­dungen, biotechnologische