Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2003 / 43
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Schwer­punkte der Geset­zes­vor­lage - Ärztegesetz
3.Schwer­punkte der Geset­zes­vor­lage - Sanitätsgesetz
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zum Ärztegesetz
6.Erläu­te­rungen zum Sanitätsgesetz
7.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
8.Finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Bei­lagen
Ärz­te­ge­setz - Gesetzesvorlage 1
Abän­de­rung Sani­täts­ge­setz - Gesetzesvorlage 2
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend  die Schaffung eines Gesetzes über die Ärzte (Ärztegesetz) sowie die Abänderung des Gesetzes  über das Gesundheitswesen (Sanitätsgesetz)
 
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Die gesetzlichen Vorschriften über die Zulassung zum Beruf des Arztes und über die Ausübung dieses Berufes sind derzeit im Gesetz über das Gesundheitswesen (Sanitätsgesetz) vom 18. Dezember 1985, LGBl. 1986 Nr. 12, geregelt. Mit der Schaffung eines Ärztegesetzes werden jene Vorschriften des heutigen Sanitätsgesetzes, welche sich auf die Ärzte beziehen, in ein Spezialgesetz überführt. Die Vorlage sieht u. a. vor, dass künftig die Zulassung zum ärztlichen Beruf nicht mehr über eine Konzessionierung durch die Regierung bzw. die Sanitätskommission, sondern durch die Ärztekammer erfolgt. Die Berechtigung zur Berufsausübung wird nach einer eingehenden Prüfung des Erfüllens der gesetzlichen Voraussetzungen durch die Aufnahme in die Ärzteliste und den Erhalt eines Ärzteausweises erfolgen. Die Ärztekammer wird weiters Aufgaben als Standesvertretung der Ärzte wahrnehmen. Neu in diesem Zusammenhang ist auch die Schaffung von Disziplinarrecht.
Die Regelung der berufsspezifischen Bestimmungen für Ärzte in einem separaten Gesetz bedingt eine Teilrevision des Sanitätsgesetzes. Gleichzeitig werden zahlreiche, insbesondere verwaltungstechnische Aufgaben, welche heute von der Regierung und der Sanitätskommission wahrgenommen werden, dem neu zu schaffenden Amt für Gesundheitsdienste übertragen. Dies betrifft z. B. das Erteilen und Entziehen von Konzessionen und Bewilligungen für Zahnärzte, Apotheker und andere Berufe der Gesundheitspflege. Aufgaben, die bisher vom Landesphysikus und der Sozial- und Präventivmedizinischen Dienststelle auszuüben waren, werden künftig vom Amt für Gesundheitsdienste wahrgenommen. Die Sanitätskommission wiederum kann aufgrund der Übertragung sämtlicher administrativer Aufgaben an das Amt für Gesundheitsdienste ihrer Kernfunktion als beratendes und strategisches Gremium der Regierung in Fragen des Gesundheitswesens wieder verstärkt nachkommen.
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Zuständige Ressorts
Ressorts Gesundheit
Betroffene Amtsstellen
Landesphysikus, Sozial- und Präventivmedizinische Dienststelle, Amt für Volkswirtschaft
Personelle und finanzielle Auswirkungen der Vorlage
Derzeit besteht das Landesphysikat aus dem Landesphysikus (90%), dessen Sekretärin (100%) und seinem Assistenten (50%). Der Landesphysikus ist gegenwärtig kein Teil der Amts- und Dienststellenstruktur der Landesverwaltung; er erfüllt seine Aufgaben im Rahmen eines jeweils verlängerbaren 4-Jahresvertrages. Zudem führt er derzeit die fachliche Aufsicht über die Sozial- und Präventivmedizinische Dienststelle.
Die Aufwendungen für das Sekretariat und den Assistenten erfolgen heute im Rahmen der dem Landesphysikus zur Verfügung gestellten Mittel. Der Landesphysikus, seine Sekretärin und sein Assistent sind derzeit kein Bestandteil des Stellenplanes der Landesverwaltung. Durch die Schaffung des Amtes für Gesundheitsdienste sind diese Stellen aber in den Stellenplan der Landesverwaltung aufzunehmen. Aufgrunddessen ist für das Amt für Gesundheitsdienste die Beantragung von 240-Stellenprozenten notwendig.
Die Integration des Landesphysikats in die Landesverwaltung erfolgt weitgehend kostenneutral, da dem Landesphysikus bisher Mittel für die Organisation des Landesphysikats zur Verfügung gestellt worden sind..
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Räumliche, organisatorische Auswirkungen der Vorlage
Durch die Schaffung des Amtes für Gesundheitsdienste wird das heutige Landesphysikat in die Landesverwaltung integriert. Räumlich waren das Landesphysikat sowie die Sozial- und Präventivmedizinische Dienstelle jedoch bereits der Landesverwaltung zugeordnet. Daran soll sich auch mit der Schaffung des Amtes für Gesundheitsdienste nichts ändern.
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Vaduz, 13. Mai 2003
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Ärzte (Ärztegesetz) sowie die Abänderung des Gesetzes über das Gesundheitswesen (Sanitätsgesetz) zu unterbreiten.
1.1Im Bereich Ärztegesetz
Mit Gesetz vom 13. Dezember 2001 über befristete Sofortmassnahmen im Gesundheitswesen, welches am 30. Januar 2002 in Kraft getreten ist, wurde ein zeitlich befristeter Zulassungsstopp für Ärzte bis Ende Juni 2003 erlassen. Mit Beschluss des Landtages vom 16. April 2003 wurde einer Verlängerung dieses Zulassungsstopps bis Ende Dezember 2003 zugestimmt. Während dieses Zeitraums soll nun das bestehende Gesundheitssystem umfassend reformiert werden.
Der Beruf des Arztes ist heute durch das Sanitätsgesetz nicht zufriedenstellend geregelt. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession zur Ausübung des Arztberufes in Liechtenstein sind im Gesetz vom 18. Dezember 1985 über das
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Gesundheitswesen (Sanitätsgesetz), in der geltenden Fassung, geregelt. Die Verordnung vom 8. November 1988 über die medizinischen Berufe regelt den für die medizinischen Berufe (Ärzte, Zahnärzte, Apotheker) zugelassenen Tätigkeitsbereich, Anforderungen, Pflichten sowie Dauer und Inhalt der notwendigen Weiterbildung der Ärzte für Allgemeinmedizin und der Fachärzte zwischen Diplomabschluss und Praxiseröffnung.
Nicht zuletzt aufgrund der Entwicklung der Ärztezahlen besteht das Bedürfnis nach gesetzlichen Grundlagen, die den realen Erfordernissen und Gegebenheiten besser gerecht werden können. Sowohl der Beruf des Arztes als auch die Organisation der Standesvertretung bedürfen einer differenzierteren Regelung als es derzeit durch das Sanitätsgesetz der Fall ist.
Zur selbständigen Berufsausübung als Arzt bedarf es derzeit einer Konzession, die von der Sanitätskommission erteilt wird. Ebenso werden bis dato weitere Bewilligungen im Rahmen der ärztlichen Berufsausübung von der Sanitätskommission erteilt.
Die Standesvertretung der Ärzte untersteht nach den geltenden Bestimmungen dem Vereinsrecht und hat keinerlei öffentlich-rechtliche Befugnisse. Es gibt daher beispielsweise auch keinerlei Möglichkeiten zur Ausübung von Disziplinarrecht. Aufgrund der gestiegenen Komplexität im Bereich der Medizin einerseits und des zunehmenden Zusammenwachsens der europäischen Gesundheitssysteme andererseits müssen rechtliche Grundlagen geschaffen werden, die den realen Erfordernissen und Gegebenheiten entsprechen. Es erscheint daher unabdingbar, dass sowohl das Berufsrecht des Arztes als auch dessen Standesorganisation in einem eigenständigen und spezifischen Gesetzeswerk geregelt werden.
LR-Systematik
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81
811
LGBl-Nummern
2003 / 240
2003 / 239
Landtagssitzungen
13. Juni 2003
12. Juni 2003
Stichwörter
Ärz­te­ge­setz
GesG, Abän­de­rung (Zulas­sung Ärzte)
Gesund­heits­ge­setz, Abän­de­rung (Zulas­sung Ärzte)
SanG, Abän­de­rung (Zulas­sung Ärzte)
Sani­täts­ge­setz, Abän­de­rung (Zulas­sung Ärzte)
Zulas­sung Ärzte