Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2003 / 44
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage und Problemstellung
2.Das Reform­paket als Ganzes
3.die Grund­züge der Revi­sion der Krankenversicherung
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
7.Per­so­nelle und finan­zi­elle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
Kein Titel
Kein Titel
Kein Titel
Kein Titel
Kein Titel
IV.Bei­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zur Revision des Krankenversicherungsgesetzes
(einschliesslich Abänderung des Statistikgesetzes, des Gesetzes über die obligatorische Unfallversicherung, des Gesetzes über die Invalidenversicherung und des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung)
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Die Neuregelung der Zulassung der Ärzte zur Tätigkeit für die Krankenversicherung ist der zentrale Punkt der vorliegenden Revision des Krankenversicherungsgesetzes. Die heutige Regelung, wonach alle zur Berufsausübung in Liechtenstein zugelassenen Ärzte einen Anspruch auf den Beitritt zum geltenden Tarifvertrag haben, wird aufgehoben. Es ist pro Fachgebiet festzulegen, wie viele Ärzte zur Abrechnung über die obligatorische Krankenversicherung zugelassen werden. Die Bedarfsplanung wird von der Ärztekammer und vom Liechtensteinischen Krankenkassenverband gemeinsam ausgearbeitet und ist der Regierung zur Genehmigung zu unterbreiten.
Als Methodik für die Bedarfsplanung wird grundsätzlich die bereits nach geltendem Recht im Gesundheits-Netz Liechtenstein angewendete Methode und Mechanik übernommen und die heutige Bedarfsplanung entsprechend überarbeitet. Die heutige Bedarfsplanung im Gesundheits-Netz Liechtenstein beruht weitgehend auf einem Vergleich mit der Bedarfsplanung in Österreich und den Ärztezahlen in den Ostschweizer Kantonen. Die Bedarfsplanung soll einerseits eine Überversorgung vermeiden. Auf der anderen Seite muss sie aber auch eine ausreichende Versorgung und den Versicherten eine angemessene Auswahl unter mehreren Ärzten gewährleisten.
Im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung werden also die Versicherten in Zukunft jene in Liechtenstein niedergelassenen Ärzte wählen können, welche im Rahmen der Bedarfsplanung dem zwischen dem Liechtensteinischen Krankenkassenverband und der Ärztekammer abgeschlossenen Tarifvertrag beitreten konnten. Unter diesen Ärzten besteht die freie Wahl. Wählt ein Versicherter einen anderen in Liechtenstein niedergelassenen Arzt, soll aber die Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht gänzlich aufgehoben
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werden. Diese wird in diesem Fall die Hälfte des für sie geltenden Tarifes vergüten.
Die nach geltendem Recht zur Tätigkeit für die Krankenversicherung bereits zugelassenen Ärzte, also alle bisher in Liechtenstein niedergelassenen Ärzte, welche dem Tarifvertrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung beigetreten sind, behalten ihre Zulassung zur Krankenversicherung unabhängig von der Bedarfsplanung. Dies kann zur Folge haben, dass die neue Regelung über die Zulassung zur Krankenversicherung in den nächsten Jahren faktisch zu einem Zulassungsstopp für neue Ärzte führt, weil die Bedarfszahlen voraussichtlich in zahlreichen Fachbereichen unter der heutigen Zahl der zugelassenen Ärzte liegen werden.
Wenn nun der Zugang zu den in Liechtenstein tätigen Ärzten durch eine Bedarfsplanung beschränkt wird, dann kann konsequenterweise auch die heute bestehende freie Wahl von Ärzten im Ausland nicht mehr aufrechterhalten werden. Allerdings wird es auch weiterhin nötig sein, dass Ärzte im Ausland aufgesucht werden können, insbesondere für spezielle Behandlungen, die von den in Liechtenstein niedergelassenen Ärzten nicht angeboten werden. Zudem soll die Wahl eines Arztes im Ausland auch dann möglich sein, wenn keine angemessenen Wahlmöglichkeiten unter den in Liechtenstein zugelassenen Ärzten bestehen. Dies ist insbesondere bei Fachrichtungen von Bedeutung, bei welchen ein enges Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient bestehen muss, wie beispielsweise in der Psychiatrie.
Für Leistungserbringer im Ausland soll deshalb in Zukunft der gleiche Grundsatz gelten wie für jene im Inland. Ihre Leistungen werden von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nur dann übernommen, wenn der Liechtensteinische Krankenkassenverband mit ihnen einen Tarifvertrag abgeschlossen hat. Für nicht
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vertraglich gebundene Ärzte im Ausland soll die gleiche Regelung wie für die im Inland nicht zugelassenen Ärzte gelten.
Die Gesetzesvorlage sieht verschiedene Massnahmen zur Kostenkontrolle und Kosteneindämmung im Krankenversicherungswesen vor:
Die Statistik über die Krankenversicherung soll ausgebaut werden und einen detaillierten Einblick über die Kostenstrukturen und Verursacher geben. Die Regierung soll stärker als bisher auf die Art der Tarifierung Einfluss nehmen können. Die Regierung soll auch auf die Gesamtkosten Einfluss nehmen können, indem sie für die Krankenversicherung Kostenziele aufstellt. Der Versicherte soll im Krankheitsfall den ihm geeignet erscheinenden Arzt aufsuchen können, ist dann aber verpflichtet, bei diesem Arzt die Behandlung seiner Krankheit fortzusetzen. In einem neuen Krankheitsfall kann sich der Versicherte erneut für einen ihm geeignet erscheinenden Arzt entscheiden. Die Prämienbefreiung der Kinder sowie die Beiträge an einkommensschwache Versicherte werden auf die gesamte obligatorische Krankenpflegeversicherung ausgedehnt. Die entsprechenden Staatsbeiträge bleiben unverändert bestehen. Die spezielle Reduktion der Kostenbeteiligung im Gesundheits-Netz Liechtenstein entfällt. Die Befreiung der Kinder von der Kostenbeteiligung sowie die Reduktion der Kostenbeteiligung bei Rentnern und Chronischkranken wird jedoch beibehalten. Weil der Wegfall der Reduktion der Kostenbeteiligung im Gesundheits-Netz für die Mehrzahl der Versicherten zu einer Erhöhung der Kostenbeteiligung führt, verzichtet aber die Regierung auf eine Erhöhung der Franchise. Die bisher ausgerichteten Staatsbeiträge zur Prämienreduktion im Gesundheits-Netz sollen zu einer entsprechenden Erhöhung der Staatsbeiträge zugunsten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung als Ganzes führen. Künftig soll der Landtag diese Beiträge mit der Genehmigung des Landesvoranschlages festlegen.
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Zuständiges Ressort
Ressort Soziales
Betroffene Amtsstelle
Amt für Volkswirtschaft
Personelle und finanzielle Auswirkungen der Vorlage
Die Vorlage hat keine unmittelbaren personellen Auswirkungen.
Die Prämienbefreiung der Kinder sowie die Beiträge an einkommensschwache Versicherte, welche heute nur für Versicherte im Hausarztsystem gewährt werden, werden mit dieser Gesetzesvorlage auf die gesamte obligatorische Krankenpflegeversicherung ausgedehnt. Da bereits heute fasst alle Kinder und höchstwahrscheinlich die meisten einkommensschwache Personen im Hausarztsystem versichert sind, werden die entsprechenden Staatsbeiträge beinahe unverändert bleiben.
Die spezielle Reduktion der Kostenbeteiligung im GNL entfällt. Dafür wird die Befreiung der Kinder von der Kostenbeteiligung sowie die Reduktion der Kostenbeteiligung bei Rentnern und Chronischkranken beibehalten. Der Wegfall der Reduktion der Kostenbeteiligung führt für die Mehrzahl der Versicherten zu einer Erhöhung der Kostenbeteiligung, weshalb die Regierung auf eine Erhöhung der Franchise verzichtet hat.
Die bisher ausgerichteten Staatsbeiträge zur Prämienreduktion im GNL (für 2003 rd. 4,2 Mio. CHF) werden im Jahr 2004 zu einer entsprechenden Erhöhung der Staatsbeiträge zugunsten der OKP (2003: ca. 32,3 Mio. CHF) als Ganzes führen.
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Die Art der Bemessung der Staatsbeiträge für die Krankenkassen, also die Finanzierung von Grossrisiken, wird beibehalten. Ab 2005 werden diese Staatsbeiträge gestützt auf die neue Fassung von Art. 24a Abs. 2 durch den Landtag festgelegt.
Der Liechtensteinische Krankenkassenverband (LKV) ist bereits heute zusammen mit den Kassen für die Durchführung der Krankenversicherung zuständig und erledigt in diesem Zusammenhang wichtige Arbeiten. Aufgrund der zusätzlichen neuen Aufgaben, welche einen beträchtlichen Mehraufwand bedeuten, soll der jährliche Beitrag an den LKV um CHF 100'000.-- erhöht werden.
Die Kosten der Einführung einer Versichertenkarte sind für Liechtenstein zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschätzbar. Allerdings sind die technischen und organisatorischen Voraussetzungen so festzulegen, dass die Versichertenkarte nach der Einführungsphase volkswirtschaftlich gesehen, dazu führt, dass die Einsparungen durch Vernetzung höher sind als die Kartenverwaltung und Pflege. Die Regierung wird zu gegebener Zeit mit einem entsprechenden Antrag für einen Finanzbeschluss an den Landtag gelangen, in welchem das gesamte Projekt dargelegt wird.
Räumliche und Organisatorische Auswirkungen der Vorlage
Die Vorlage hat keine räumliche oder organisatorische Auswirkungen.
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Vaduz, 13. Mai 2003
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zur Revision des Krankenversicherungsgesetzes (einschliesslich Abänderung des Statistikgesetzes, des Gesetzes über die obligatorische Unfallversicherung, des Gesetzes über die Invalidenversicherung und des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung) zu unterbreiten.
1.1.1Geltendes Recht
Mit dem Gesetz vom 13. Dezember 2001 über befristete Sofortmassnahmen im Gesundheitswesen (LGBl. 2002 Nr. 24), das am 30. Januar 2002 in Kraft getreten ist, wurde beschlossen, dass bis 30. Juni 2003 keine Konzessionen an Ärztinnen und Ärzte im Sinne der Art. 42 und Art. 49 Sanitätsgesetz erteilt werden. Davon
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ausgenommen sind jene Ärztinnen und Ärzte, die bis zur Inkraftsetzung dieses Gesetzes eine Zusicherung der Sanitätskommission erhalten haben. Mit Gesetz vom 18. März 2003 hat der Landtag diese Frist bis 31. Dezember 2003 verlängert.
Diese Massnahme war unabdingbar geworden, um das finanzielle Gleichgewicht des Gesundheitssystems aufrechterhalten zu können und um den Zuzug von Ärzten einzuschränken (siehe Bericht und Antrag Nr. 85/2001 vom 20. November 2001 sowie Bericht und Antrag Nr. 7/2003 vom 18. Februar 2003).
Liechtenstein weist einen sehr liberalen und attraktiven Gesundheitsmarkt auf. Die Gesundheitsversorgung ist auf einem hohen Stand. Dies spiegelt sich auch in den Kosten des Gesundheitswesens wider. Die direkten Arztkosten sind von 1996 bis 2000 um über 30 % gestiegen. Dieser Kostenanstieg muss vorwiegend damit in Verbindung gebracht werden, dass von 1996 bis 2001 die Anzahl der in Liechtenstein konzessionierten Ärzte um rund 70 % auf 57 Ärzte gestiegen ist und derzeit 64 (Stand: Mai 2003) beträgt.
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession zur Ausübung des Arztberufes in Liechtenstein sind im Gesetz vom 18. Dezember 1985 über das Gesundheitswesen (Sanitätsgesetz), LGBl. 1986 Nr. 12, in der geltenden Fassung, geregelt. Die Verordnung vom 8. November 1988 über die medizinischen Berufe, LGBl. 1988 Nr. 51 in der geltenden Fassung, regelt den für die medizinischen Berufe (Ärzte, Zahnärzte, Apotheker) zugelassenen Tätigkeitsbereich, die Anforderungen und Pflichten sowie die Dauer und den Inhalt der Weiterbildung insbesondere der Ärzte für Allgemeinmedizin und der Fachärzte zwischen Diplomabschluss und Praxiseröffnung.
Jeder Staatsangehörige Liechtensteins oder eines EU-/EWR-Staates, der in einem EU-/EWR-Staat oder in der Schweiz ein Medizinstudium und die Ausbildung zu
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einer Fachspezialität abgeschlossen hat, kann in Liechtenstein eine Konzession erhalten, sofern nicht bestimmte Gründe (z.B. schlechter Leumund, ungenügende gesundheitliche Voraussetzungen zur Berufsausübung) dem entgegenstehen und die Voraussetzungen gemäss Sanitätsgesetz bzw. den einschlägigen EWR-Richtlinien erfüllt sind. Die Konzessionen wurden in der Regel ungehindert und rasch (innerhalb weniger Monate) an die Gesuchsteller erteilt.
Mit dem Erhalt der Konzessionsurkunde kann über die obligatorische Krankenpflegeversicherung abgerechnet werden. Gleichzeitig kann bei der Sanitätskommission um Bewilligung zur Führung einer Praxisapotheke angesucht werden, die derzeit ohne weitere Auflagen oder Bedingungen erteilt wird. Mit der Erteilung der Konzession ist jedoch nicht automatisch die Aufnahme in das Gesundheits-Netz Liechtenstein (GNL), d.h. in das Hausarztsystem, verbunden. Hierzu bedarf es der Bewilligung durch die Zulassungskommission, welche aufgrund einer Bedarfsplanung entscheidet.
Im Jahre 1996 wurde das Verbot der Führung von Zweitpraxen, die so genannte "Single Practice Rule", eingeführt. Gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die medizinischen Berufe darf daher ein Arzt nicht mehr als eine Einzel- oder Gemeinschaftspraxis führen (Single Practice Rule - SPR).
Die Verwaltungs- und Beschwerdeinstanz (VBI) hat in drei Beschwerdefällen wegen der Anwendung des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die medizinischen Berufe den EFTA-Gerichtshof im Vorabentscheidungsverfahren um Stellungnahme betreffend die EWR-Konformität dieser Bestimmung angerufen. In seinem Gutachten vom 14. Juni 2001 qualifizierte der EFTA-Gerichtshof das Verbot der Führung von Zweitpraxen als versteckte Diskriminierung und erklärte dieses als mit dem EWR-Abkommen nicht vereinbar.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2003 / 245
2003 / 244
2003 / 243
2003 / 242
2003 / 241
Landtagssitzungen
13. Juni 2003
13. Juni 2003
13. Juni 2003
Stichwörter
ELG, Abän­de­rung (Zulas­sung Ärzte)
Gesund­heits­wesen, Ärztezulassung
IVG, Abän­de­rung (Zulas­sung Ärzte)
Kran­ken­ver­si­che­rungs­ge­setz, Abän­de­rung (Zulas­sung Ärzte)
KVG, Abän­de­rung (Zulas­sung Ärzte)
Sta­tis­tik­ge­setz, Abän­de­rung (Zulas­sung Ärzte)
UVG, Abän­de­rung (Zulas­sung Ärzte)