Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Bestellung der Richter, die Neufassung des Staatsgerichtshofgesetzes sowie die Anpassung verschiedener Gesetze
an die anlässlich der Volksabstimmung vom 14./16. März 2003 angenommene Abänderung der Verfassung
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Die anlässlich der Volksabstimmung vom 14./16. März 2003 von den liechtensteinischen Stimmberechtigten angenommenen Verfassungsänderungen machen die Anpassung und Abänderung verschiedener gesetzlicher Bestimmungen bzw. die Schaffung eines Gesetzes über die Bestellung der Richter erforderlich.
Insbesondere erfordert das in der abgeänderten Verfassung vorgesehene neue Richterernennungsverfahren die Anpassung verschiedener Gesetze. Zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang auch das Gerichtsorganisationsgesetz, das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege und das Staatsgerichtshofgesetz. In Bezug auf das Staatsgerichtshofgesetz hat sich die Regierung für eine Totalrevision entschieden. Der vorliegende Entwurf entspricht im wesentlichen der Gesetzesvorlage aus dem Jahre 1992, welche vom damaligen Landtag einhellig angenommen worden ist. Im Weiteren sind in Zusammenhang mit dem neuen Richterernennungsverfahren verschiedene gesetzliche Ausführungsbestimmungen notwendig. Die Regierung sieht hier die Schaffung eines Gesetzes über die Bestellung der Richter vor.
Die in dieser Regierungsvorlage vorgeschlagenen Änderungen signalisieren aber auch die Notwendigkeit weiterer legistischer Massnahmen. Wegen der formellen Anhebung der VBI zu einem allein zuständigen Verwaltungsgerichtshof und infolge der zunehmenden staatsrechtlichen Verselbständigung der Regierung als eines der obersten Staatsorgane bedarf vor allem das Landesverwaltungspflegegesetz LVG einer Gesamtrevision. Wichtigste Ziele sollten dabei die Schaffung eines eigenen Verwaltungsgerichtshofs-Gesetzes (VGHG) und die Herauslösung der organisatorischen Vorschriften über die Regierung aus diesem umfassenden Verwaltungsverfahrensgesetz sein.
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Zuständiges Ressort
Ressort Präsidium
Betroffene Stellen
Gerichte, Verwaltungsbehörden
Personelle und finanzielle Auswirkungen
Die beiliegenden Gesetzesvorlagen haben weder personelle noch wesentliche finanzielle Auswirkungen.
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Vaduz, 12. August 2003
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Bestellung der Richter und eines im Sinn der Gesetzesvorlage (GV) zum StGHG 1992 neu kodifizierten Staatsgerichtshofsgesetzes sowie die Anpassung verschiedener Gesetze an die anlässlich der Volksabstimmung vom 14./16. März 2003 angenommene Abänderung der Verfassung zu unterbreiten.
Anlässlich der Volksabstimmung vom 14./16. März 2003 haben die liechtensteinischen Stimmbürgerinnen und Stimmbürger den von den Initianten S.D. Fürst Hans-Adam II. von Liechtenstein und S.D. Erbprinz Alois von Liechtenstein ordnungsgemäss angemeldeten und von 6.200 Begehrenden formgerecht initiierten Entwurf für ein Verfassungsgesetz über die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921 angenommen. Die neuen Bestimmungen der Verfassung erfordern einerseits die Anpassung verschiedener Gesetze. Ein besonderer Anpassungsbedarf ist vor allem beim Staatsgerichtshofgesetz, beim Landesverwaltungspflegegesetz und beim Gerichtsorganisationsgesetz gegeben. Auf Grund der Verfassungsreform erscheint zunächst die
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Schaffung eines Gesetzes über die Bestellung der Richter und die Neukodifikation des veralteten und vielfach novellierten Staatsgerichtshofsgesetzes unerlässlich.