Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2003 / 5
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass / Not­wen­dig­keit der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
7.Per­so­nelle und finan­zi­elle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
Kein Titel
Kein Titel
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zur Abänderung des Strassenverkehrsgesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes
(Umsetzung der Vierten Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie)
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Durch die vorliegenden Gesetzesvorlagen wird die Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG des Rates (Vierte Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie) in das liechtensteinische Recht umgesetzt.
Die Richtlinie gibt einer Person, die im europäischen Ausland einen Verkehrsunfall erleidet, die Möglichkeit, die Schadenersatzansprüche gegen den ausländischen Motorfahrzeughaftpflichtversicherer künftig in Liechtenstein geltend zu machen.
Das Nationale Versicherungsbüro wird neu eine Auskunftsstelle betreiben, die bei der versicherungstechnischen Abwicklung von Verkehrsunfällen behilflich ist. An die Auskunftsstelle können sich Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein wenden, die in einem EWR-Staat bei einem Verkehrsunfall geschädigt wurden. Sie erhalten insbesondere den Namen und die Adresse des Schadenregulierungsbeauftragten, den die ausländische Versicherungsgesellschaft in Liechtenstein ernannt hat. Schadenregulierungsbeauftragte vertreten die ausländische Versicherung und müssen im Schadenfall innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der Schadenersatzforderung ein begründetes Schadenersatzangebot vorlegen, sofern die Haftung unbestritten und der Schaden beziffert worden ist. Ist die Rechtssituation unklar, muss wenigstens eine begründete Antwort auf die Schadenersatzforderung erteilt werden. Hat der ausländische Versicherer in Liechtenstein keinen Schadenregulierungsbeauftragten ernannt oder bleibt dieser untätig, kann sich die geschädigte Person an die liechtensteinische Entschädigungsstelle wenden. Diese wird beim Nationalen Garantiefonds eingerichtet und muss den Schaden regulieren und hält sich beim zuständigen ausländischen Motorfahrzeughaftpflichtversicherer schadlos.
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Zuständiges Ressort
Ressort Verkehr und Kommunikation
Betroffene Amtsstelle
Amt für Volkswirtschaft
Finanzielle und personelle Auswirkungen
Es sind keine personellen oder finanziellen Auswirkungen zu erwarten.
4
Vaduz, 11. Februar 2003
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zur Revision des Strassenverkehrsgesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Mit dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens in Liechtenstein (1.5.1995) ergab und ergibt sich die Notwendigkeit, die einschlägigen Richtlinien zum Versicherungsrecht umzusetzen. Mit der Schaffung des Gesetzes vom 6. Dezember 1995 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VersAG; LGBl. 1996 Nr. 23) sowie der Verordnung vom 17. Dezember 1996 zum Gesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsverordnung, VersAV; LGBl. 1997 Nr. 41) wurde eine EWR-konforme Versicherungsaufsichtsgesetzgebung geschaffen. Die drei Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinien (72/166/EWG, 85/5/EWG, 90/232/EWG) wurden im Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, in der Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) vom 1. August 1978, LGBl. 1978 Nr. 21, sowie in der Versicherungsaufsichtsgesetzgebung (VersAG, VersAV) umgesetzt.
LR-Systematik
7
74
741
9
96
961
LGBl-Nummern
2003 / 137
2003 / 136
Landtagssitzungen
16. April 2003
14. März 2003
Stichwörter
EG-Richt­linie 2000/26/EG (4. Kraft­fahr­zeug­haft­pflicht-Richtlinie)
Kraft­fahr­zeug­haft­pflicht, Abän­de­rung SVG und VersAG
Stras­sen­ver­kehrs­ge­setz, Abän­de­rung (4. Kraft­fahr­zeug­haft­pflicht-Richtlinie)
SVG, Abän­de­rung (4. Kraft­fahr­zeug­haft­pflicht-Richtlinie)
VersAG, Abän­de­rung (4. Kraft­fahr­zeug­haft­pflicht-Richtlinie)
Ver­si­che­rungs­auf­sichts­ge­setz, Abän­de­rung (4. Kraft­fahr­zeug­haft­pflicht-Richtlinie)