Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung der Zivilprozessordnung (Gewährung von Verfahrenshilfe vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte)
2
Das Gesetz vom 10. Dezember 1912 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung), LGBl. 1912 Nr. 9/1, sieht im 7. Kapitel "Verfahrenshilfe" in den §§ 63 bis 73 vor, dass Parteien und Nebenintervenienten in einem zivilrechtlichen Verfahren in den Genuss des vorläufigen Erlasses der Prozesskosten und/oder der einstweiligen unentgeltlichen Beigebung eines Vertreters kommen können, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts nicht in der Lage sind, ihre Prozesskosten aufzubringen und die Prozessführung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Verfahrenshilfe ist bisher nur innerstaatlich möglich und soll durch die gegenständliche Gesetzesvorlage auf Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ausgebaut werden.
Zuständiges Ressort
Ressort Justiz, Ressort Äusseres
3
Vaduz, 5. August 2003
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung der Zivilprozessordnung (Gewährung von Verfahrenshilfe vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte) zu unterbreiten.
Das Gesetz vom 10. Dezember 1912 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung), LGBl. 1912 Nr. 9/1, sieht im 7. Kapitel "Verfahrenshilfe" in den §§ 63 bis 73 vor, dass Parteien und Nebenintervenienten in einem zivilrechtlichen Verfahren in den Genuss des vorläufigen Erlasses der Prozesskosten und/oder der einstweiligen unentgeltlichen Beigebung eines Vertreters kommen können, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts nicht in der Lage sind, ihre Prozesskosten aufzubringen und die Prozessführung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Die Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, LGBl. 2000 Nr. 92, sieht ebenfalls vor, dass einem Beschwerdeführer, der eine
4
Beschwerde nach Artikel 34 der Konvention erhoben hat, auf dessen Antrag oder von Amts wegen für die Verfolgung seiner Sache Verfahrenshilfe gewährt werden kann (Art. 91 der Verfahrensordnung). Bedingung für die Gewährung der Verfahrenshilfe ist vor allem, dass der Beschwerdeführer nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um die anfallenden Kosten ganz oder teilweise zu begleichen (Art. 92 lit. b).
Um festzustellen, ob der Beschwerdeführer über solche Mittel verfügt, wird er aufgefordert, ein Erklärungsformular auszufüllen, aus dem sein Einkommen, sein Kapitalvermögen und die finanziellen Verpflichtungen hervorgehen. Diese Erklärung muss von der oder den innerstaatlichen Behörde(n) bestätigt werden (Art. 93 Abs. 1). Die rechtliche Grundlage für die Gewährung von Verfahrenshilfe vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte fehlt in Liechtenstein, da sich die Regelung im 7. Kapitel der Zivilprozessordnung nur auf innerstaatliche Verfahren bezieht.