Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2003 / 66
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Ein­lei­tung
1.Stel­lung­nahme
1.1im Allgemeinen
1.2Im Einzelnen
2.Antrag der Regierung
3.Regie­rungs­vor­lagen
Kein Titel
Kein Titel
 
Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den anlässlich der ersten Lesung des Gesetzes über den Erdgasmarkt (GMG) aufgeworfenen Fragen
 
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Vaduz, 26. August 2003
RA 2003/2156 P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung des Gesetzes über den Erdgasmarkt (GMG) aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten.
1.1im Allgemeinen
In seiner Sitzung vom 15. Mai 2003 hat der Landtag die Regierungsvorlage zum Gesetz über den Erdgasmarkt beraten (siehe den Bericht und Antrag der Regierung vom 22. April 2003, Nr. 32/2003). Die Vorlage wurde grundsätzlich begrüsst, Eintreten war unbestritten. Bei dieser ersten Lesung sind verschiedene Fragen zu einzelnen Artikeln der Gesetzesvorlage aufgeworfen worden. Diese Fragen werden, sofern dies nicht schon anlässlich der ersten Lesung geschehen ist, im Folgenden beantwortet.
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In der Eintretensdebatte ist die Frage gestellt worden, wie die Liberalisierungsschritte im Gasmarkt aussehen.
Wie im Bericht und Antrag bereits ausgeführt (vgl. S. 15 ff. und 24f.), soll sich die Öffnung des Erdgasbinnenmarktes im EWR schrittweise vollziehen. Damit kann sich die Erdgasindustrie flexibel und in geordneter Art und Weise dem neuen Umfeld anpassen und den unterschiedlichen Marktstrukturen in den Mitgliedstaaten kann Rechnung getragen werden (Erwägungsgrund Nr. 7 der Richtlinie 98/30/EG). Die mit der vorliegenden Gesetzesvorlage geplante Marktöffnung in Liechtenstein sieht einen ersten Liberalisierungsschritt im Sinne der Richtlinie 98/30/EG vor. Die Richtlinie enthält keine ausdrückliche Forderung nach einer gänzlichen Öffnung des Gasmarktes. Auf der EU-Seite sind bereits weitere Diskussionen im Gange, die Marktöffnung zu beschleunigen. Dies würde eine vorzeitige weitere Liberalisierung des europäischen Gasmarktes zur Folge haben, was für Liechtenstein ebenfalls eine schnellere Öffnung bedeuten würde.
Die EWR-rechtliche Mindestöffnung beträgt zum Zeitpunkt des voraussichtlichen Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes 28 %. In der Vorlage wird die Marktöffnung so angesetzt, dass eigentlich das gemäss Richtlinie im Jahr 2008 geforderte Mass, nämlich 33 %, bereits mit Inkrafttreten des Gesetzes erreicht werden sollte. Damit wird eine Öffnungsquote von 36,3% in Liechtenstein erreicht. Die weiteren Öffnungsschritte sind von den Entwicklungen in der EU abhängig.
Dieser Schwellenwert kann je nach EWR-rechtlichen Entwicklungen angepasst werden. Eine langsame, stufenweise Öffnung - wie sie die Regierung vorschlägt - hat den Vorteil, dass für technische Anpassungen genügend Zeit besteht und auf die internationalen Entwicklungen besser reagiert werden kann. Ein reibungsloser Übergang, wie ihn die vorliegende schrittweise Öffnung ermöglicht, hat nach Auffassung der Regierung Vorrang.
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Im Weiteren ist die Frage aufgeworfen worden, wie die zukünftige Preisgestaltung aussehe und der Wettbewerb zugunsten der Endverbraucher funktioniere.
Die Preisgestaltung sieht wie folgt aus: Der Erdgaspreis setzt sich aus verschiedenen Elementen zusammen, wie Durchleitungspreis und Energiepreis. Der Energiepreis wird in Zukunft alleine vom Markt bestimmt werden und der Durchleitungspreis wird die Kosten des Netzes widerspiegeln. Mit einer Veränderung des Erdgaspreises aufgrund der Liberalisierung in Liechtenstein wird nicht gerechnet (siehe Bericht und Antrag S. 19/20).
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2003 / 219
2003 / 218
Landtagssitzungen
18. September 2003
Stichwörter
EG-Richt­linie 98/30/EG (Erdgasbinnenmarkt)
Erdgas, Gas­markt­ge­setz (GMG)
Erd­gas­markt, Liberalisierung
Erd­gas­preis
Gas­markt­ge­setz (GMG)
GMG
Libe­ra­li­sie­rung des Erdgasmarktes