Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2003 / 69
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass/Not­wen­dig­keit der Vorlage
3.Schwer­punkte der Richtlinie
4.Geplante Umsetzung
5.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
6.Per­so­nelle und finan­zi­elle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 47/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(Richtlinie 2002/65/EG vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG)
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Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben im September 2002 die Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG und 98/27/EG erlassen. Die Regelungen sind bis zum 9. Oktober 2004 in liechtensteinisches Recht umzusetzen.
Die Richtlinie 2002/65/EG dient einerseits der Schaffung eines harmonisierten rechtlichen Rahmens für den Abschluss von Verträgen für Kreditkarten, Investmentfonds, Renten u. a. m., erhöht andererseits aber auch die Pflichten der Anbieter. Sie soll das Vertrauen der Verbraucher in den elektronischen Handel von Finanzprodukten stärken. Dazu werden die Verbraucherschutzbestimmungen verschärft.
Die neue Richtlinie betrifft alle Finanzdienstleistungen für Privatkunden wie Bankdienstleistungen, Versicherungs- oder Wertpapierdienstleistungen, die im Fernabsatz - per Telefon, Telefax oder über das Internet - vertrieben werden.
Zu den wichtigsten Regelungen der Richtlinie gehören gestiegene Anforderungen an die Informationspflichten des Anbieters. Dieser muss künftig dem Kunden auf dem Papierweg oder über einen anderen "dauerhaften Datenträger" (Computer-Diskette, CD-ROM oder E-Mail) vor Vertragsabschluss umfangreiche Informationen zur Verfügung stellen, u. a. die Identität des Lieferers, Kontaktadresse, Zahlungsmodalitäten, vertragliche Rechte und
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Pflichten sowie Einzelheiten über Art und Umfang der Erbringung der angebotenen Leistung.
Die vorliegende Richtlinie soll voraussichtlich durch eine Änderung des Fernabsatzgesetzes, sowie allenfalls Änderungen des ABGB und des Konsumentenschutzgesetzes umgesetzt werden.
Zuständiges Ressort
Ressort Wirtschaft
Betroffene Amtsstelle
Amt für Volkswirtschaft
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Vaduz, 16. September 2003
RA 2003/2006 P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 47/2003 vom 16. Mai 2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu unterbreiten
1.Ausgangslage
Am 16. Mai 2003 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. Nr. L 271 vom 9.10.2002, S. 16) in das EWR-Abkommen zu übernehmen. Bis zum 9. Oktober 2004 sind die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, um den in der Richtlinie enthaltenen Bestimmungen nachzukommen.
LR-Systematik
0..1
0..11
LGBl-Nummern
2004 / 097
Landtagssitzungen
23. Oktober 2003
Stichwörter
EG-Richt­linie 2002/65/EG (Fern­ab­satz von Finanz­dienst­lei­stungen an Verbraucher)
Fern­ab­satz von Finanzdienstleistungen
Fern­ab­satz­ge­setz
Kre­dit­karten, Invest­ment­fonds, Renten
Ver­brau­cher­schutz­bes­tim­mungen
Vetrags­ab­schluss