Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2003 / 7
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Ver­län­ge­rung des Zulassungsstopps
3.EWR-Recht­liche Situation
4.Erläu­te­rungen zur Gesetzesvorlage
5.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
II.Antrag der Regierung
III.Geset­zes­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend  die Abänderung des Gesetzes über befristete  Sofortmassnahmen im Gesundheitswesen
 
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Mit dem Gesetz vom 13. Dezember 2001 über befristete Sofortmassnahmen im Gesundheitswesen, LGBl. 2002 Nr. 24, wurde ein Zulassungsstopp für die Erteilung von Konzessionen an Ärzte bis zum 30. Juni 2003 verfügt.
Dieser Zulassungsstopp stand im Zusammenhang mit der stark ansteigenden Anzahl Ärzte im Land und der grossen Anzahl an Gesuchsstellern. Eine Konzession zur Berufsausübung muss derzeit von der zuständigen Stelle aufgrund der geltenden Rechtslage erteilt werden, sofern die fachspezifischen Voraussetzungen erfüllt sind. Umgehend nach Einführung des befristeten Zulassungsstopps hat eine Arbeitsgruppe der Regierung intensiv an einer Gesundheitsreform gearbeitet. Die Regierung konnte die entsprechenden Vernehmlassungsvorlagen zur Einführung der notwendigen Massnahmen bereits verabschieden.
Damit die in den Vorlagen vorgeschlagenen Massnahmen, welche im Juni 2003 dem Landtag vorgelegt werden, auch volle Wirkung bei deren vorgesehenen Inkraftsetzung am 1. Januar 2004 entfalten können, ist eine Verlängerung der durch das Gesetz über befristete Sofortmassnahmen im Gesundheitswesen gesetzten Frist um ein halbes Jahr bis zum 31. Dezember 2003 zwingend notwendig. Dadurch kann die in den Vorlagen vorgeschlagene Systemanpassung beim Jahreswechsel vorgenommen werden. Dies ist für alle Beteiligten einfacher und kostengünstiger. Ein erneuter unterjähriger Systemwechsel, wie bei der letzten KVG-Revision geschehen, sollte nach Ansicht aller Beteiligten nicht wiederholt werden.
Ab dem 1. Juli 2003, d.h. nach Ablauf des Zulassungsstopps, müssten Konzessionsgesuche von Ärzten nach der geltenden Rechtslage beurteilt werden, da, wie oben ausgeführt, die geplanten Gesetzesänderungen zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft getreten sind. Die zuständige Stelle hätte keine Möglichkeit, die Konzessionsgesuche abzulehnen, sofern die fachspezifischen Voraussetzungen
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erfüllt sind. Dies wiederum hätte zur Folge, dass die neu konzessionierten Ärzte über die obligatorische Krankenpflegeversicherung abrechnen könnten. Damit würde der durch den Zulassungsstopp erzielte Effekt wieder eliminiert, was allenfalls zur Folge hätte, dass in diese Übergangsperiode von einem halben Jahr eine grössere Anzahl an Arztkonzessionen mit gleichzeitiger Berechtigung zur Abrechnung über die obligatorische Krankenpflegeversicherung vergeben werden müsste. Diese Mengen-ausweitung würde einen zusätzlichen Kostenanstieg mit sich bringen.
Zuständige Ressorts
Ressort Gesundheit
Ressort Soziales
Betroffene Amtsstellen
Amt für Volkswirtschaft
Sozial- und Präventivmedizinische Dienststelle
Finanzielle und personelle Auswirkungen
Aufgrund dieser Vorlage entstehen keine personellen und finanziellen Konsequenzen.
Die finanziellen Auswirkungen bei Auslaufen der befristeten Sofortmassnahmen ohne das Vorhandensein eines neuen Systems zur Regelung der Zulassung zur Abrechnung über die obligatorische Krankenpflegeversicherung wären erheblich. An dieser Stelle wird auf den Bericht und Antrag Nr. 85/2001 verwiesen, in welchem deutlich aufgezeigt wurde, dass zwischen dem Ärztewachstum und dem Kostenanstieg in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ein signifikanter Zusammenhang besteht.
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Vaduz, 18. Februar 2003
RA 2003/414 P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Verlängerung des Gesetzes über Sofortmassnahmen im Gesundheitswesen zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession zur Ausübung des Arztberufes in Liechtenstein sind im Gesetz vom 18. Dezember 1985 über das Gesundheitswesen (Sanitätsgesetz), in der geltenden Fassung, geregelt. Die Verordnung vom 8. November 1988 über die medizinischen Berufe regelt den für die medizinischen Berufe (Ärzte, Zahnärzte, Apotheker) zugelassenen Tätigkeitsbereich, die Anforderungen und Pflichten sowie die Dauer und den Inhalt der Weiterbildung insbesondere der Ärzte für Allgemeinmedizin und der Fachärzte zwischen Diplomabschluss und Praxiseröffnung.
Die Grundstruktur des liechtensteinischen Gesundheitsmarktes ist sehr liberal ausgestaltet. Die Niederlassungsfreiheit ist, sofern die fachspezifischen Voraussetzungen gemäss Sanitätsgesetz erfüllt werden, umfassend verwirklicht. Im Bereich
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der Dienstleistungsfreiheit werden sowohl Ärzte als auch Patienten weder im Angebot noch in der Nachfrage nach grenzüberschreitenden ärztlichen Leistungen behindert. Aber gerade diese Freizügigkeit gegenüber den Mitgliedstaaten der EU erzeugt Probleme, da aufgrund der derzeitigen Rechtslage kein Instrument verfügbar ist, um die Erteilung von neuen Arztkonzessionen bzw. die Abrechnung über die obligatorische Krankenpflegeversicherung einzuschränken, sofern die notwendigen fachspezifischen Voraussetzungen gemäss Sanitätsgesetz erfüllt werden. Würde die Sanitätskommission allein die derzeit anhängigen Konzessionen erteilen, wäre dies für das liechtensteinische Gesundheitswesen und insbesondere die damit verbundenen finanziellen Auswirkungen äusserst schädlich, da nachgewiesenermassen aufgrund der angebotsinduzierten Nachfrage eine höhere Anzahl Ärzte mit entsprechend höheren Gesundheitskosten verbunden ist. Aufgrund der vorliegenden Konzessionsanträge würde die Zahl der konzessionierten Ärzte im zweiten Halbjahr 2003 sprunghaft ansteigen.
Mit dem Erhalt der Konzessionsurkunde kann über die obligatorische Krankenpflegeversicherung abgerechnet werden. Gleichzeitig kann bei der Sanitätskommission um Bewilligung zur Führung einer Praxisapotheke angesucht werden, die derzeit ohne weitere Auflagen oder Bedingungen erteilt wird.
Die im Jahre 1996 eingeführte "Single Practice Rule", welche besagte, dass ein Arzt nicht mehr als eine Einzel- oder Gemeinschaftspraxis führen dürfe, wurde vom EFTA-Gerichtshof in seinem Gutachten vom 14. Juni 2001 als versteckte Diskriminierung qualifiziert und als mit dem EWR-Abkommen nicht vereinbar erklärt. Folglich musste Liechtenstein aufgrund des EWR-Abkommens seine nationalen Regelungen EWR-konform anpassen, indem die "Single Practice Rule" aufgehoben wurde.
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Nicht zuletzt aufgrund dieses Entscheides des EFTA-Gerichtshofes wurden im Ärztebereich erhebliche Zuwachsraten verzeichnet. Dies wurde ausführlich im Bericht und Antrag Nr. 85/2001 dargestellt. Mit den Zuwachsraten verbunden ist eine entsprechende Kostensteigerung im Gesundheitswesen, welche es einzudämmen gilt. Umgehend nach der positiven Beschlussfassung des Landtages zur Schaffung des Gesetzes über befristete Sofortmassnahmen (LGBl. 2001 Nr. 24) setzte die Regierung mit Beschluss (RA 1/3597-6361) vom 18. Dezember 2001 eine Arbeitsgruppe zur Überprüfung des heutigen Gesundheitssystems sowie für die Ausarbeitung von Verbesserungsmassnahmen zur Eindämmung der Kostensteigerungen im Gesundheitswesen und zur Einschränkung der Zulassung von Ärzten ein.
Diese Arbeitsgruppe setzte sich wie folgt zusammen:
Regierungsrat Hansjörg Frick, Vorsitz
Dr. Gert Risch, Regierungsrat-Stellvertreter
eine Vertreterin des Ressorts
ein Vertreter des Liecht. Krankenkassenverbandes (LKV)
drei Vertreter des Amtes für Volkswirtschaft
eine Vertreterin der Sozial- und Präventivmedizinische Dienststelle
drei Vertreter des Ärztevereins
diverse Experten des Gesundheitswesens
Die Arbeitsgruppe hat ihren Schlussbericht am 28. Juni 2002 zu Handen der Regierung abgegeben und hat darin sowohl auf der Stufe der Gesetzgebung wie im Bereich des Gesetzesvollzugs zahlreiche Massnahmen zur Reform des Gesundheitswesens vorgeschlagen. Das nun von der Regierung vorgeschlagene Reformpaket (welches sich in der Vernehmlassung befindet) auf Gesetzesstufe stützt sich weitgehend auf die Vorarbeiten der Arbeitsgruppe, insbesondere auch bezüglich
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des Vorschlages einer Trennung der Berufszulassung von der Zulassung zur Krankenversicherung und der Einführung einer Bedarfsplanung für Ärzte und Chiropraktoren in der Krankenversicherung. Ferner wurden im Herbst 2002 zahlreiche Gespräche mit den verschiedenen Interessensvertretungen als auch der Sanitätskommission geführt, um weiterführende Massnahmen im Bereich der Kostendämpfung zu diskutieren. Diese Diskussionen waren für den Entscheidungsprozess äusserst wichtig und widerspiegeln sich in den Vernehmlassungsvorlagen betreffend die Revision des Krankenversicherungsgesetzes, der Schaffung eines Gesetzes über die Ärzte sowie die Abänderung des Gesetzes über das Gesundheitswesen, welche von der Regierung in der 6. Woche des Jahres 2003 verabschiedet wurden. Die Vernehmlassungsfrist dieser Vorlagen läuft bis zum 7. April 2003. Die entsprechenden Berichte und Anträge werden dem Landtag im Juni 2003 unterbreitet werden.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2003 / 138
Landtagssitzungen
16. April 2003
14. März 2003
Stichwörter
Ärzte, Zulassungsstopp
Gesund­heits­wesen, Sofort­mass­nahmen, befristete
Sofort­mass­nahmen im Gesund­heits­wesen, befristete