Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Beteiligung der Gemeinden an den Kosten der Sonderschulung
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Vorliegend schlägt die Regierung die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage im Schulgesetz vor, gemäss welcher sich die Gemeinden an den Kosten der Sonderschulung von Kindern bis zum Eintritt in die Sekundarstufe I beteiligen sollen. Die Beteiligung soll sich auf sämtliche laufenden Kosten der Sonderschulung, gleichgültig ob sie integriert in der Regelschule oder aber separiert innerhalb einer Sonderschule erfolgt, erstrecken. Es soll zwischen integrierter und separierter Sonderschulung keine ungleiche Kostenbeteiligung geben. Zu den Sonderschulungskosten gehören auch die Kosten für zusätzlich notwendige pädagogisch-therapeutische Massnahmen. Die Beteiligung soll zu einem Satz von 50 % der nach Abzug der Beiträge der Invalidenversicherung (Beiträge an das Schulgeld, an Unterkunft und Verpflegung sowie an die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen) verbleibenden Kosten erfolgen. Damit vermieden werden kann, dass in einem konkreten schwerwiegenden Fall eine einzelne Gemeinde finanziell überfordert wird, soll die Beteiligung der Gemeinden nicht bezogen auf den individuellen Fall, sondern pauschal nach Einwohnerzahl geschlüsselt erfolgen.
Zuständiges Ressort
Ressort Bildungswesen
Betroffene Amtsstelle
Schulamt
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Vaduz, 23. September 2003
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Beteiligung der Gemeinden an den Kosten der Sonderschulung vorzulegen.
Im liechtensteinischen Bildungswesen wird zwischen Regel- und Sonderschulung unterschieden. Als Regelschulung gilt der Unterricht am Kindergarten, an der Primarschule sowie an den Sekundarschulen (Art. 3 des Schulgesetzes). Kinder und Jugendliche, die in ihrer Entwicklung gestört oder behindert sind, haben Anspruch auf eine unentgeltliche Ausbildung nach heilpädagogischen Gesichtspunkten. Diese Ausbildung erfolgt in der Regel in Sonderschulen, ausnahmsweise integriert in einer Regelschule. Gemäss Art. 35 Abs. 2 des Schulgesetzes hat die Sonderschulung auch Kinder zu erfassen, die noch nicht schulpflichtig sind.
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Über die Einweisung in eine Sonderschulung oder die Integration in eine Regelschule entscheidet der Schulrat. Er entscheidet auf Antrag der Eltern oder von Amtes wegen. Bei seiner Entscheidung hat der Schulrat die besonderen Erziehungsbedürfnisse des Kindes und das schulische Umfeld zu berücksichtigen. Vor der Entscheidung sind die Eltern und erforderlichenfalls der Schulleiter, der Arzt und der Schulpsychologische Dienst anzuhören. Geht es um die Integration in eine Regelschule, hat der Schulrat ausserdem die Stellungnahme des Gemeindeschulrates einzuholen.
Zum Bereich der Sonderschulung im weiteren Sinne sind auch die sogenannten pädagogisch-therapeutischen Massnahmen zu zählen. Solche Massnahmen sind:
logopädische Massnahmen;
psychomotorische Massnahmen;
früherzieherische Massnahmen;
Massnahmen für Sinnesbehinderte.
Anspruch auf solche Massnahmen haben alle Kinder und Jugendlichen, die in ihrer Entwicklung entsprechend beeinträchtigt sind. Der Anspruch erstreckt sich auf Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, auf alle schulpflichtigen Kinder sowie auf Jugendliche bis zur Vollendung des 20. Altersjahres. Die Massnahmen sind für die Eltern unentgeltlich. Zuständiges Organ für die Bewilligung von pädagogisch-therapeutischen Massnahmen ist das Schulamt (Art. 106 Abs. 3 Bst. k des Schulgesetzes). Ausgenommen hievon sind pädagogisch-therapeutische Massnahmen, wenn diese bei Sonderschülern in einer anerkannten Sonderschule durchgeführt werden.
Da die Sonderschulung und die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen unentgeltlich sind, sind diese Massnahmen grundsätzlich von der öffentlichen Hand zu finanzieren. Dabei gelten unterschiedliche Regeln für die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen und die Sonderschulung. Bei der Sonderschulung ist
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weiter zu differenzieren, ob ein sonderschulbedürftiges Kind einer Sonderschule oder aber im Sinne einer Integration einem Regelkindergarten oder einer Regelschule zugewiesen worden ist.