Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2003 / 71
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Abgren­zungen
3.Schwer­punkte der Regierungsvorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen der ein­zelnen Artikel
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
7.Per­so­nelle und finan­zi­elle Konsequenzen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den  Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Schaffung eines Gesetzes über den Handel mit Waren im Umherziehen
 
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Das Reisendengewerbe war bis anhin über den Zollvertrag geregelt, indem verschiedene schweizerische Rechtserlasse über die Anlagen zum Zollvertrag direkt in Liechtenstein anwendbar waren. Am 1. Januar 2003 ist in der Schweiz das neue Reisendengewerbegesetz in Kraft getreten. Da bei diesem Gesetz Konsumentenschutz- und Lauterkeitsrecht im Vordergrund steht, ist es mittelfristig aus den Anlagen zum Zollvertrag zu eliminieren. Gegenstand der Anlagen des Zollvertrags sind nur jene Erlasse, welche sich mit den zoll- und handelsrechtlichen Aspekten befassen.
Diese neue Ausgangssituation hat zur Folge, dass Liechtenstein eigenständiges Recht für den Bereich des Reisendengewerbes schaffen muss. Der vorliegende Gesetzesvorschlag orientiert sich grundsätzlich am schweizerischen Bundesgesetz über das Reisendengewerbe und verfolgt den dort verankerten liberalen Ansatz. Allerdings trägt die Gesetzesvorlage den liechtensteinischen Verhältnissen Rechnung. Folgende Änderungen stehen im Vordergrund:
Im Hinblick auf die liechtensteinische Mitgliedschaft im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) findet eine Liberalisierung statt.
Die Ausweispflicht für Grossreisende wird analog zur schweizerischen Vorlage abgeschafft.
Die Notwendigkeit einer Bewilligung soll nur noch dann gegeben sein, wenn der Händler in einem privaten Umfeld in direkten Kontakt mit dem Endkonsumenten tritt, wobei es entscheidend ist, dass der Verkäufer unaufgefordert an den Konsumenten herantritt. Voraussetzungen für den Erhalt einer Bewilligung sind ein Leumundszeugnis (aktuelle Strafregisterbescheinigung) und ein gültiges Reisedokument.
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Zuständiges Ressort
Ressort Wirtschaft
Betroffene Amtsstelle
Regierungskanzlei
Finanzielle Auswirkungen
Diese Gesetzesvorlage hat keine finanziellen Auswirkungen.
Personelle, räumliche und organisatorische Auswirkungen
Die Gesetzesvorlage zieht weder personelle noch räumliche oder organisatorischen Auswirkungen nach sich.
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Vaduz, 2003
RA 2003/2352-7130 P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über den Handel mit Waren im Umherziehen zu unterbreiten.
1.1Geltende Rechtslage in Liechtenstein
Heute sind die Aspekte des Reisendengewerbes in verschiedenen Rechtserlassen geregelt:
Gesetz vom 4. September 1958 betreffend den Hausierhandel und die Wandergewerbe, LGBl. 1958 Nr. 19;
Verordnung betreffend die Sammlung milder Gaben, LGBl. 1905 Nr. 1;
Verordnung vom 23. März 1950 über die Erteilung von Aufführungsbewilligungen, LGBl. 1950 Nr. 11;
Gesetz über die Revision des 26. Hauptstücks des ABGB, LGBl. 1974 Nr. 18;
Gesetz vom 23. Oktober 2002 zum Schutz der Konsumenten (Konsumentenschutzgesetz, KSchG), LGBl. 2002 Nr. 164;
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Bundesgesetz vom 4. Oktober 1930 über die Handelsreisenden, SR 943.1 (Anwendbarkeit via Zollvertrag);
Vollziehungsverordnung vom 5. Juni 1931 zum Bundesgesetz vom 4. Oktober 1930 über die Handelsreisenden, SR 943.11 (Anwendbarkeit via Zollvertrag).
LR-Systematik
9
94
943
LGBl-Nummern
2004 / 011
Landtagssitzungen
26. November 2003
23. Oktober 2003
Stichwörter
Handel mit Waren im Umherziehen
Hau­sier­ge­setz
Kon­su­men­ten­schutz, Handel mit Waren im Umherziehen
Rei­sen­den­ge­werbe