Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den in der ersten Lesung betreffend die Schaffung eines neuen Gesetzes über den Liechtensteinischen Rundfunk
sowie der Finanzbeschlüsse zur Übernahme der Aktiven der Radio TV AG und der Radio L Werbe AG in eine Anstalt des öffentlichen Rechts aufgeworfenen Fragen
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Die Vorlage Nr. 65/2003 betreffend eines Gesetzes über den Liechtensteinischen Rundfunk sowie die Finanzbeschlüsse zur Übernahme der Aktiven der Radio TV AG und der Radio L Werbe AG in eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist anlässlich der Landtagssitzung vom 22. August 2003 in erster Lesung beraten worden. Mit dieser Vorlage nimmt die Regierung zu den in der ersten Lesung aufgeworfenen Fragen Stellung. Insbesondere wird zu den folgenden Anregungen und Fragen Stellung genommen:
Sollen politischen Parteien Sendezeit zur (kostenlosen) Selbstdarstellung bzw. zur Wahlwerbung gewährt werden? Die Regierung schlägt vor, zur Vermeidung komplizierter Abgrenzungsschwierigkeiten und in Anlehnung an das Schweizer Modell sowie mit Berücksichtigung des heute gemäss RTVV in Liechtenstein geltenden Rechts auf die Zulassung jedweder Form politischer Werbung im LRFG zu verzichten.
Sollen die Ausschlussgründe für die Bestellung der Organe des LRF rückwirkend für vier Jahre gelten? Die Regierung folgt hier dem Wunsch des Landtags und streicht die entsprechenden Bestimmungen ersatzlos.
Kann das Auslösungsverfahren zur Bestellung des Publikumsrates vereinfacht werden? Die Regierung geht hier auf den Wunsch des Landtags ein und schlägt ein vereinfachtes Verfahren vor, in dem anstatt einer Teilnehmerkarte Inserate in der Zeitung publiziert werden, die jeder berechtigte Teilnehmer ausschneiden und einschicken kann.
Können beim Recht auf Gegendarstellung die entsprechenden Regelungen des PGR angewandt werden? Die Regierung schlägt nach einer vergleichenden
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Prüfung der Bestimmungen vor, im LRFG einen Verweis auf die Vorschriften des PGR anzubringen und die als lex specialis formulierten Bestimmungen im LRFG zu streichen. Damit erfolgt die Eröffnung und Abwicklung einer Beschwerde über den ordentlichen Rechtsweg und nicht mehr über die Medienkommission.
Kann die Bestellung des Verwaltungsrates asynchron erfolgen? Die Regierung folgt dem Wunsch des Landtags und schlägt vor, die erste Periode der Vertreter des Publikumsrates und der Regierung auf zwei Jahre zu beschränken und danach das Prinzip der Partialerneuerung mit jeweils vier-jähriger Mandatsperiode zu praktizieren.
Zuständiges Ressort:
Ressort Verkehr und Kommunikation
Betroffene Amtsstelle:
Amt für Kommunikation
Stabsstellen Finanzen
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Vaduz, 7. Oktober 2003
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung der Regierungsvorlage betreffend die Schaffung eines neuen Gesetzes über den Liechtensteinischen Rundfunk sowie die Finanzbeschlüsse zur Übernahme der Aktiven der Radio TV AG und der Radio L Werbe AG in eine Anstalt öffentlichen Rechts aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten.
In seiner Sitzung vom 19. September 2003 hat der Landtag die Regierungsvorlage betreffend die Schaffung eines neuen Gesetzes über den Liechtensteinischen Rundfunk sowie die Finanzbeschlüsse zur Übernahme der Aktiven der Radio TV AG und der Radio L Werbe AG in eine Anstalt öffentlichen Rechts, Bericht und Antrag der Regierung vom 22. August 2003, Nr. 65/2003, in erster Lesung behandelt.
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Bei dieser ersten Lesung sind verschiedene Fragen zu einzelnen Artikeln der Gesetzesvorlage aufgeworfen worden. Diese Fragen werden, sofern dies nicht schon anlässlich der ersten Lesung geschehen ist, im Folgenden beantwortet.
Das Eintreten auf die Gesetzesvorlage wurde in der bezeichneten Landtagssitzung mit absoluter Mehrheit beschlossen. Der Hohe Landtag hat die Notwendigkeit der Schaffung des in Rede stehenden Gesetzes sohin mehrheitlich befürwortet.