Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2003 / 80
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Geset­zes­vor­lage
3.Ver­nehm­las­sung
4.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
5.Finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 29. Dezember 1966 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz)
 
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In letzter Zeit wurde nicht nur in Liechtenstein, sondern auch in anderen Ländern Europas eine Diskussion über die Liberalisierung der Sonntagsarbeit geführt. Vielfach wird eine weitere Liberalisierung als eine Massnahme angesehen, welche die Konjunktur fördern, den Konsum anregen und gleichzeitig auch aufgrund des gesteigerten Bedarfs an Arbeitskräften neue Arbeitsplätze schaffen oder bestehende Arbeitsplätze sichern soll.
In Liechtenstein stellt sich die Lage jedoch anders als in seinen Nachbarländern dar. Denn es gilt nur noch die Problematik der Arbeitsbewilligung und des dazugehörigen Verfahrens zu lösen. Das damit zusammenhängende Problem der Bewilligung zum Offenhalten für bestimmte Betriebe wurde schon im Jahr 1992 mit der Verordnung über die Sonn- und Feiertagsruhe und den Ladenschluss, LGBl. 1992 Nr. 25, eindeutig geregelt. Nun ergab sich vor dem Erlass der Verordnung II zum Arbeitsgesetz (ArGV II), LGBl. 2002 Nr. 188, die Problematik, dass kein Bewilligungsverfahren für die Sonntagsarbeit vorhanden war, sondern in der Praxis eine Bewilligung zum Offenhalten für genügend erachtet wurde. Nach Ansicht der Regierung, war dieser Zustand jedoch rechtlich nicht haltbar, weshalb die Verordnung II vom 17.12.2002 zum Arbeitsgesetz (ArGV II), LGBl. 2002 Nr. 188, erlassen wurde. Artikel 23 dieser Verordnung regelte die Zulässigkeit der Sonntagsarbeit in Ladengeschäften und auch in Tourismusgebieten samt allen dazugehörigen Begleitbestimmungen und definierte den Begriff Ladengeschäfte. Gegen diesen Artikel wurde eine Beschwerde in Form einer Popularklage ergriffen. Der Staatsgerichtshof hat dieser Beschwerde am 30. Juni 2003 stattgegeben und Art. 23 ArGV II aufgehoben.
Nach der Aufhebung des besagten Art. 23 ArGV II durch den Staatsgerichtshof in StGH 2003/2 aufgrund einer abstrakten Beschwerde gemäss Art. 26 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof vom 5. November 1925 (StGHG), hat die Regierung
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nun die Vorgaben des Staatsgerichtshofs aufgegriffen und die hier vorliegende Regelung der Bewilligung von Sonntagsarbeit in Ladengeschäften entworfen. Die Bestimmung soll die Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit in Ladengeschäften und den heute auf Grund ihrer gleichartigen Sortimente gleich zu behandelnden Tankstellenshops regeln. Durch einen zu zahlenden Lohnzuschlag von 50% und die Festlegung einer Mindestzahl an freien Sonntagen im Quartal, wird besonders Bedacht auf die Bedürfnisse der Arbeitnehmer genommen. Den Bedürfnissen des Arbeitgebers wird dadurch Rechnung getragen, dass er die freien Sonntage nicht regelmässig gewähren muss, sondern ein Verschieben der freien Sonntage in einem grossen Ausmass möglich sein soll.
Durch die einheitliche Einbeziehung von Ladengeschäften und Tankstellenshops in die gesetzlichen Regelungen, sollen diese einander gleich gestellt werden. Die genaue Bestimmung, welche Betriebszweige unter den Begriff Ladengeschäfte fallen, erfolgt durch die Regierung, indem sie bestimmte Zweige in die Verordnung über die Sonn- und Feiertagsruhe und den Ladenschluss aufnimmt, auf welche im vorgeschlagenen Artikel des Gesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel, LGBl. 1967 Nr. 6, durch den Begriff Ladengeschäfte Bezug genommen wird.
Das Ziel der Regierung ist es, durch die vorgelegte Bestimmung eine einheitliche und vor allem sozialverträgliche Lösung zu finden und das Bedürfnis der Bevölkerung an am Sonntag geöffneten Lebensmittelgeschäften, welches verschiedene Umfragen zu Tage gebracht haben, zu befriedigen.
Zuständiges Ressort
Ressort Wirtschaft
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Betroffene Amtsstellen
Ressort Wirtschaft
Amt für Volkswirtschaft
Auswirkungen
Aufgrund der Inkraftsetzung dieses Gesetzes sind keine finanziellen, personellen, räumlichen und organisatorischen Auswirkungen zu erwarten.
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Vaduz, 30. September 2003
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 29. Dezember 1966 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) an den Landtag zu unterbreiten.
1.1Bisherige Praxis
In Liechtenstein, wie auch in seinen Nachbarländern, wird in jüngster Vergangenheit über das Verbot der Sonntagsarbeit diskutiert. Diese Diskussion bezieht sich insbesondere auf die Sonntagsarbeit in Ladengeschäften. Während in den umliegenden Ländern die Diskussionen über die Ladenöffnungszeiten weiter anhalten, wurde in Liechtenstein diese Problematik bereits im Jahr 1992 durch die Verordnung über die Sonn- und Feiertagsruhe und den Ladenschluss, LGBl. 1992 Nr. 25, geregelt. Diese sieht vor, dass die Sonntagsöffnung von Ladengeschäften, Kiosken
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oder Tankstellenshops nur aufgrund einer Bewilligung der Regierung ermöglicht wird.
Vor Inkrafttreten der Verordnung II zum Arbeitsgesetz (ArGV II), LGBl. 2002 Nr. 188, war es in Liechtenstein gängige Praxis, dass die Regierungskanzlei ihren Kompetenzen entsprechend gemäss Art. 2 der Verordnung über die Sonn- und Feiertagsruhe und den Ladenschluss, LGBl. 1992 Nr. 25, dem Gesuchsteller eine Bewilligung zum Offenhalten ihrer Geschäfte (Ladengeschäfte, selbständige Kioske und Kioske, die mit Tankstellen verbunden sind) erteilt hat. Dabei musste der Gesuchsteller ein berechtigtes Interesse gemäss Art. 2 Abs. 3 dieser Verordnung nachweisen. Üblicherweise wurde dieses berechtigte Interesse durch die Gemeinde des Gesuchstellers nachgewiesen.
Aufgrund der Bewilligung der Regierungskanzlei zum Offenhalten an Sonn- und Feiertagen konnte der Inhaber das Geschäft offen halten, jedoch noch keine Angestellten beschäftigen. Eine Arbeitsbewilligung fällt aufgrund von Art. 19 des Gesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz), LGBl. 1967 Nr. 6, in den Zuständigkeitsbereich des Amtes für Volkswirtschaft. Vor dem Inkrafttreten der ArGV II blieb dem Inhaber eines Ladengeschäfts somit nur die Möglichkeit, Familienmitglieder als Arbeitskräfte in den Verkauf einzubinden. Familienmitglieder fallen nicht unter die Bestimmungen des Art. 4 des Arbeitsgesetzes. Die Einbindung von Familienmitgliedern als Arbeitskräfte in den Verkauf war somit die einzige Möglichkeit um legal Waren an Sonntagen verkaufen zu dürfen.
Gemäss Art. 19 des Arbeitsgesetzes bedarf es grundsätzlich für alle Arbeitnehmer, die unter das Arbeitsgesetz fallen, einer Bewilligung des Amtes für Volkswirtschaft, sofern die Regierung nicht auf Grund von Art. 27 des Arbeitsgesetzes diese bestimmte Gruppe von Betrieben oder Arbeitnehmern ganz oder teilweise ausgenommen wurde. Dies kann durch Verordnung oder im Einzelfall durch Verfügung
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der Regierung erfolgen. In der Vergangenheit sind die Bewilligungen nicht bzw. in Einzelfällen in Form einer Verfügung erteilt worden. Dies führte zu der unhaltbaren Situation, dass ein Betrieb zwar am Sonntag die Tore öffnen konnte, jedoch kein Personal hätte beschäftigen dürfen.
Diese Praxis stellte sich insgesamt als rechtlich nicht haltbar heraus, weshalb von der Regierung eine Regelung zur Bewilligung der Sonntagsarbeit durch die ArGV II, LGBl. 2002 Nr. 188, per 23. Dezember 2002 eingeführt wurde. Dadurch wurde die schon über längere Zeit ausgeübte Praxis der Sonntagsarbeit erstmals auf eine rechtliche Grundlage gestellt. Diese Verordnung stützte sich auf Art. 27 des Arbeitsgesetzes und sollte die bestehende Situation bereinigen und Rechtssicherheit schaffen.
LR-Systematik
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Landtagssitzungen
23. Oktober 2003
Stichwörter
Arbeits­ge­setz (ArG), Abän­de­rung (Sonntagsarbeit)
ArG, Abän­de­rung (Sonntagsarbeit)
ArGV II
Libe­ra­li­sie­rung der Arbeits­zeit, Sonntagsarbeit
Sonn­tags­ar­beit