Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2004 / 1
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Erläu­te­rungen zum Übereinkommen
3.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
4.Recht­liche, per­so­nelle und finan­zi­elle Auswirkungen
5.Bedeu­tung des Übe­rein­kom­mens für Liechtenstein
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den  Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend das Übereinkommen von Tampere über die Bereitstellung von Telekommunikationsmitteln für Katastrophenschutz und Katastrophenhilfeeinsätze  vom 18. Juni 1998
 
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Vom 16. bis 18. Juni 1998 fand in Tampere (Finnland) eine zwischenstaatliche Konferenz über die Telekommunikation in Zusammenhang mit Katastrophen statt. Dabei wurde das Übereinkommen von Tampere über die Bereitstellung von Telekommunikationsmitteln für Katastrophenschutz und Katastrophenhilfeeinsätze ausgearbeitet und verabschiedet. Das Übereinkommen war im UNO-Rahmen erarbeitet worden. Das Übereinkommen tritt erst in Kraft, wenn mindestens 30 Staaten es ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben oder ihm beigetreten sind. Es fehlen derzeit noch vier Vertragsparteien.
Das Übereinkommen enthält die Verpflichtung zur Zusammenarbeit und Koordination beim Einsatz von Telekommunikationsmitteln der Vertragsstaaten wie auch der international tätigen humanitären Organisationen. Es fördert die zeitgerechte und effiziente Bereitstellung von Telekommunikationsmitteln im Rahmen humanitärer Operationen, indem es die üblichen Durchführungshindernisse bei grenzüberschreitenden Operationen einschränkt, die Anbieter von Telekommunikationsmitteln schützt und gleichzeitig die Interessen des um Hilfe ersuchenden Staates gewährleistet.
Es handelt sich um das erste Übereinkommen dieser Art, das grundsätzlich allen in einer humanitären Operation eingesetzten Personen Privilegien und Immunitäten gewährt. Der Einsatzstaat kann allerdings gemäss Übereinkommen die Zulassung von bestimmten Personengruppen verbieten bzw. die Gewährung von Privilegien und Immunitäten an bestimmte Personengruppen von sich aus ausschliessen.
Das Ziel des Übereinkommens besteht darin, bei humanitären Krisen sowie Naturkatastrophen die Arbeit der internationalen Helfergemeinschaft beim Einsatz ihrer Satellitentelefone und Funkstationen künftig besser zu koordinieren und administrative Hindernisse möglichst zu beseitigen.
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Mit dem Beitritt zum Übereinkommen entstehen für Liechtenstein keine personellen Auswirkungen. Finanzielle Auswirkungen würden entstehen, wenn Liechtenstein konkret um Hilfeleistung angesucht bzw. diese anbieten würde. Diese Kosten wären im Anschluss an die geleistete Hilfe über das Konto 591.327.01 "Internationale humanitäre Hilfe" bzw. einen Nachtragskredit dazu abzudecken.
Da das Übereinkommen unter anderem auch die Gewährung von Privilegien und Immunitäten vorsieht (z.B. Befreiung von der Besteuerung), ist die Zustimmung des Landtags erforderlich (Art. 31 und 32 des Steuergesetzes, LGBl. 1961 Nr. 7).
Zuständige Ressorts
Ressort Äusseres, Ressort Verkehr und Kommunikation
Betroffene Amtsstellen
Amt für Auswärtige Angelegenheiten, Amt für Kommunikation
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Vaduz, den 13. Januar 2004
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend das Übereinkommen von Tampere über die Bereitstellung von Telekommunikationsmitteln für Katastrophenschutz und Katastrophenhilfeeinsätze vom 18. Juni 1998 zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Vom 16. bis 18. Juni 1998 fand in Tampere (Finnland) eine zwischenstaatliche Konferenz über die Telekommunikation in Zusammenhang mit Katastrophen statt. Dabei wurde das Übereinkommen von Tampere über die Bereitstellung von Telekommunikationsmitteln für Katastrophenschutz und Katastrophenhilfeeinsätze ausgearbeitet und verabschiedet. Das Übereinkommen wurde im UNO-Rahmen erarbeitet bzw. die Verhandlungen wurden im Jahre 1998 in Anwesenheit einer Vertretung der UNO geführt. Die UNO ist als Organisation selbst aber nicht Vertragspartei. An der Konferenz waren 76 Staaten vertreten, Liechtenstein war nicht anwesend. Die Unterzeichnungsfrist ist am 21. Juni 2003 abgelaufen. Seit diesem Zeitpunkt ist daher für Staaten, die das Übereinkommen noch nicht unterzeichnet haben, der Beitritt möglich, wie ihn die Regierung in Aussicht genommen hatte. Es wurde daher auf eine Unterzeichnung verzichtet. Das Übereinkommen tritt erst in Kraft, wenn mindestens 30 Staaten es ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben oder ihm beigetreten sind. Mit heutigem Stand fehlen noch vier Vertragsparteien zum In-Kraft-Treten des Übereinkommens.
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Die Verzögerung des In-Kraft-Tretens beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:
In den Entwicklungsländern scheint die Bedeutung des Übereinkommens zu wenig bekannt zu sein, bzw. es fehlt das entsprechende Wissen in den zuständigen Ministerien.
Zuständigkeitsprobleme, die sich in der EU aufgrund des Subsidiaritätsprinzips ergaben, konnten erst vor kurzem gelöst werden: untergeordnete Vorschriften des Übereinkommens berühren Fragen der gemischten oder der ausschliesslichen Gemeinschaftszuständigkeit in der EU. Die EU-Kommission blockierte bis vor kurzem den Ratifikationsprozess, da sie für sich beanspruchte, das Übereinkommen selbst zu unterzeichnen. Dieses Zuständigkeitsproblem konnte jedoch behoben werden, so dass sich die EU bereit erklärte, ihren Mitgliedsländern grünes Licht für den Beitritt zu geben - mit der Empfehlung, dem Übereinkommen nur unter Vorbehalt der Einhaltung der aus dem EU-Vertrag sich ergebenden Verpflichtungen beizutreten. Dänemark, Schweden sowie das Vereinigte Königreich folgten dieser Empfehlung bereits und brachten den verlangten Vorbehalt bei der Ratifikation bzw. bei der endgültigen Unterzeichnung an.
Verschiedene, kürzlich lancierte oder nächstens anlaufende Initiativen sollen den stockenden Ratifikations- bzw. Beitrittsprozess wieder beschleunigen. Der Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen (ECOSOC) ermutigte die Staaten in einer Resolution, die an seiner Sitzung vom 30. Juni bis zum 25. Juli 2003 in Genf verabschiedet wurde, das Übereinkommen zu ratifizieren oder ihm beizutreten.
Inhalt des Übereinkommens von Tampere ist die Verpflichtung zur Zusammenarbeit und Koordination beim Einsatz von Telekommunikationsmitteln der Vertragsstaaten wie auch der international tätigen humanitären Organisationen. Es fördert die zeitgerechte und effiziente Bereitstellung von Telekommunikationsmitteln im Rahmen humanitärer Operationen, indem es die üblichen Durchführungshindernisse bei grenzüberschreitenden Operationen einschränkt, die Anbie-
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ter von Telekommunikationsmitteln schützt und gleichzeitig die Interessen des Empfangsstaates garantiert.
Mit dem Übereinkommen von Tampere werden keine kommerziellen Zwecke verfolgt. Im Zentrum steht das Ziel, dazu beizutragen, dass bei humanitären Krisen sowie Naturkatastrophen die internationale Helfergemeinschaft ihre Satellitentelefone und Funkstationen künftig besser koordinieren und ohne administrative Hindernisse einsetzen kann. Zusätzlich soll das für Katastrophenschutz und Katastrophenhilfeeinsätze eingesetzte Personal besseren Schutz erhalten.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2011 / 429
Landtagssitzungen
10. März 2004
Stichwörter
Kata­stro­phen­schutz, Bereits­tel­lung Telekommunikationsmittel
Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­mittel, Bereits­tel­lung für Kata­stro­phen­schutz, Katastrophenhilfeeinsatz
Übe­rein­kommen von Tam­pere, Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­mittel, Bereits­tel­lung für Katastrophenschutz