Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2004 / 107
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass/Not­wen­dig­keit der Vorlage
3.Grund­züge der Richt­linie 2002/73/EG
4.Umset­zung der Richt­linie 2002/73/EG
5.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
6.Finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 112/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 76/206/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen)
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Die gleichberechtigte Beteiligung von Frauen und Männern am Arbeitsmarkt ist wichtig für die Verwirklichung der gesellschaftlichen Gleichstellung von Frauen und Männern. Die Richtlinie 76/207/EWG zielt auf den Abbau von Hindernissen für die Frauenerwerbstätigkeit ab, indem der Grundsatz der Gleichbehandlung hinsichtlich aller Aspekte der Beschäftigung, des beruflichen Aufstiegs, der Berufsbildung und der Arbeitsbedingungen umgesetzt wird. Zahlreiche Entwicklungen rechtfertigen es, die Richtlinie nunmehr zu ändern.
Die Änderungsrichtlinie 2002/73/EG konkretisiert die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Massnahmen zur Anwendung des Prinzips der Chancengleichheit zu beschliessen, und berücksichtigt zudem die Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes mit über 40 Entscheidungen in den letzten 25 Jahren. Die Richtlinie definiert zum ersten Mal klar die Belästigung einer Person aufgrund ihres Geschlechts und die sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz als Diskriminierung aufgrund des Geschlechts; sie verstärkt den Schutz für Beschäftigte, die Beschwerde wegen unmittelbarer oder mittelbarer Diskriminierung erhoben haben, auch über die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses hinaus. Sie fordert die Mitgliedstaaten auf, nationale Stellen für die Durchsetzung der Chancengleichheit einzurichten. Alle Rechte, welche die Richtlinie einräumt, müssen gerichtlich kontrollierbar sein. In Diskriminierungsfällen müssen angemessene Strafen verhängt werden; die Richtlinie definiert das Recht der Mitgliedstaaten, Ausnahmen vom Grundsatz des gleichen Zugangs zur Beschäftigung vorzusehen; sie erkennt den besonderen Schutz von Frauen aufgrund ihrer körperlichen Verfassung an, sowie ihr Recht, nach dem Mutterschutz an den gleichen Arbeitsplatz zurückzukehren. Die Richtlinie berechtigt Mitgliedstaaten, positive Massnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern zu beschliessen.
Zur Umsetzung der vorliegenden Richtlinie bedarf es einer Abänderung des Gleichstellungsgesetzes (LGBl. 1999 Nr. 96) und neuer Bestimmungen im ABGB (Arbeitsvertragsrecht).
Zuständiges Ressort
Ressort Familie und Gleichberechtigung, Ressort Wirtschaft
Betroffene Amtsstellen
Gleichstellungsbüro, Amt für Volkswirtschaft
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Vaduz, 26. Oktober 2004
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend den Beschluss Nr. 112/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am 9. Juli 2004 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss in Brüssel beschlossen, die Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsausbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen in das EWR-Abkommen zu übernehmen (Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 112/2004 vom 9. Juli 2004). Die Richtlinie 2002/73/EG ist sowohl von den EU-Mitgliedstaaten wie auch von den EWR/EFTA-Staaten bis zum 5. Oktober 2005 in innerstaatliches Recht umzusetzen.
LR-Systematik
0..1
0..11
LGBl-Nummern
2005 / 057
Landtagssitzungen
16. Dezember 2004
Stichwörter
Beruf, Gleich­be­hand­lung von Män­nern und Frauen
EG-Richt­linie 2002/73/EG (Gleich­be­hand­lung von Män­nern und Frauen im Beruf)
EWR-Aus­schuss-Beschluss Nr. 112/2004 (Gleich­be­hand­lung von Män­nern und Frauen im Beruf)
Geschlech­ter­gleich­heit, EG-Richtlinie
Gleich­be­hand­lung von Män­nern und Frauen im Beruf