Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2004 / 116
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Ein­lei­tung
I.Stel­lung­nahme
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
Kein Titel
Kein Titel
 
Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den anlässlich der ersten Lesung des Gesetzes über den Versicherungsschutz der Gebäude gegen Feuer- und Elementarschäden (Gebäudeversicherungsgesetz; GVersG) sowie der Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes  aufgeworfenen Fragen
 
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Vaduz, 2. November 2004
RA 2004/2806-7461 P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend das Gesetz über den Versicherungsschutz der Gebäude gegen Feuer- und Elementarschäden (Gebäudeversicherungsgesetz; GVersG) sowie zur Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten.
I.Stellungnahme
In seiner Sitzung vom 21. Oktober 2004 hat der Landtag die Regierungsvorlage betreffend das Gesetz über den Versicherungsschutz der Gebäude gegen Feuer- und Elementarschäden (Gebäudeversicherungsgesetz; GVersG) sowie die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes in erster Lesung beraten (siehe den Bericht und Antrag der Regierung vom 21. September 2004, Nr. 91/2004). Die Vorlage sowie Eintreten auf die Gesetzesvorlagen waren unbestritten.
Einzig zum Inkrafttreten der Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (Gesetzesvorlage 2) wurde anlässlich der 1. Lesung angemerkt, dass das Inkrafttreten der Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FMAG) von demjenigen des Gebäudeversicherungsgesetzes zu trennen sei.
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Die Regierung stimmt diesem Einwand zu. Von den vorgesehenen FMAG-Änderungen muss lediglich Art. 5 Abs. 1 Bst. r gleichzeitig mit dem Gebäudeversicherungsgesetz in Kraft treten, da diese Bestimmung die FMA als für das Gebäudeversicherungsgesetz zuständige Aufsichtsbehörde bezeichnet. Die Änderungen von Art. 30 Abs. 1 Bst. a (die Gebührenerhebung soll gemäss geltender Regelung und Praxis erfolgen) und Art. 34 Abs. 3 Bst. e (Präzisierung eines Ausschliessungsgrundes bei der FMA-Beschwerdekommission) FMAG sind unabhängig vom Gebäudeversicherungsgesetz und sollen daher gleichzeitig mit der Finanzmarktaufsicht am 1. Januar 2005 in Kraft treten.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2005 / 020
2005 / 001
Landtagssitzungen
26. November 2004
Stichwörter
Ele­men­tar­schäden, Versicherungsschutz
Feuer- und Ele­men­tar­schäden, Versicherungsschutz
Finanz­mark­tauf­sichts­ge­setz, Abän­de­rung (Gebäudeversicherung)
Gebäu­de­ver­si­che­rungs­ge­setz, GVersG
GVersG, Gebäudeversicherungsgesetz
Ver­si­che­rungen, Gebäudeversicherungsgesetz