Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2004 / 129
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass und Not­wen­dig­keit der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zur Geset­zes­vor­lage unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
7.Finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Totalrevision des Gesetzes vom 3. Mai 1996 über Investmentunternehmen (IUG)
(Richtlinie 2001/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zwecks Festlegung von Bestimmungen für Verwaltungsgesellschaften und vereinfachte Prospekte)  (Richtlinie 2001/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) hinsichtlich der Anlagen der OGAW)
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Im Rahmen der Harmonisierung des Europäischen Rechts betreffend die Investmentunternehmen für Wertpapiere haben das Europäische Parlament und der Rat im Januar 2002 die beiden folgenden Richtlinien
die Richtlinie 2001/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zwecks Festlegung von Bestimmungen für Verwaltungsgesellschaften und vereinfachte Prospekte sowie
die Richtlinie 2001/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) hinsichtlich der Anlagen der OGAW,
verabschiedet, welche in das EWR-Abkommen übernommen wurden.
Aufgrund der Mitgliedschaft Liechtensteins im EWR sind diese beiden Richtlinien in liechtensteinisches Recht umzusetzen. Durch eine weitere Harmonisierung soll sowohl der Vertrieb der Anteile von Investmentunternehmen als auch die Erbringung von Dienstleistungen durch die Verwaltungsgesellschaften innerhalb des EWR erleichtert und gefördert werden.
Die Richtlinie 2001/107/EG regelt vor allem gesellschaftsrechtliche Belange der Verwaltungsgesellschaft. Darüber hinaus wird es den Fondsleitungen nun neu ermöglicht, unter bestimmten Voraussetzungen Einzelportfolios und andere anlagefondsähnliche Vermögen, insbesondere Pensionsfonds und Anlagestiftungen zur Verwaltung zu übernehmen. Neben dem Erlass von Aufsichts- und Wohlverhaltensregeln soll auch ein vereinfachter Prospekt, welcher zukünftig in allen Vertragsstaaten verwendet werden kann, eingeführt werden. Der Vertrieb von Anteilen ausländischer Investmentunternehmen wird erleichtert: einerseits durch die Möglichkeit der Gründung von Zweigstellen, andererseits durch die Ausübung der Tätigkeit in einem anderen Vertragsstaat im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs.
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Die Richtlinie 2001/108/EG erweitert die Anlagemöglichkeiten von Investmentunternehmen. Zukünftig sind bei Investmentunternehmen für Wertpapiere auch Anlagen in Geldmarktinstrumente des geregelten und des ungeregelten Marktes möglich. Dach- und Indexfonds können ebenfalls als harmonisierte Investmentunternehmen aufgelegt werden. Die bereits bestehenden Anlagemöglichkeiten im Bereich der derivativen Finanzinstrumente wurden konkretisiert und teilweise erweitert. Im Weiteren muss in Zukunft jede Verwaltungsgesellschaft für die Verwaltung ihrer Vermögen ein Risikomanagementverfahren einführen, welches die Berechnung der Risiken aus den Anlageinstrumenten beinhaltet. Erstmalig wird auch ein detaillierter Risikohinweis vorgeschrieben, welcher die allgemeinen sowie die besonderen Anlagerisiken beschreibt.
Das Gesetz vom 3. Mai über Investmentunternehmen (IUG) aus dem Jahre 1996 wird, abgesehen von einer kleinen Änderung im Jahre 1999, erstmals einer Revision unterzogen. Sowohl Gesetz als auch Verordnung haben sich in den letzten Jahren bewährt. Die Anzahl der Investmentunternehmen sowie das Volumen des verwalteten Vermögens sind stetig gestiegen. Die gute Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörde mit dem Liechtensteinischen Anlagefondsverband, welcher sich im Herbst 2000 formierte, wirkte sich ebenfalls positiv auf das Umfeld aus.
Der Fondsplatz Liechtenstein soll jedoch auch in Zukunft wettbewerbsfähig bleiben und wirtschaftlich gefördert werden. Daher wurde die Umsetzung der beiden genannten EU-Richtlinien im Sinne einer Überarbeitung des Gesetzes zum Anlass genommen, vorhandene Unklarheiten zu beseitigen und Interpretationsschwächen auszumerzen. Die vom Amt für Finanzdienstleistungen in den letzten Jahren entwickelte Amtspraxis wurde an mehreren Stellen ins Gesetz aufgenommen. Zudem wurden einzelne im Gesetz nicht geregelte Bereiche sowohl auf Wunsch der Interessenverbände als auch des Amtes für Finanzdienstleistungen neu einer Regelung zugeführt.
Die Regierung setzte zum Zweck der Erarbeitung eines Abänderungsgesetzes am 6. März 2002 eine Arbeitsgruppe ein, welche sich aus Vertretern des Amtes für Finanzdienstleistungen, des Liechtensteinischen Anlagefondsverbandes und des Liechtensteinischen Bankenverbandes zusammensetzte.
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Die Zusammenarbeit mit den Verbänden war sehr intensiv. Sowohl die Aufsichtsbehörde als auch die Interessenverbände brachten zahlreiche Anregungen ein, welche grösstenteils umgesetzt wurden.
Aufgrund der zahlreichen notwendigen Einschübe wurde das Gesetz für eine bessere Lesbarkeit und Verständlichkeit einer formalen Totalrevision unterzogen. Das bedeutet, dass sowohl Artikel als auch Absätze neu durchnummeriert wurden. Die materiellen Änderungen beziehen sich auf die Änderungen aufgrund der beiden Richtlinien sowie auf die vorerwähnten Änderungswünsche des Amtes für Finanzdienstleistungen und der beteiligten Interessensverbände.
Zuständiges Ressort
Ressort Finanzen
Betroffene Amtsstellen
Amt für Finanzdienstleistungen/Finanzmarktaufsicht (FMA), Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt (GBOERA), Regierung
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Vaduz, 16. November 2004
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Totalrevision des Gesetzes vom 3. Mai 1996 über Investmentunternehmen (IUG), LGBl. 1996 Nr. 89 idgF., zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Durch den EWR-Beitritt im Jahre 1995 war Liechtenstein verpflichtet, die Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) umzusetzen. Dies geschah durch die Schaffung des Gesetzes vom 3. Mai 1996 über Investmentunternehmen (IUG), LGBl. 1996 Nr. 89, und der dazugehörenden Verordnung vom 2. Juli 1996 zum Gesetz über Investmentunternehmen (IUV), LGBl. 1996 Nr. 90. Nach 17 Jahren wurden nun auf EU-Ebene zwei Abänderungsrichtlinien erlassen, welche aufgrund ihrer EWR-Relevanz ebenfalls in liechtensteinisches Recht umzusetzen sind:
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Richtlinie 2001/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zwecks Festlegung von Bestimmungen für Verwaltungsgesellschaften und vereinfachte Prospekte;
Richtlinie 2001/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) hinsichtlich der Anlagen der OGAW.
Diese zwei Richtlinien, welche Teil des Finanzdienstleistungsaktionsplans der Europäischen-Kommission sind, der grösstenteils bis 2005 realisiert werden soll, und den Vertrieb von Anteilen von Investmentunternehmen europaweit harmonisieren sollen, stellen den Hauptanlass für die Revision des Gesetzes:
Bei der Revision des IUG handelt es sich im materiellen Sinne um eine Teilrevision. Dies aus zwei Gründen: Da die beiden EU-Richtlinien ebenfalls nur Abänderungsrichtlinien sind, und zweitens das bestehende Gesetz lediglich angepasst und erweitert wird. Aufgrund der Neunummerierung der Artikel und ihrer Absätze, welche aus Gründen der Lesbarkeit und Übersichtlichkeit unumgänglich war, kann aber von einer Totalrevision in formeller Hinsicht gesprochen werden.
Die nachfolgend behandelten Schwerpunkte der Vorlage richten sich in chronologischer Reihenfolge nach den Kapiteln und Abschnitten des IUG. Es soll damit keinerlei Gewichtung vorgenommen werden.
LR-Systematik
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95
951
LGBl-Nummern
2005 / 156
Landtagssitzungen
16. Dezember 2004
Stichwörter
EG-Richt­linie 2001/107/EG (OGAW)
Invest­ment­un­ter­neh­mens­ge­setz, IUG, Totalrevision
IUG, Totalrevision