Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Änderung vom 21. Dezember 2001 zu Artikel 1 des Übereinkommens vom 10. Oktober 1980
über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können
4
Mit diesem Bericht und Antrag unterbreitet die Regierung dem Landtag die Änderung von Artikel 1 des Übereinkommens vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (nachfolgend Übereinkommen), zur Genehmigung. Das Übereinkommen besteht aus einem Rahmenabkommen und fünf Protokollen, welche den Gebrauch spezifischer konventioneller Waffen einschränken oder verbieten (Protokoll I über nichtentdeckbare Splitter; Protokoll II und revidiertes Protokoll II über Minen, Sprengfallen und andere Vorrichtungen; Protokoll III über Brandwaffen; Protokoll IV über Blendlaserwaffen). Am 21. November 2003 haben die Vertragsparteien ein weiteres Protokoll verabschiedet (Protokoll V über explosive Kampfmittelrückstände).
Die an der zweiten Überprüfungskonferenz am 21. Dezember 2001 verabschiedete Änderung von Artikel 1 des Übereinkommens bezweckt die Ausweitung des Anwendungsbereichs des Rahmenabkommens und der dazugehörigen bestehenden Protokolle auf nicht internationale bewaffnete Konflikte. Das Protokoll II ist in seiner an der ersten Überprüfungskonferenz von 1996 revidierten Fassung bereits auf nicht internationale bewaffnete Konflikte anwendbar. Liechtenstein ist Vertragspartei dieses revidierten Protokolls sowie des Übereinkommens und der Protokolle I-IV. Die Änderung von Artikel 1 ist nicht auf das neu erarbeitete Protokoll V oder künftige Protokolle anwendbar.
Derzeit haben 22 Vertragsparteien (darunter Österreich und die Schweiz) die Änderung ratifiziert. Sie wird am 18. Mai 2004 in Kraft treten.
Mit der Verabschiedung des geänderten Artikels 1 des Übereinkommens wurde ein bedeutender Schritt zur Weiterentwicklung der Regeln für nicht internationale bewaffnete Konflikte getan. Er zeigt eine wachsende Bereitschaft der Staaten, die
5
bei internationalen bewaffneten Konflikten anerkannten Regeln auch in internen Konflikten anzuwenden. Dies entspricht aus humanitärer Sicht einer absoluten Notwendigkeit, da heute die Mehrheit der bewaffneten Konflikte nicht internationaler Natur ist. Liechtenstein hat die Stärkung und Weiterentwicklung des Kriegsvölkerrechts stets unterstützt. Mit der Ratifikation der Änderung von Artikel 1 kann Liechtenstein erneut sein Interesse an der Förderung des humanitären Völkerrechts zum Ausdruck bringen.
Die Annahme dieser Änderung hat keine voraussehbaren rechtlichen, finanziellen oder personellen Auswirkungen auf Liechtenstein.
Zuständiges Ressort
Ressort Äusseres
Betroffene Amtsstelle
Amt für Auswärtige Angelegenheiten
6
Vaduz, den 17. Februar 2004
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Änderung vom 21. Dezember 2001 zu Artikel 1 des Übereinkommens vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, zu unterbreiten.
Das Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können
1 (nachfolgend Übereinkommen), wurde am 10. Oktober 1980 im Rahmen der Vereinten Nationen in Genf abgeschlossen. Die Staaten handelten damals in der Einsicht, dass das Recht, dem Gegner zu schaden, nicht unbegrenzt ist und die Zivilbevölkerung unter allen Umständen geschont werden muss. Fünf zum Übereinkommen gehörige Protokolle schränken den Gebrauch spezifischer konventioneller Waffen ein. Zusätzlich wurde ein Protokoll über explosive Kampfmittelrückstände verabschiedet.
7
Protokoll I
2 verbietet den Einsatz von Waffen, welche als Hauptwirkung Splitter erzeugen, die mit Röntgenstrahlen im menschlichen Körper nicht entdeckbar sind. Protokoll II
3 schränkt den Gebrauch von Minen ein und verbietet das Anbringen von Sprengfallen an harmlos scheinenden Gegenständen. Dieses Protokoll wurde an der ersten Überprüfungskonferenz in Genf 1996 revidiert
4 (nachfolgend revidiertes Protokoll II). Protokoll III
5 beschränkt den Einsatz von Brandwaffen, wie z.B. Napalm, auf militärische Ziele und verbietet ihn, wenn Gefahr besteht, dass die Zivilbevölkerung ebenfalls getroffen wird. Das Protokoll IV
6 verbietet den Einsatz von Blendlaserwaffen, wenn sie eigens dazu dienen sollen, dauernde Erblindung herbeizuführen. Am 28. November 2003 hat die Vertragsparteienkonferenz das Protokoll V über explosive Kampfmittelrückstände verabschiedet. Dieses Protokoll verpflichtet die Vertragsparteien, nach Beendigung eines Konflikts Massnahmen zu ergreifen, um die Gefährdungen durch explosive Kampfmittelrückstände zu vermindern (v. a. durch Kennzeichnung gefährdeter Gebiete und deren Räumung von explosiven Kampfmittelrückständen).
Als Rahmenabkommen bildet das Übereinkommen die rechtliche Basis für die angeführten Protokolle und enthält auf letztere anwendbare allgemeine Bestimmungen. Es ist zudem ein dynamisches Instrument, da es eine rechtliche Grundlage für die Vertragsstaaten vorsieht, um Verbote oder Beschränkungen weiterer konventioneller Waffensysteme anzustreben. Liechtenstein hat das Übereinkommen sowie die Protokolle I-IV ratifiziert. Das Übereinkommen sowie die ersten drei Protokolle sind am 16. Februar 1990 und das Protokoll IV am 30. Juli 1998 für Liechtenstein in Kraft getreten. Das revidierte Protokoll II ist am 3. Dezember 1998 in Kraft getreten. Das gerade erst verabschiedete Protokoll V ist von Liechtenstein noch nicht ratifiziert worden.
| |
1 | LGBl. 1989 Nr. 50 |
| |
2 | Protokoll über nichtentdeckbare Splitter (im Anhang zum Übereinkommen über konventionelle Waffen), LGBl. 1989 Nr. 50 |
| |
3 | Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen (im Anhang zum Übereinkommen über konventionelle Waffen), LGBl. 1989 Nr. 50 |
| |
4 | Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung, LGBl. 1998 Nr. 155. |
| |
5 | Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Brandwaffen (im Anhang zum Übereinkommen über konventionelle Waffen), LGBl. 1989 Nr. 50 |
| |
6 | Protokoll über Blendlaserwaffen, LGBl. 1998 Nr. 98 |
| |