Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2004 / 18
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass
3.Schwer­punkte
4.Anwen­dungs­bei­spiele Nach Altem und Nach Vor­ge­schla­genem Neuen Recht
5.Ver­nehm­las­sung
6.Zum Inkrafttreten
7.Finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Neufassung des Stipendiengesetzes
 
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Die staatliche Ausbildungsförderung ist ein wichtiges Element einer fortschrittlichen und zukunftsorientierten Bildungspolitik. Mit dem vorliegenden Entwurf eines neu gefassten Stipendiengesetzes schlägt die Regierung folgende Neuerungen in diesem für die Zukunft unseres Landes entscheidenden Bereich vor:
Schaffung eines transparenten und einheitlichen Systems der staatlichen Ausbildungsförderung für allgemein- und berufsbildende Ausbildungswege;
Einführung elternunabhängiger Ausbildungsbeihilfen für Antragstellerinnen und -steller ab dem 25. Lebensjahr;
Stärkere finanzielle Entlastung von Eltern, deren Kinder sich in Ausbildung befinden;
Entlastung von allein erziehenden Eltern in bescheidenen finanziellen Verhältnissen;
Anpassung der Höchstsätze bei den anerkennbaren Kosten an die heutigen Bedürfnisse;
Effizienzsteigerung bei der Administration: laufende Behandlung der Anträge und Vorauszahlung bei korrekter rechtzeitiger Antragstellung.
Die Regierung weitet somit das staatliche Leistungsangebot im Bereich der Ausbildungsbeihilfen aus, bringt aber durch die generelle Kombination der Ausbildungsbeihilfen aus Stipendium und Darlehen sowie eine allgemeine Höchstbezugsdauer zum Ausdruck, dass die Eigenverantwortung der Stipendienbezüger genauso gefordert ist.
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Zuständiges Ressort
Bildungswesen
Betroffene Amtsstelle
Schulamt
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Vaduz, 16. März 2004
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Neufassung des Stipendiengesetzes zu unterbreiten.
1.1.1Der Staat
Die liechtensteinische Landesverfassung weist dem Staat in Art. 17 die Aufgabe zu, das Unterrichts- und Bildungswesen zu unterstützen und zu fördern. Ausserdem habe der Staat "unbemittelten, gut veranlagten Schülern den Besuch höherer Schulen durch Gewährung von angemessenen Stipendien zu erleichtern."
Beide Verfassungsaufträge nimmt das Land Liechtenstein wahr, indem es einerseits eigene öffentliche Schulen betreibt und den Besuch ausländischer weiterführender Schulen über Platzsicherungsabkommen oder sonstige Vereinbarungen ermöglicht und anderseits auf der Grundlage des Stipendiengesetzes vom 9. Mai 1972, LGBl. 1972 Nr. 33, Ausbildungsbeihilfen gewährt.
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Der Staat beteiligt sich somit auf zweifache Weise an den Kosten von Ausbildungen:
Finanzierung der Ausbildungsinstitution, sei es als Träger, als Mitträger oder als Partner von Platzsicherungsabkommen und anderen Vereinbarungen;
Finanzierung der Person, welche sich ausbildet, nach den Kriterien des Stipendiengesetzes.
Zu berücksichtigen ist auch, dass Ausbildungskosten als Bestandteil der Gewinnungskosten steuerlich beim Einkommen in Abzug gebracht werden können. Ebenso können steuerliche Abzüge für eigene Kinder in Ausbildung geltend gemacht werden.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2004 / 262
Landtagssitzungen
14. April 2004
Stichwörter
Aus­bil­dungs­bei­hilfen, staatliche
Aus­bil­dungs­för­de­rung, Stipendiengesetz
Sti­pen­dien­ge­setz,StipG (Neufassung)