Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2004 / 19
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Ein­lei­tung
I.Erläu­te­rungen
II.Ände­rungs­vor­schläge
III.Antrag der Regierung
IV.Regie­rungs­vor­lage
 
Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den anlässlich der ersten Lesung  
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verkehrsfähigkeit von Waren  (Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit) aufgeworfene Fragen
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Vaduz, 16. März 2004
RA 2004/678-7531 P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den in der ersten Lesung der Abänderung des Gesetzes über die Verkehrsfähigkeit von Waren aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten.
I.Erläuterungen
In seiner Sitzung vom 18. Dezember 2003 hat der Landtag die Regierungsvorlage zur Abänderung des Gesetzes über die Verkehrsfähigkeit von Waren (siehe den Bericht und Antrag der Regierung vom 11. November 2003, Nr. 100/2003) behandelt. Bei dieser ersten Lesung sind verschiedene Fragen zu einzelnen Artikeln der Gesetzesvorlage aufgeworfen worden. Diese Fragen werden, sofern dies nicht schon anlässlich der ersten Lesung geschehen ist, im Folgenden beantwortet.
Die Eintretensdebatte anlässlich der Behandlung in der Dezembersitzung hat ergeben, dass das Eintreten auf die Gesetzesvorlage beschlossen wurde. Der Hohe Landtag hat die Notwendigkeit der EWR-bedingten Rechtsanpassung gewürdigt.
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Eintretensdebatte
Es wird die Frage gestellt, aus welchem Grund in der Schweiz viel weniger Rückrufe von Autos durchgeführt werden als in Deutschland.
Die Anzahl der Rückrufe von Autos in der Schweiz und Deutschland können nicht verglichen werden. Von den verschiedenen Autos (z.B. VW Golf) gibt es verschiedene Varianten/Typen, die in jedem Land eine EG-Typengenehmigung für das Inverkehrbringen der nationalen Behörde benötigen. Zum Beispiel vom VW Golf gibt es in Deutschland mehr zugelassene Typen als in der Schweiz. Wenn in Deutschland von einem Typ ein Rückruf veranlasst wird, der in der Schweiz nicht zugelassen ist, so gibt es in der Schweiz keinen Rückruf. Aus diesem Grund gibt es in der Schweiz weniger Rückrufe.
Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) hat im Bedarfsfall die Möglichkeit, Rückrufe zu veranlassen. Das ist in der Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) im 3. Kapitel geregelt.
Die Nachfrage nach der Regelung in Österreich hat Folgendes ergeben:
In Österreich werden Rückrufaktionen in Abstimmung durch den jeweiligen Generalimporteur und den zum Zwecke der Zulassung beliehenen Versicherungen durchgeführt. Ein Entwurf eines Schreibens für eine Rückrufaktion ergeht vom Importeur an den Versicherungsverband, der die entsprechenden Kunden anhand der Fahrzeugdatenbank heraussucht und diese anschreibt. Das BMVIT (Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie) und das Bundesministerium für Konsumentenschutz werden lediglich von solchen Verfahren in Kenntnis gesetzt.
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Zu I Abänderung bisherigen Rechts
Es wird darauf hingewiesen, dass durch das LGBl. 2000 Nr. 259 eine Abänderung von Art. 14 vorgenommen wurde. Aus diesem Grund müsste es richtigerweise heissen "in der Fassung des Gesetzes vom Datum, LGBl. 2000 Nr. 259".
Die Überprüfung hat ergeben, dass dies der Fall ist und I Abänderung bisherigen Rechts wird wie folgt umgeschrieben.
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 22. März 1995 über die Verkehrsfähigkeit von Waren, LGBl. 1995 Nr. 94, in der Fassung des Gesetzes vom 25. Oktober 2000, LGBl. 2000 Nr. 259, wird wie folgt abgeändert:
LR-Systematik
9
94
947
LGBl-Nummern
2004 / 127
Landtagssitzungen
14. April 2004
Stichwörter
EG-Richt­linie 2001/95 (all­ge­meine Produktsicherheit)
Pro­dukt­si­cher­heit
Rückruf von Autos
Sicher­heit von Waren, Produktsicherheit
Ver­kehrs­fä­hig­keit von Waren, Produktsichereit
Waren, Ver­kehrs­fä­hig­keit, Produktsicherheit