Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend das Übereinkommen über die Beteiligung
der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Erweiterungsabkommen) vom 14. Oktober 2003
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Auf den 1. Mai 2004 soll die Europäische Union (EU) und damit ihr Binnenmarkt durch 10 neue Mitgliedstaaten erweitert werden. Dies hat auch direkte Auswirkungen auf das EWR-Abkommen (EWRA) vom 2. Mai 1992, dem Liechtenstein am 1. Mai 1995 beigetreten ist. Insbesondere zur Gewährleistung der Homogenität des Europäischen Wirtschaftsraums mit den entsprechenden Binnenmarktbestimmungen ist eine parallele Erweiterung der EWR-Mitgliedschaft um die zehn neuen EU-Mitglieder unabdingbar. Art. 128 EWRA sieht dies ausdrücklich vor. Nach den Verhandlungen im 1. Halbjahr 2003 wurde ein entsprechendes EWR-Erweiterungsabkommen am 3. Juli 2003 paraphiert. Das Abkommen und die Schlussakte tragen das Datum vom 14. Oktober 2003. Es haben aber mit Ausnahme des Vorsitzlandes Italien sämtliche EU-Staaten und alle zehn künftigen EU-Staaten die Unterzeichnung bereits am 13. Oktober 2003 vorgenommen. Liechtenstein hatte aufgrund der bestehenden offenen Fragen im Verhältnis zu Tschechien und zur Slowakei am 11. November 2003 unterzeichnet, zusammen mit seinen beiden EFTA-/EWR-Partnern Island und Norwegen, die dem Anliegen Liechtensteins zur Anerkennung der vollen Souveränität des Landes durch alle Vertragsparteien des Erweiterungsabkommens ihre grosse Unterstützung und Solidarität entgegenbrachten. Italien als EU-Vorsitzland und die EU-Kommission unterzeichneten ebenfalls am 11. November 2003.
Das Erweiterungsabkommen sieht in Analogie zum EU-Beitrittsvertrag eine Reihe von Sonder- und Übergangsbestimmungen für die Integration dieser zehn Länder in den bestehenden Binnenmarkt vor.
Die drei EFTA-/EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen sind nicht Vertragsparteien des EU-Beitrittsvertrags. Das EWR-Erweiterungsabkommen sieht daher spezifische Bestimmungen für diese drei Staaten vor. So werden die Beitragszahlungen der drei Staaten wegen des Einbezugs überproportional armer Regionen auf dem Gebiet der neuen EU-Mitglieder auf das (im Vergleich zu den bisherigen effektiven Kosten) Fünffache steigen (rund CHF 1,5 Millionen pro Jahr für Liechtenstein bis zum Jahr 2009). Andererseits war es Liechtenstein
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möglich, seine im Rahmen des EWR bestehende Sonderlösung beim Personenverkehr zu verlängern und rechtlich deutlich besser zu verankern.
Die Regierung beurteilt die EWR-Erweiterung generell und die vereinbarten Lösungen im EWR-Erweiterungsabkommen als vorteilhaft für Liechtenstein. Aus wirtschaftlicher Sicht ist darauf hinzuweisen, dass sich der Binnenmarkt des EWR auf das Gebiet der zehn neuen EU-Staaten erweitert und der Exportindustrie und dem Finanzdienstleistungssektor neue Absatzchancen bietet. Aus politischer Sicht ist das weitere Zusammenwachsen bei der Zusammenarbeit in Europa zu begrüssen, weil es auch zu einer verfestigten europäischen Friedensordnung beiträgt.
Zuständige Ressorts
Ressort Äusseres, Ressort Präsidium, Ressort Wirtschaft
Betroffene Amtsstellen
Liechtensteinische Mission in Brüssel; Stabsstelle EWR; Amt für Auswärtige Angelegenheiten, Ausländer- und Passamt.
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Vaduz, den 27. Januar 2004
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend das Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik
1, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Erweiterungsabkommen) vom 14. Oktober 2003 zu unterbreiten.
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1 | Die Reihenfolge der Staaten im Titel des Übereinkommens erfolgt in alphabetischer Ordnung gemäss der jeweiligen Bezeichnung in der Landessprache. |
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Am 1. Mai 2004 soll die Europäische Union (EU) und damit ihr Binnenmarkt durch 10 neue Mitgliedstaaten erweitert werden. Dies hat auch direkte Auswirkungen auf das EWR-Abkommen (EWRA) vom 2. Mai 1992, dem Liechtenstein am 1. Mai 1995 beigetreten ist. Insbesondere zur Gewährleistung der Homogenität des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) mit den entsprechenden Binnenmarktbestimmungen ist eine parallele Erweiterung der EWR-Mitgliedschaft um die zehn neuen EU-Mitglieder unabdingbar. Die Homogenität des EWR, die eine Anpassung der nationalen Regeln der drei EFTA-/EWR-Staaten an die Regeln des EU-Binnenmarkts beinhaltet und diesen somit auf die Märkte der drei EFTA-/EWR-Staaten ausdehnt, verlangt, dass sämtliche
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neuen Mitglieder der EU und damit des EU-Binnenmarkts auch am EWR teilnehmen.
Das Erweiterungsabkommen sieht in Analogie zum EU-Beitrittsvertrag eine Reihe von Sonder- und Übergangsbestimmungen für die Integration dieser zehn Länder in den bestehenden Binnenmarkt vor. Die drei EFTA-/EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen sind nicht Vertragsparteien des EU-Beitrittsvertrags. Das EWR-Erweiterungsabkommen sieht daher spezifische Bestimmungen für diese drei Staaten vor. Alle Vertragsparteien müssen dem EWR-Erweiterungsabkommen gemäss ihren internen Verfahren zustimmen.
Zum Gesamtpaket "EWR-Erweiterungsabkommen" gehören die folgenden zwei Teile, die der Zustimmung des Landtags bedürfen:
Das Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Erweiterungsabkommen) vom 14. Oktober 2003 (Beilage 1) mit den Anhängen A und B (Beilage 2)
Die Schlussakte zum EWR-Erweiterungsabkommen vom 14. Oktober 2003 mit gemeinsamen und einseitigen Erklärungen (Beilage 3)
Ausserdem wurden zwischen Norwegen bzw. Island und der Europäischen Gemeinschaft bzw. der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft folgende Abkommen abgeschlossen, die nicht der Zustimmung des Landtags bedürfen (Beilagen 4 - 7):
Abkommen zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über den Norwegischen Finanzierungsmechnismus für den Zeitraum 2004-2009
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Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island aus Anlass des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union
Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen aus Anlass des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union
Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse