Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2004 / 25
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Ein­lei­tung
2.Erläu­te­rungen zum Übereinkommen
3.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
4.Recht­liche, finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
5.Bedeu­tung des Übe­rein­kom­mens für Liechtenstein
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den  Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend  das Rotterdamer Übereinkommen vom 10. September 1998 über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel  (PIC-Konvention)
 
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Am 10. September 1998 wurde das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (engl. Prior Informed Consent, kurz PIC) für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel (PIC-Konvention) an der Bevollmächtigtenkonferenz in Rotterdam verabschiedet. Das Übereinkommen ist am 24. Februar 2004 in Kraft getreten. Derzeit gehören ihm 61 Vertragsparteien und 73 Signatarstaaten an. Liechtenstein hat das Übereinkommen nicht unterzeichnet.
Mit dem Übereinkommen werden die Vertragsparteien verpflichtet, andere Vertragsparteien über national verbotene oder streng beschränkte Chemikalien zu informieren und Exporte derart geregelter Stoffe dem Empfängerland zu melden. Ausserdem sind die Vertragsparteien hinsichtlich bestimmter, im Abkommen genannter Chemikalien verpflichtet, Entscheidungen darüber zu treffen, ob die Einfuhr dieser Chemikalien zulässig, verboten oder nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt ist. Dieses Vorgehen wird "vorherige Zustimmung nach Inkenntnissetzung" genannt. Lieferungen entgegen dem Willen des Einfuhrlandes sind unzulässig.
Das Übereinkommen wird helfen, Umwelt- und Gesundheitsrisiken, die durch bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel entstehen können, zu begrenzen. Es wird insbesondere Anwender in der Landwirtschaft und der Industrie sowie Verbraucher in Entwicklungsländern schützen und die Gefahren für die Umwelt verringern.
Die Schweiz, welche bereits Vertragspartei ist, wird die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen über das neue Chemikaliengesetz und insbesondere über die neue Chemikalien- Ein- und Ausfuhr- Verordnung umsetzen, welche
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voraussichtlich Mitte 2005 in Kraft treten werden. Innerhalb der Europäischen Union wird das Übereinkommen über eine entsprechende Verordnung umgesetzt. Liechtenstein wird diese Regelungen aufgrund des Zollvertrags mit der Schweiz sicher und aufgrund des EWR-Abkommens voraussichtlich in das nationale Recht übernehmen müssen, womit die Umsetzung gewährleistet ist. Die finanziellen Auswirkungen beschränken sich auf den jährlichen finanziellen Beitrag an das zukünftige Konventionssekretariat, welcher sich für Liechtenstein voraussichtlich auf 200 bis 400 USD belaufen wird. Auf personeller Ebene ist durch den Beitritt allenfalls ein geringer Mehraufwand zu erwarten, welcher aber keinen Bedarf an neuen Stellen verursacht.
Der Beitritt zum Übereinkommen ist im Sinne der Glaubwürdigkeit und der Fortsetzung der bisherigen Politik Liechtensteins im Chemikalienbereich, welche auf eine Hebung des internationalen Standards in diesem Bereich abzielt. Zudem bezeugt Liechtenstein dadurch seine Solidarität mit Entwicklungsländern, für welche das Übereinkommen und die darin genannte Zusammenarbeit von grosser Bedeutung sind.
Zuständige Ressorts
Ressort Äusseres, Ressort Umwelt, Raum, Land- und Waldwirtschaft
Betroffene Amtsstellen
Amt für Auswärtige Angelegenheiten, Amt für Umweltschutz, Amt für Wald, Natur und Landschaft
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Vaduz, den 20. April 2004
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend das Rotterdamer Übereinkommen vom 10. September 1998 über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel (PIC-Konvention) zu unterbreiten.
1.1Ausgangslage
Exporte besonders gefährlicher Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide) haben wiederholt zu ernsthaften Gefährdungen von Mensch und Umwelt geführt, weil die einführenden Länder nicht über die notwendige Erfahrung und Infrastruktur für den sicheren Umgang damit verfügten. Zur Verminderung der Risiken durch den Export von Chemikalien führten das Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) und die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) 1989 ein freiwilliges Informations-Austauschverfahren ein. Dieses Verfahren beinhaltete, dass gewisse Chemikalien, die aus Gesundheits- oder Umweltschutzgründen verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen, nicht gegen den Willen des Einfuhrlandes aus einem anderen Land exportiert werden dürfen. Als Grundlage dieses Verfahrens dienten die Leitlinien des UNEP
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für den Informationsaustausch über Chemikalien im internationalen Handel (kurz UNEP-London-Guidelines) und der Internationale Verhaltenskodex der FAO betreffend den Vertrieb und die Verwendung von Pestiziden (kurz FAO-Verhaltenskodex).
Um die ersten positiven Ergebnisse des freiwilligen Verfahrens zu konsolidieren und die Lösung der Probleme im Zusammenhang mit dem Export von Chemikalien zu beschleunigen, erhielten das UNEP und die FAO am Erdgipfel von Rio (1992) den Auftrag, gemeinsam Verhandlungen zu einem rechtlich verbindlichen Übereinkommen zu organisieren. Als Verhandlungsgrundlage dienten die genannten Leitlinien des UNEP und der FAO.
LR-Systematik
0..9
0..91
0..91.6
LGBl-Nummern
2004 / 168
Landtagssitzungen
12. Mai 2004
Stichwörter
Che­mi­ka­lien gefähr­liche, Rot­ter­damer Übereinkommen
Handel, inter­na­tio­naler, mit gefähr­li­chen Che­mi­ka­lien, Rot­ter­damer Übereinkommen
Pflan­zen­schutz­mittel, Handel, Rot­ter­damer Übereinkommen
PIC-Kon­ven­tion, Rot­ter­damer Übe­rein­kommen Chemikalien
Schäd­lings­be­kämp­fungs­mittel, Handel, Rot­ter­damer Übereinkommen