Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Neuregelung des Hochschulwesens (Hochschulgesetz; HSG) und die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes
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Mit der Vorlage zum Gesetz über das Hochschulwesen und der Abänderung des Gesetzes vom 17. September 1992 über Fachhochschulen, Hochschul- und Forschungsinstitute soll das Hochschulwesen in Liechtenstein neu geregelt werden. Anlass für diese Neuregelung sind einerseits die neuen europäischen Standards und Zielsetzungen im Hochschulbereich, zu deren Umsetzung sich Liechtenstein als Mitunterzeichner der Bologna Erklärung und der Lissabonner Konvention verpflichtet hat und für die es eine gesetzliche Grundlage zu schaffen gilt. Im Einzelnen sind dies unter anderem die Definition der verschiedenen Arten von Studiengängen, die Einführung des European Credit Transfer Systems, die Verpflichtung der Abgabe eines Diploma Supplements, die Festschreibung eines Qualitätsmanagements und die Regelung der Aufsicht.
Andererseits bietet die Neuregelung auch die Möglichkeit, verschiedene Probleme und Fragestellungen zu klären, die sich in den letzten Jahren im liechtensteinischen Hochschulbereich gezeigt haben und nur bedingt mit der europäischen Entwicklung zu tun haben. Konkret sind dies unter anderem Probleme bei Gesuchen um die Gründung von Hochschulen, die sich in den letzten Jahren zunehmend ergeben haben, die Klärung der Namensbezeichnung von Hochschulen in Liechtenstein oder die Verleihung von akademischen Graden und Titeln. Gleichzeitig können auch andere Bereiche geklärt werden, die bisher keine klare gesetzliche Regelung hatten, beispielsweise Fragen der Zulassung zum Studium oder Fragen der Finanzierung.
Die Schwerpunkte der Vorlage ergeben sich aus den oben dargelegten Anlassfällen.
Im Kontext der vorgesehenen Neuregelung des Hochschulwesens ist es notwendig, bei Schaffung des Gesetzes über das Hochschulwesen das Gesetz über Fachhochschulen, Hochschul- und Forschungsinstitute mit dem neuen Gesetz zu harmonisieren, damit es nicht zu Redundanzen oder gar Widersprüchen kommt. Das Gesetz über Fachhochschulen, Hochschul- und Forschungsinstitute wird zu diesem Zweck dergestalt umgeformt, dass es weiterhin als gesetzliche Grundlage für die öffentlich-rechtliche Stiftung "Fachhochschule Liechtenstein" dienen kann. Alle anderen Regelungen werden aus diesem Gesetz gestrichen, da sie nunmehr im
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Gesetz über das Hochschulwesen enthalten sind. Da gegen Entscheidungen einer Hochschule Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden kann, ist zudem eine Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes erforderlich.
Zuständiges Ressort
Ressort Bildungswesen
Betroffene Amtstellen
Schulamt
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Vaduz, 13. April 2004
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Neuregelung des Hochschulwesens (Hochschulgesetz; HSG) und die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes zu unterbreiten.
Das Gesetz über Fachhochschulen, Hochschul- und Forschungsinstitute regelt das liechtensteinische Hochschulwesen und stammt aus dem Jahre 1992.
In den benachbarten Ländern Schweiz und Österreich bestanden anfangs der Neunzigerjahre Bestrebungen, die Höheren Technischen Lehranstalten in Fachhochschulen umzuwandeln. Es war für die damalige Liechtensteinische Ingenieurschule (LIS) von grundlegendem Interesse, ihre Studienangebote abzusichern und in dieses neue Umfeld einzubetten. Mit dem Beschluss der Regierung, die LIS zu einer Fachhochschule auszubauen, erfuhr das liechtensteinische Bildungswesen eine Erweiterung auf Hochschulebene, für die aber noch keine rechtliche Grundlage bestand. Gleichzeitig sollten mit dem damaligen Gesetz auch für die in
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Liechtenstein mit der Gründung der Internationalen Akademie für Philosophie und des Liechtenstein-Instituts im Jahre 1986 geschaffenen neuen Einrichtungen die wichtigsten Grundsätze geregelt werden.
Nachdem aufgrund verschiedener Vereinbarungen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und seinen Nachbarländern Schweiz und Österreich für liechtensteinische Studentinnen und Studenten der Zugang zu den Hochschulen der Nachbarländer sicher gestellt werden konnte, bildete sich also Ende der Achtzigerjahre und in den Neunzigerjahren auch ein liechtensteinischer Hochschulbereich heraus, der die zwei Hochschulen Fachhochschule Liechtenstein (FHL) und die Internationale Akademie für Philosophie (IAP) sowie eine hochschulähnliche Einrichtung, das Liechtenstein-Institut (LI), umfasste.
Das Gesetz von 1992 orientierte sich bei seiner Schaffung sehr stark an den damals bestehenden Hochschuleinrichtungen. Es umfasst Teil I "Allgemeine Bestimmungen" (Art. 1 bis 3), Teil II "Fachhochschulen" (Art. 4 bis 8), Teil III "Hochschulinstitute" (Art. 9 bis 12), Teil IV "Forschungsinstitute" (Art.13), Teil V "Subventionierung von Schulträgern" (Art. 14) und Teil VI "Schlussbestimmungen".