Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2004 / 29
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass
3.Schwer­punkte der Gesetzesvorlage
4.Erläu­te­rungen zu den Gesetzesbestimmungen
5.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
6.Finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
7.Ver­nehm­las­sung
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend das Gesetz über die Abänderung des Datenschutzgesetzes
 
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Das Datenschutzgesetz (DSG), LGBl. 2002 Nr. 55, wurde am 8. Mai 2002 publiziert und trat am 1. August 2002 in Kraft.
Das DSG setzt für die Zulässigkeit der Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen durch Private (Art. 18) und Behörden (Art. 21) spezielle Rechtfertigungsgründe voraus. Diese bestehen insbesondere im Vorhandensein ausdrücklicher gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung der genannten Daten (Art. 21 Abs. 2 bzw. Art. 18 Buchstabe a DSG). Da in älteren Gesetzeswerken noch keine solchen gesetzlichen Grundlagen enthalten sind, entstand mit dem Inkraftreten des DSG in mehreren Fällen ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf.
Die Übergangsbestimmungen des DSG sehen in Art. 44 Abs. 3 vor, dass Inhaber von Datensammlungen bestehende Datensammlungen mit besonders schützenswerten Daten oder mit Persönlichkeitsprofilen noch während zwei Jahren nach Inkrafttreten des DSG benützen dürfen, ohne dass die Voraussetzungen der Art. 18 und 21 erfüllt sind. Diese Übergangsfrist läuft am 31. Juli 2004 ab. Da bis zu diesem Zeitpunkt die Schaffung der oben genannten gesetzlichen Grundlagen nicht abgeschlossen werden kann, muss die Übergangsfrist verlängert werden.
Das DSG sieht des Weiteren in Art. 15 Abs. 1 vor, dass der Datenschutzbeauftragte ein Register der Datensammlungen führt, welches von jedermann eingesehen werden kann. Zur bestmöglichen Realisierung dieses Rechts auf Einsicht ist es sinnvoll und zweckmässig, wenn der Datenschutzbeauftragte die Einsichtnahme auch auf elektronischem Weg über das Internet anbieten kann. Mit einer Ergänzung des Abs. 1 wird für die Bekanntgabe des Registers im elektronischen Weg eine gesetzliche Grundlage geschaffen.
Schliesslich hat sich bei der Ausarbeitung des DSG in Art. 15 Abs. 3 Bst. a ein redaktionelles Versehen ergeben, welches zu korrigieren ist.
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Zuständiges Ressort
Ressort Justiz
Betroffene Stelle
Stabsstelle für Datenschutz
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Vaduz, 13. April 2004
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend das Gesetz über die Abänderung des Datenschutzgesetzes zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Das Datenschutzgesetz (DSG), LGBl. 2002 Nr. 55, wurde am 8. Mai 2002 publiziert und trat am 1. August 2002 in Kraft.
Das DSG setzt für die Zulässigkeit der Bearbeitung von Personendaten und von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen durch Private (Art. 18) und Behörden (Art. 21) spezielle Rechtfertigungsgründe voraus. Sowohl für Private als auch für Behörden ist in der Regel die Bearbeitung von Personendaten gerechtfertigt, wenn diese in einem Gesetz vorgesehen ist. Während die Bearbeitung von Personendaten nur einer einfachen gesetzlichen Grundlage bedarf, muss die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen ausdrücklich im Gesetz vorgesehen sein.
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Personendaten werden in vielen Bereichen bearbeitet. In denjenigen Bereichen, welche durch Gesetze normiert werden, sind nicht in allen Fällen gesetzliche Bestimmungen vorhanden, welche dem DSG als Rechtfertigungsgrund für die Bearbeitung von Personendaten zu genügen vermögen. Dies ist vor allem bei älteren Gesetzeswerken der Fall. Neuere Gesetzeswerke beinhalten solche Bestimmungen teilweise. Gesetzgebungsprojekte, welche nach Inkrafttreten des DSG begonnen wurden, werden unter Berücksichtigung des Datenschutzgesetzes mit solchen Bestimmungen versehen. Mit Inkrafttreten des DSG entstand deshalb besonders für ältere Gesetzeswerke ein Ergänzungsbedarf um Bestimmungen, welche die Bearbeitung sinnvoller und notwendiger Personendaten datenschutzkonform ermöglichen.
Als betroffene Gesetzeswerke sind beispielhaft zu nennen: Polizeigesetz, LGBl. 1989 Nr. 48; Flüchtlingsgesetz, LGBl. 1998 Nr. 107; Arbeitslosenversicherungsgesetz, LGBl. 1969 Nr. 41; Mutterschaftszulagengesetz, LGBl. 1982 Nr. 8; Arbeitsvermittlungsgesetz, LGBl. 2000 Nr. 103.
Die Übergangsbestimmungen des DSG sehen in Art. 44 Abs. 3 vor, dass Inhaber von Datensammlungen bestehende Datensammlungen mit besonders schützenswerten Daten oder mit Persönlichkeitsprofilen noch während zwei Jahren nach Inkrafttreten des DSG benützen dürfen, ohne dass die Voraussetzugen der Art. 18 und 21 erfüllt sind.
Weiterhin ist der Datenschutzbeauftragte mit der Führung eines Registers der Datensammlungen beauftragt, welches von jedermann eingesehen werden kann (Art. 15).
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2004 / 174
Landtagssitzungen
18. Juni 2004
13. Mai 2004
Stichwörter
Daten­schutz­ge­setz DSG, Abänderung