Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2004 / 3
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Schwer­punkte und Ziel­set­zungen des Übereinkommens
3.Erläu­te­rungen zum Übe­rein­kommen und Ver­gleich mit der liech­tens­tei­ni­schen Rechtslage
4.Recht­liche, per­so­nelle und finan­zi­elle Auswirkungen
5.Ver­nehm­las­sung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den  Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend  das Übereinkommen vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen  bei der automatischen Verarbeitung  personenbezogener Daten
 
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Die gegenwärtige Entwicklung im Bereich der Informationstechnologien erleichtert die Bearbeitung und Verbreitung personenbezogener Daten nicht nur innerhalb eines Landes, sondern auch über dessen Grenzen hinaus. Möglich wird dies insbesondere durch die Internationalisierung von Kommunikationsnetzen sowie durch die Zunahme von Datenautobahnen. Der Datenschutz muss daher sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene sichergestellt werden. Es gilt besonders den Schutz der Privatsphäre, wie ihn die Verfassung und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), LGBl. 1982 Nr. 60/1, festlegen, sicherzustellen. Da nationale Grenzen für den Datenfluss kein unüberwindbares Hindernis darstellen, hängt die Wirksamkeit innerstaatlicher Datenschutzbestimmungen von der internationalen Zusammenarbeit und von der gegenseitigen Abstimmung nationaler Datenschutzsysteme ab. Bestehen erhebliche rechtliche Unterschiede zwischen den einzelnen Staaten, kann der Datenverkehr sich zum Nachteil des Persönlichkeitsschutzes und der Grundrechte und Grundfreiheiten von Einzelpersonen entwickeln und zur Entstehung von "Datenparadiesen" führen.
Das Europäische Übereinkommen vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten ist ein wichtiger Schritt in Richtung einer Harmonisierung von einzelstaatlichen Gesetzgebungen und einer Weiterentwicklung der internationalen Zusammenarbeit. Es will ein hohes Datenschutzniveau sicherstellen und gleichzeitig den freien, grenzüberschreitenden Informationsaustausch ermöglichen. Dieses Übereinkommen konkretisiert die in der EMRK enthaltenen Art. 8 und 10 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens bzw. Meinungsäusserungsfreiheit) in Bezug auf die automatische Verarbeitung personenbezogener Daten. Das Übereinkommen gilt für alle automatischen Datensammlungen sowie für die automatische Verarbeitung personenbezogener Daten im öffentlichen und privaten Bereich, soweit es sich um Daten über bestimmte oder bestimmbare natürliche Personen handelt. Es legt die Grundsätze des Datenschutzes fest, welche die Mitgliedstaaten in ihren innerstaatlichen Gesetzgebungen umsetzen müssen, und regelt die Zusammenarbeit zwischen den Staaten bei der Umsetzung des Übereinkommens sowie insbesondere den
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Beistand, den ein Mitgliedstaat betroffenen Personen mit Wohnsitz im Ausland leisten muss. Schliessl ich setzt das Übereinkommen einen Beratenden Ausschuss ein, dessen hauptsächliche Aufgabe darin besteht, die Anwendung des Übereinkommens zu erleichtern und zu verbessern. Durch die Ratifikation des Übereinkommens wird der rechtliche Schutz von Einzelpersonen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten verbessert und sichergestellt, dass der grenzüberschreitende Datenverkehr zwischen Liechtenstein und den übrigen Vertragsstaaten nicht zur Umgehung liechtensteinischer Datenschutzbestimmungen führen kann. Seit dem In-Kraft-Treten des Datenschutzgesetzes (LGBl. 2002 Nr. 55) am 1. August 2002 entspricht das liechtensteinische Recht den Anforderungen des Übereinkommens. Grund dafür ist die Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr mittels des vorgenannten Datenschutzgesetzes. Da diese Richtlinie in ihrem Umfang weiter geht als das Übereinkommen, erweist sich das Datenschutzgesetz als kompatibel. Dennoch ist eine Ratifikation des Übereinkommens sinnvoll, da dadurch der räumliche Schutzbereich zusätzlich um Nicht-EU-Staaten erweitert werden kann.
Die Ratifikation des Übereinkommens hat keine direkten finanziellen Auswirkungen. Es kann davon ausgegangen werden, dass die im Übereinkommen vorgesehene Hilfeleistung an ausländische Behörden und betroffene Personen vom liechtensteinischen Datenschutzbeauftragten wahrgenommen werden kann. Die Kosten für die Teilnahme des Datenschutzbeauftragten an der einmal jährlich stattfindenden Sitzung des Beratenden Ausschusses gemäss Art. 18 können ebenfalls über das bestehende Budget der Stabsstelle für Datenschutz abgedeckt werden.
Zuständige Ressorts
Ressort Äusseres; Ressort Justiz
Betroffene Amtsstellen
Amt für Auswärtige Angelegenheiten, Stabsstelle für Datenschutz
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Vaduz, den 27. Januar 2004
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend das Übereinkommen vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Die Bearbeitung personenbezogener Daten und das damit verbundene Risiko einer Verletzung der Persönlichkeits- und Grundrechte der betroffenen Personen sind nicht auf das Gebiet eines bestimmten Staates beschränkt. Die Informationsgesellschaft, die sich seit dem Aufkommen der Informatik und namentlich seit der Verbreitung neuer Telekommunikationstechniken (Multimedia, Datenautobahnen, Internet) entwickelt hat, wird zunehmend internationaler. Sowohl im privaten Bereich mit den Zweigen Wirtschaft, Handel, Tourismus, Wissenschaft und Kultur, als auch im öffentlichen Bereich werden immer mehr Daten und namentlich Personendaten ausgetauscht, und zwar zunehmend auch über die Landesgrenze hinweg. Für den Datenschutz und für die betroffenen Personen kann dies vor allem dann eine Schlechterstellung bedeuten, wenn die Daten in Staaten bekannt gegeben werden, die nicht einen dem liechtensteinischen gleichwertigen Schutz garantieren. Doch selbst wenn die Daten in ein Land bekannt gegeben werden, welches eine dem liechtensteinischen Datenschutzgesetz (DSG) vom 14. März 2002 (LGBl. 2002 Nr. 55) vergleichbare Gesetzgebung hat, k önnen sich, wenn eine gegenseitige Abstimmung fehlt, gleichwohl Schwierigkeiten bei der Feststellung von Verletzungen und bei der
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Durchsetzung von Rechtsansprüchen ergeben. Auch gilt es der Gefahr so genannter "Datenparadiese" entgegenzuwirken, welche die Anstrengungen der Länder mit gleichwertigen Datenschutzgesetzen zunichte machen würden. Mit der Verabschiedung des DSG hat Liechtenstein einen wichtigen Schritt getan und eine Lücke geschlossen. Es verfügt heute über ein Gesetz, das bei der Bearbeitung personenbezogener Daten durch Privatpersonen oder Behörden einen angemessenen Schutz garantiert. Weil innerstaatliche Regelungen die Persönlichkeit und die Grundrechte der betroffenen Personen beim grenzüberschreitenden Datenaustausch nur unzureichend schützen, ist eine internationale Zusammenarbeit für die Harmonisierung der einzelstaatlichen Gesetzgebungen notwendig.
Vor diesem Hintergrund befasst sich der Europarat seit Ende der sechziger Jahre mit den Problemen, die sich beim Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung für die Privatsphäre natürlicher Personen und ihre Grundrechte ergeben. Im Jahre 1968 richtete die Parlamentarische Versammlung des Europarats ihre Empfehlung 509 an das Ministerkomitee, in welcher sie dieses aufforderte, mit Blick auf die moderne Wissenschaft und Technologie zu prüfen, ob die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und die innerstaatlichen Gesetzgebungen der einzelnen Mitgliedstaaten die Privatsphäre genügend schützten. Bei dieser Prüfung kam das Ministerkomitee zum Schluss, dass die verschiedenen innerstaatlichen Gesetzgebungen den Schutz der Privatsphäre und weiterer Rechte und schützenswerter Interessen der natürlichen Personen gegenüber automatisierten Datenbanken nur ungenügend gewährleisteten. Es hielt fest, dass die EMRK ebenso keinen angemessenen Schutz vor den Folgen der modernen Datenbearbeitungen biete, weil sie die einzelnen Individuen nur gegenüber staatlichen Eingriffen zu schützen vermöchte, die Beziehungen zwischen den Privatpersonen untereinander indessen nicht berühre.
Um allzu grossen Unterschieden bei den sich anbahnenden innerstaatlichen Gesetzgebungsarbeiten rechtzeitig entgegenzuwirken und den internationalen Charakter der modernen Datenbearbeitungen hervorzuheben, erarbeitete der Europarat hierauf in einer ersten Phase zwei Empfehlungen über die Grundsätze des Datenschutzes [(Resolution (73) 22 über den Schutz der Privatsphäre von
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natürlichen Personen gegenüber elektronischen Datenbanken im Privatsektor, die vom Ministerkomitee am 26. September 1973 verabschiedet wurde, sowie die Resolution (74) 29 über den Schutz der Privatsphäre von natürlichen Personen gegenüber elektronischen Datenbanken im öffentlichen Bereich, die vom Ministerkomitee am 20. September 1974 verabschiedet wurde.] In einer zweiten Phase wurde das vorliegende Übereinkommen erarbeitet, das bis heute 30 Vertrags- und 5 Unterzeichnerstaaten zählt (vgl. Beilage 2). Die Regierung hat beschlossen, das Übereinkommen noch vor der Ratifikation zu unterzeichnen, weil dies gemäss dessen Art. 22 notwendig ist.
LR-Systematik
0..2
0..23
LGBl-Nummern
2004 / 167
Landtagssitzungen
11. März 2004
Stichwörter
Daten­schutz, per­so­nen­be­zo­gene Daten, Übereinkommen