Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2004 / 31
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass/Not­wen­dig­keit der Vorlage
3.Schwer­punkte der EG-Verordnung
4.Geplante Anpas­sung des Gesetzes
5.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
6.Finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 130/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des EG-Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln)
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Am 23. April 2004 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln zu übernehmen. Neben dem Protokoll 4 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes (LGBl. 1995 Nr. 72) sind deshalb auch Anhang XIV des EWR-Abkommens sowie die Protokolle 21 (betreffend die Durchführung der Wettbewerbsregeln) und 23 (betreffend die Zusammenarbeit zwischen den Überwachungsorganen) des EWR-Abkommens (LGBl. 1995 Nr. 68) anzupassen.
Die Lancierung der Modernisierungsinitiative in der EU erfolgte mit dem Weissbuch der Kommission über die Modernisierung der Vorschriften zur Anwendung der Artikel 85 und 86 des EG-Vertrages (heute Artikel 81 und 82 EG). Das heutige Genehmigungssystem basiert darauf, dass wettbewerbswidrige Vereinbarungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG (respektive Art. 53 Abs. 1 EWRA) grundsätzlich nichtig sind und nach einer Anmeldung bei der Kommission von einer Freistellung nach Art. 81 Abs. 3 EG (respektive Art. 53 Abs. 3 EWRA) profitieren können. Zur Freistellung sind heute nur die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde befugt, während die mitgliedstaatlichen Gerichte und Behörden lediglich Art. 81 Abs. 1 EG (respektive Art. 53 Abs. 1 EWRA) und Art. 82 EG (respektive Art. 54 EWRA) anwenden können.
Gemäss dem in der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehenen Legalausnahmesystem entfällt einerseits die Anmeldeverpflichtung für wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen und andererseits sind die Freistellungsvoraussetzungen ohne vorherige Entscheidung der Kommission oder der EFTA-Überwachungsbehörde anwendbar. Neu ist zudem, dass die mitgliedstaatlichen Gerichte und Behörden auch zur Anwendung von Art. 81 Abs. 3 EG (respektive Art. 53 Abs. 3 EWRA) befugt sein sollen. Für die Übernahme dieser Verordnung sind Anpassungen in verschiedenen Protokollen und Anhängen des EWR-Abkommens notwendig. Die Anpassungen des Protokolls 4 des Abkommens vom 2. Mai 1992 zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes machen eine Abänderung des liechtensteinischen Gesetzes über die Durch-
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führung der Wettbewerbsregeln im Europäischen Wirtschaftsraum (LGBl. 1996 Nr. 113) notwendig.
Die EG-Kommission wird in Zukunft nur noch Einzelfälle von besonderer wettbewerbsrechtlicher Bedeutung aufgreifen. Die nationale, sohin dezentrale Anwendung von Art. 81 und 82 EG soll in einem EU-Behörden-Netzwerk organisiert werden. Die EFTA/EWR Staaten können an diesem Netzwerk allerdings nicht teilnehmen. Es ist aber im Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses mittels einer so genannten review clause (Überprüfungsklausel) vorgesehen, dass die EG-Kommission, die EU-Mitgliedsaaten und die EFTA/EWR Staaten dieses Thema 2005 wiederum aufgreifen und diskutieren werden:
"Review clause:
By the end of 2005 and at the request of one of the Contracting Parties, the Parties shall review the mechanisms for the enforcement of Articles 53 and 54 of the Agreement as well as the co-operation mechanisms of protocol 23 to the Agreement, with a view to ensuring the homogeneous and the effective application of those Articles. The Parties shall in particular review the decision of the EEA Joint Committee No ../.. of .. with and, in light of the Parties' experiences with the modernisation reform, explore the possibility of mirroring in the EEA the system established in the EU by the Council Regulation (EC) No 1/2003 as regards the application of Articles 81 and 82 of the Treaty by national competition authorities, the horizontal co-operation between national competition authorities and the mechanisms of ensuring uniform application of the competition rules by national authorities."
"Überprüfungsklausel:
Bis Ende 2005 und auf Ersuchen einer der Vertragsparteien sollen die Parteien sowohl das System der Anwendung der Art. 53 und 54 des Abkommens als auch den Zusammenarbeitsmechanismus des Protokolls 23 des Abkommens mit dem Ziel überprüfen, eine homogene und effektive Anwendung dieser Artikel zu gewährleisten. Die Parteien sollen insbesondere die Entscheidung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr.../... vom ... überprüfen, und angesichts der Erfahrungen der Parteien mit der Modernisierungsreform, die Möglichkeit untersuchen, das in der EU durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 eingerichtete System hin
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sichtlich der Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrages durch nationale Wettbewerbsbehörden, im Hinblick auf den horizontalen Zusammenarbeit zwischen den nationalen Wettbewerbsbehörden und im Hinblick auf den Mechanismus zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung der Wettbewerbsvorschriften durch nationale Behörden im Europäischen Wirtschaftsraum widerzuspiegeln." [Inoffizielle Übersetzung]
Norwegen und Island möchten eine zwingende EFTA-Dezentralisierung der Anwendung der Art. 53 und 54 EWRA, um ein paralleles EFTA-Netzwerk aufbauen zu können. Somit könnten die EFTA/EWR-Länder bereits in diesem EFTA-Netzwerk Erfahrungen hinsichtlich der Organisation und des Funktionierens eines solchen Netzes sammeln, was bei einer allfälligen späteren Teilnahme am Netz der nationalen EU-Wettbewerbsbehörden vorteilhaft sein wird. Das EFTA-System sollte deshalb das EU-System exakt widerspiegeln.
Auch die EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) hat sich für eine zwingende Dezentralisierung innerhalb der EFTA/EWR-Staaten ausgesprochen.
Die Regierung hat beschlossen, den norwegischen und isländischen Standpunkt zu unterstützen, jedoch mit dem Vorbehalt, dass Liechtenstein keine Wettbewerbsbehörde hat und somit keine zuständige Behörde zur dezentralen Anwendung der Art. 53 und 54 benennen wird. Ferner hat sich Liechtenstein für den Fall, dass es zu einem späteren Zeitpunkt eine Wettbewerbsbehörde geben sollte, ausbedungen, dass es auch dann immer noch in der Entscheidung Liechtensteins liegt, ob es am dezentralisierten System teilnehmen möchte. Dementsprechend wurde mit Island und Norwegen eine entsprechende Anpassung zum neuen Protokoll 4 des Abkommens vom 2. Mai 1992 zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (ÜGA) vereinbart.
Zuständiges Ressort
Ressort Wirtschaft
Betroffene Amtsstellen
Amt für Volkswirtschaft
Amt für Auswärtige Angelegenheiten
Stabsstelle EWR
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Vaduz, 20. April 2004
RA /2004/927-9470
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. [....]/ 2004 vom 23. April 2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am 23. April 2004 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln in das EWR-Abkommen zu übernehmen. Neben dem Protokoll 4 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes (LGBl. 1995 Nr. 75) sind deshalb auch Anhang XIV des EWR-Abkommens sowie die Protokolle 21 (betreffend die Durchführung der Wettbewerbsregeln) und 23 (betreffend die Zusammenarbeit zwischen den Überwachungsorganen) des EWR-Abkommens (LGBl. 1995 Nr. 68) anzupassen.
LR-Systematik
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Landtagssitzungen
26. November 2004
Stichwörter
EG-Ver­ord­nung 1/2003/EG (Wett­be­werbs­re­geln gemäss Art. 81, 82 EG-Vertrag)
EG-Ver­trag, Wettbewerbsregeln
EWR-Aus­schuss-Beschluss Nr. 130/2004 (Wett­be­werbs­re­geln gemäss Art. 81, 82 EG-Vertrag)
Wett­be­werbs­re­geln, EG-Vertrag